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SAB Wohnraumanpassung — Zuschuss für Menschen mit Mobilitätseinschränkung (Sachsen)

Die Sächsische Aufbaubank fördert barrierereduzierende Umbauten in selbstgenutzten oder gemieteten Wohnungen für Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität: 80 % der förderfähigen Ausgaben bis 4.000 €, für Rollstuhlfahrer mit dem Kennzeichen „R" bis 10.000 €; bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII 100 % bis 5.000 € bzw. 12.500 €. Seit dem 18. März 2026 gelten eine Einkommensgrenze und eine Mindestzuwendung von 1.500 €.

Zuständig
Sächsische Aufbaubank
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Sächsische Aufbaubank
Zielgruppe Privatperson, Rentner, Eigentümer, Familie

Worum geht es?

Die Sächsische Aufbaubank (SAB) fördert mit dem Programm Wohnraumanpassung Umbaumaßnahmen in selbstgenutztem oder vertraglich gebundenem gemieteten Wohnraum, die Menschen mit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkter Mobilität die Wohnraumnutzung ermöglichen oder verbessern. Förderfähig sind Umbauten insbesondere in Sanitärräumen und an Türen, orientiert an den technischen Regeln des barrierefreien Bauens (DIN 18040-2 Kapitel 5), sowie abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude. In selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können auch Ausgaben für den Barriereabbau außerhalb der Wohnung förderfähig sein. Antragsberechtigt sind sowohl Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als auch gegenwärtige oder vertraglich gebundene zukünftige Mieter.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Liegt der zu fördernde Wohnraum in Sachsen?
Sind Sie oder im Haushalt lebende Angehörige voraussichtlich dauerhaft in der Mobilität eingeschränkt?
Positive Einkünfte des Haushalts höchstens 40.000 € (1 Erwachsener) bzw. 60.000 € (2 Erwachsene), plus 10.000 € je weitere Person, oder Bezug von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen oder Wohngeld?
Sind Sie Eigentümer (selbstgenutzt) oder gegenwärtiger oder vertraglich gebundener zukünftiger Mieter?
Stellen Sie den Antrag VOR Vorhabenbeginn (Auftragserteilung gilt bereits als Beginn)?

Was bekommst du konkret?

Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung, gestaffelt nach Umbauziel und wirtschaftlicher Lage des Haushalts: 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 4.000 € für reine Barriere-Reduzierung; 80 % bis maximal 10.000 € für Rollstuhlfahrer mit dem Kennzeichen „R"; 100 % bis maximal 5.000 € für barrierereduzierten Wohnraum beziehungsweise bis maximal 12.500 € für barrierefreien, uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnraum, wenn der Zuwendungsempfänger selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem dritten oder vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht. Förderfähig sind Umbaumaßnahmen in Sanitärräumen, Türen und ähnlichen Wohnbereichen sowie der Bau abschließbarer Boxen für Rollstühle und Rollatoren vor dem Wohngebäude. In selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern auch außerhalb der Wohnung. Die Zuwendung muss mindestens 1.500 € betragen.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

4 Schritte

  1. 01

    Erforderliche Dokumente einreichen: Antragsformular mit ergänzenden Dokumenten

    Datenschutzerklärung, Nachweis der Mobilitätseinschränkung, ggf. Vermieterbestätigung, Selbstauskunft zur Einhaltung der Einkommensgrenze (Nachweise nur auf Anforderung der SAB).

  2. 02

    Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen

    Den Antrag vor Beginn des Vorhabens elektronisch über das Förderportal der SAB („Antrag erstellen“) oder schriftlich über die Beratungsstelle stellen. Mit Einreichung des Antrags darf auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

  3. 03

    Prüfung durch Beratungsstelle oder direkte SAB-Bearbeitung

    Bei schriftlichem Antrag prüft die Beratungsstelle Mobilitätseinschränkung und Eignung der Maßnahme und leitet an die SAB weiter. Bei elektronischem Antrag direkter Eingang bei der SAB.

  4. 04

    Erst nach Antragseingang beginnen

    Erst nach elektronischem oder postalischem Antragseingang darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Ein Beginn vor dem Bewilligungsbescheid erfolgt auf eigenes Risiko.

Häufige Fragen

Wer kann den Zuschuss beantragen?
Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses sowie gegenwärtige oder vertraglich gebundene zukünftige Mieter — wenn Sie selbst oder im Haushalt lebende Angehörige in der Mobilität voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt sind. Bei Mietwohnungen muss das Einverständnis des Vermieters vorliegen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Regelsatz beträgt 80 % der förderfähigen Gesamtkosten als Anteilsfinanzierung: bis zu 4.000 € für reine Barriere-Reduzierung (etwa schwellenfreie Bäder oder breitere Türen) und bis zu 10.000 € für Rollstuhlfahrer mit dem Kennzeichen „R". Wer selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem dritten oder vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht, erhält 100 % der förderfähigen Ausgaben — bis zu 5.000 € für barrierereduzierten Wohnraum und bis zu 12.500 €, wenn uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnraum hergestellt wird. Die Zuwendung muss mindestens 1.500 € betragen.
Welche Einkommensgrenzen gelten?
Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte des Haushalts eines Jahres: höchstens 40.000 € bei einem Erwachsenen und 60.000 € bei zwei Erwachsenen, für jede weitere im Haushalt lebende Person zuzüglich 10.000 €. Wer Leistungen nach dem SGB II, dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII oder Wohngeld bezieht, erfüllt die Grenze ohne weiteren Nachweis. Genauere Definitionen finden sich in der Förderrichtlinie und auf der Programmseite der SAB.
Was wird konkret gefördert?
Umbaumaßnahmen im Wohnraum — insbesondere in Sanitärräumen und an Türen — die orientiert an DIN 18040-2 Kapitel 5 die Wohnraumnutzung bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung verbessern. Außerdem abschließbare Boxen für Rollstühle und Rollatoren vor dem Wohngebäude. In selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können auch Ausgaben für den Barriereabbau außerhalb der Wohnung förderfähig sein.
Darf ich vor dem Bewilligungsbescheid mit dem Umbau beginnen?
Ja, auf eigenes Risiko – aber erst, wenn der Antrag bei der SAB oder der Beratungsstelle eingegangen ist (elektronisch oder postalisch). Auch eine Auftragserteilung für Bauleistungen zählt bereits als Vorhabensbeginn — vorher unterzeichnete Verträge können dazu führen, dass die Förderung abgelehnt wird.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
  3. [03]
    Förderrichtlinie Wohnraumanpassung vom 26. Februar 2026 (FRL Wohnraumanpassung – FRL WRA)
    revosax.sachsen.deRechtsgrundlageSächsische Aufbaubank — Förderbank

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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