Förderungen für Schwerbehinderung
Mit anerkannter Schwerbehinderung entstehen Nachteilsausgleiche: Pauschbetrag in der Steuer, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, ermäßigte Fahrten. Für Arbeitsplatz und Wohnung kommen Leistungen zur Teilhabe hinzu, getragen vom Integrationsamt oder der Rentenversicherung.
24 Förderungen im Überblick — immer auf dem neusten Stand.
24 Förderungen im Bereich Schwerbehinderung
Thüringer Sinnesbehindertengeld
Das Thüringer Sinnesbehindertengeld ist eine Leistung für blinde, gehörlose und taubblinde Menschen: 472 € monatlich bei Blindheit, 172 € bei Gehörlosigkeit, bei Taubblindheit erhöht sich der Blindensatz um 172 €. Einkommen und Vermögen werden nicht angerechnet.
Hamburger Blindengeld
Das Hamburger Blindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus — einkommens- und vermögensunabhängig, für Menschen mit Merkzeichen Bl und Wohnsitz in Hamburg. Der Satz ist an den Rentenwert gekoppelt und ändert sich jeweils zum 1. Juli.
Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen Schleswig-Holstein
Zinsgünstiges Förderdarlehen der IB.SH für Familien mit Kindern, Alleinerziehende und Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen, die in Schleswig-Holstein selbstgenutztes Wohneigentum bauen, kaufen oder erweitern. Bis zu 100.000 Euro Grunddarlehen zu 0,00 Prozent Sollzins mit 20 Jahren Zinsbindung.
bis zu 100.000 €
Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum Hessen
Zuschuss bis zu 15.000 EUR der WIBank Hessen für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum. Bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, gefördert nach DIN 18040 Teil 2.
bis zu 15.000 €
SAB Wohnraumanpassung — Zuschuss für Menschen mit Mobilitätseinschränkung (Sachsen)
Nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten für barrierereduzierende Umbauten in selbstgenutzten oder gemieteten Wohnungen in Sachsen — bis zu 4.000 € (Barriere-Reduzierung) oder 10.000 € (rollstuhlgerechter Umbau).
bis zu 10.000 €
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderungen können wegen ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen, ohne Einzelnachweise führen zu müssen. Je nach Grad der Behinderung liegt er zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich; bei Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit beträgt er 7.400 Euro jährlich.
bis zu 7.400 €
Bayerisches Blindengeld
Das Bayerische Blindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 809 € monatlich für blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung.
bis zu 1.618 €
Berliner Landespflegegeld (LPflGG)
Das Berliner Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ist eine Leistung für blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen: 761,54 € monatlich bei Blindheit, 190,38 € bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit, 1.189,00 € bei Taubblindheit.
bis zu 1.189 €
Blinden- und Gehörlosengeld NRW
Das Blinden- und Gehörlosengeld nach dem GHBG NRW gleicht behinderungsbedingte Mehrkosten aus — bis zu 951,92 € monatlich für blinde Erwachsene unter 60, einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 952 €
Brandenburger Blindengeld (Landesteilhabegeld)
Das Brandenburger Blindengeld (Landesteilhabegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 443,03 € für erwachsene blinde Menschen; den Höchstsatz von 886,05 € erhalten taubblinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 886 €
Hessisches Landesblindengeld
Das Hessische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 818,65 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, gezahlt vom LWV Hessen.
bis zu 819 €
Saarländisches Blindengeld (Teilhabegeld)
Das Saarländische Blindengeld (Teilhabegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt seit Januar 2026 monatlich 460 € für volljährige blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 685 €
Bremer Blindengeld (Landespflegegeld)
Das Bremer Blindengeld (Landespflegegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 559,73 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 560 €
Blindengeld Sachsen-Anhalt
Das Blindengeld Sachsen-Anhalt gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 479,96 € für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, jährlich angepasst.
bis zu 480 €
Schleswig-Holsteinisches Landesblindengeld
Das Schleswig-Holsteinische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt seit dem 1. April 2026 monatlich 350 € für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 450 €
Niedersächsisches Landesblindengeld
Das Niedersächsische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 450 € monatlich für blinde Menschen außerhalb einer Einrichtung — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 450 €
Landesblindengeld Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesblindengeld Mecklenburg-Vorpommern gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt bis 430 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 430 €
Landesblindenhilfe Baden-Württemberg
Die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus — 410 € monatlich für erwachsene blinde Menschen, einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 410 €
Landesblindengeld Rheinland-Pfalz
Das Landesblindengeld Rheinland-Pfalz gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 410 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 410 €
Sächsisches Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche
Nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz erhalten blinde, hochgradig sehbehinderte, gehörlose und taubblinde Menschen sowie schwerstbehinderte Kinder eine monatliche Geldleistung — unabhängig von Einkommen und Vermögen. Volljährige blinde Menschen bekommen den Höchstsatz von 380 €, blinde Kinder unter 14 Jahren 285 €, Gehörlose 150 €, schwerstbehinderte Kinder 120 € und hochgradig Sehbehinderte 100 €; taubblinde Menschen erhalten zusätzlich 320 €.
bis zu 380 €
Hessisches Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 178,96 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 179 €
Brandenburger Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 135,51 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 136 €
Gehörlosengeld NRW
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 77 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 77 €
Gehörlosengeld Sachsen-Anhalt
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 69,32 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 69 €
Schwerbehinderung: So greifen die Programme ineinander
Warum fällt das Blindengeld je nach Bundesland unterschiedlich aus?
Das Blindengeld ist keine Bundesleistung. Jedes Land regelt es in einem eigenen Gesetz, bestimmt die Höhe selbst und passt sie in eigenem Rhythmus an. Deshalb liegen die monatlichen Beträge deutlich auseinander — zwischen dem Land mit dem höchsten und dem mit dem niedrigsten Satz liegt mehr als das Doppelte. Eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es schlicht nicht, und genau diese Spanne siehst du in der Programmübersicht auf dieser Seite.
Maßgeblich ist dein gewöhnlicher Aufenthalt, nicht der Geburtsort und nicht die Krankenkasse. Bei einem Umzug wechselt die Zuständigkeit — und mit ihr kann sich der Betrag ändern. Auch der Zuschnitt unterscheidet sich: Manche Länder zahlen zusätzlich an hochgradig sehbehinderte Menschen, andere führen ein eigenes Gehörlosengeld, wieder andere fassen mehrere Sinnesbeeinträchtigungen in einer einzigen Leistung zusammen.
Eines haben die Landesleistungen meist gemeinsam: Sie hängen am Sehvermögen, nicht am Kontostand. In Hessen etwa ist das Blindengeld ausdrücklich eine Leistung, die von Einkommen und Vermögen unabhängig ist. Eigenes Erwerbseinkommen, eine Rente oder Rücklagen stehen dem Anspruch dort also nicht entgegen — geprüft wird der medizinische Befund.
Wie greifen Landesblindengeld und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ineinander?
Neben den Landesleistungen steht die Blindenhilfe des Bundes. § 72 SGB XII gewährt sie zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen — aber nur, soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezogen werden. Genau dieser Halbsatz erklärt das Zusammenspiel: Das Landesblindengeld ist eine solche gleichartige Leistung und wird deshalb angerechnet, nicht obendrauf gezahlt.
Praktisch bedeutet das eine Art Aufstockungslogik. Wo das Landesblindengeld hoch liegt, bleibt für die Blindenhilfe wenig oder nichts. Wo es niedriger ausfällt, kann sich der zusätzliche Antrag lohnen. Anders als das Blindengeld ist die Blindenhilfe allerdings eine Sozialhilfeleistung und damit von Einkommen und Vermögen abhängig — zwei Leistungen, zwei getrennte Anträge, zwei unterschiedliche Prüfmaßstäbe.
Wer als blind im Sinne des Sozialrechts gilt, definiert der Bund einheitlich: Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Diese Definition trägt weiter, als man zunächst denkt — sie taucht auch im Schwerbehindertenausweis wieder auf.
Das Merkzeichen im Ausweis ist der Schlüssel zu den Nachteilsausgleichen
Der Grad der Behinderung sagt für sich genommen wenig darüber aus, welche Leistungen dir offenstehen. Entscheidend sind die Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises. Die Schwerbehindertenausweisverordnung listet sie abschließend auf: aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit, dazu G, B, RF, 1. Kl. und TBl.
Diese Kürzel sind Anknüpfungspunkte für ganz unterschiedliche Rechtsgebiete. Bl wird eingetragen, wenn jemand blind im Sinne des § 72 Absatz 5 SGB XII ist — Ausweiseintrag und Blindengeldanspruch hängen also an derselben medizinischen Schwelle. H wiederum knüpft direkt an § 33b Einkommensteuergesetz an und führt damit ins Steuerrecht, zu Pauschbeträgen und Freibeträgen.
Für die Reihenfolge heißt das: Erst die Feststellung beim Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales betreiben, einschließlich der passenden Merkzeichen, danach die einzelnen Geldleistungen und Vergünstigungen beantragen. Es hilft, vorab alle ärztlichen Befunde zu sammeln und beim Antrag ausdrücklich die Merkzeichen zu benennen, die für deine Situation infrage kommen — sie werden nicht automatisch mitgeprüft, wenn niemand danach fragt.
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