Förderungen für Schwerbehinderung
27 Förderungen im Überblick — immer auf dem neusten Stand.
27 Förderungen im Bereich Schwerbehinderung
Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen Schleswig-Holstein
Zinsgünstiges Förderdarlehen der IB.SH für Familien mit Kindern, Alleinerziehende und Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen, die in Schleswig-Holstein selbstgenutztes Wohneigentum bauen, kaufen oder erweitern. Bis zu 100.000 Euro Grunddarlehen zu 0,00 Prozent Sollzins mit 20 Jahren Zinsbindung.
bis zu 100.000 €
Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum Hessen
Zuschuss bis zu 15.000 EUR der WIBank Hessen für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum. Bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, gefördert nach DIN 18040 Teil 2.
bis zu 15.000 €
SAB Wohnraumanpassung — Zuschuss für Menschen mit Mobilitätseinschränkung (Sachsen)
Nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten für barrierereduzierende Umbauten in selbstgenutzten oder gemieteten Wohnungen in Sachsen — bis zu 4.000 € (Barriere-Reduzierung) oder 10.000 € (rollstuhlgerechter Umbau).
bis zu 10.000 €
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderungen können wegen ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen, ohne Einzelnachweise führen zu müssen. Je nach Grad der Behinderung liegt er zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich; bei Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit beträgt er 7.400 Euro jährlich.
bis zu 7.400 €
Bayerisches Blindengeld
Das Bayerische Blindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 776 € monatlich für blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung.
bis zu 1.552 €
Berliner Blindengeld (Landespflegegeld)
Das Berliner Landespflegegeld für Blinde gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 730,55 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 1.189 €
Blinden- und Gehörlosengeld NRW
Das Blinden- und Gehörlosengeld nach dem GHBG NRW gleicht behinderungsbedingte Mehrkosten aus — bis zu 913,19 € monatlich für blinde Erwachsene unter 60, einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 913 €
Brandenburger Blindengeld (Teilhabegeld)
Das Brandenburger Blindengeld (Teilhabegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 425 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, jährlich angepasst.
bis zu 850 €
Hessisches Landesblindengeld
Das Hessische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 785,34 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, gezahlt vom LWV Hessen.
bis zu 785 €
Hamburger Blindengeld
Das Hamburger Blindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 695,50 € monatlich — einkommens- und vermögensunabhängig, für Menschen mit Merkzeichen Bl und Wohnsitz in Hamburg.
bis zu 696 €
Saarländisches Blindengeld (Teilhabegeld)
Das Saarländische Blindengeld (Teilhabegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt seit Januar 2026 monatlich 460 € für volljährige blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 685 €
Thüringer Sinnesbehindertengeld (Blindengeld)
Das Thüringer Sinnesbehindertengeld gleicht behinderungsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 472 € monatlich für blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, auch für gehörlose und taubblinde Menschen.
bis zu 644 €
Bremer Blindengeld (Landespflegegeld)
Das Bremer Blindengeld (Landespflegegeld) gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 536,96 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 537 €
Blindengeld Sachsen-Anhalt
Das Blindengeld Sachsen-Anhalt gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 460,44 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, jährlich angepasst.
bis zu 460 €
Schleswig-Holsteinisches Landesblindengeld
Das Schleswig-Holsteinische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt seit dem 1. April 2026 monatlich 350 € für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 450 €
Niedersächsisches Landesblindengeld
Das Niedersächsische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 450 € monatlich für blinde Menschen außerhalb einer Einrichtung — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 450 €
Landesblindenhilfe Baden-Württemberg
Die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus — 435 € monatlich für erwachsene blinde Menschen, einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 435 €
Landesblindengeld Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesblindengeld Mecklenburg-Vorpommern gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt bis 430 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 430 €
Landesblindengeld Rheinland-Pfalz
Das Landesblindengeld Rheinland-Pfalz gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 410 € monatlich für erwachsene blinde Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 410 €
Sächsisches Landesblindengeld
Das Sächsische Landesblindengeld gleicht blindheitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 380 € monatlich für blinde Menschen ab 14 Jahren — einkommens- und vermögensunabhängig.
bis zu 380 €
Berliner Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 182,64 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 183 €
Thüringer Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 172 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 172 €
Sächsisches Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 150 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 150 €
Hessisches Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 150 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 150 €
Brandenburger Gehörlosengeld
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 130 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 130 €
Gehörlosengeld NRW
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 77 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 77 €
Gehörlosengeld Sachsen-Anhalt
Das Gehörlosengeld gleicht gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten aus und beträgt 65,50 € monatlich für gehörlose Menschen — einkommens- und vermögensunabhängig, zusätzlich zu anderen Leistungen.
bis zu 66 €
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Sachsen-Anhalt Junges Wohnen
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Schwangere in Not – Hilfen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
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Eigenheimförderung für große Familien (IFB Hamburg)
Die IFB Hamburg fördert den Erstbezug oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum in Hamburg mit einem zinsvergünstigten Darlehen für große Familien mit mindestens 3 Kindern und Haushalte mit Schwerbehinderung (mind. 80 %). Die Einkommensgrenzen dürfen um bis zu 100 % überschritten werden.
Mietwohnungsneubau für vordringlich Wohnungssuchende Hamburg
Hamburg fördert Mietwohnungsneubau für vordringlich Wohnungssuchende (Dringlichkeitsschein) mit Darlehen zu 1,25 %, Baukostenzuschüssen und laufenden Zuschüssen über 40 Jahre. Anfangsmiete 7,85 €/m², max. 30 Wohneinheiten.
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Wer einen Gerichtsprozess führen muss, die Kosten aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt sie Verfahrenskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Ratenzahlung.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld unterstützt Hilfebedürftige nach dem SGB II beim Einstieg in eine abhängige Beschäftigung oder in die Selbstständigkeit. Der Zuschuss wird für höchstens 24 Monate gezahlt, die Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
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