Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Finanzverwaltung des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | bis zu 7.400 € |
| Zielgruppe | Privatperson |
Worum geht es?
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG deckt die typischen, laufenden und behinderungsbedingten Mehraufwendungen ab – etwa für Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen, kann der Pauschbetrag angesetzt werden. Es steht jeweils der volle Jahresbetrag zu, auch wenn die Voraussetzungen erst im Lauf des Jahres eintreten. Der einem behinderten Kind zustehende Pauschbetrag kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden.
Passt Behinderten-Pauschbetrag zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Nachweis der Behinderung durch Ausweis oder Bescheinigung des Versorgungsamts
Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung
Erhöhter Pauschbetrag bei Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5
Was bekommst du konkret?
Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung (GdB 20 bis 100) zwischen 384 Euro und 2.840 Euro jährlich; bei Blinden, Taubblinden oder nicht nur vorübergehend hilflosen Menschen (Merkzeichen H oder Pflegegrad 4/5) 7.400 Euro jährlich. Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes ist auf die Eltern übertragbar.
Wie stellst du den Antrag?
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die Behinderung und der Grad der Behinderung sind durch einen amtlichen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts nachzuweisen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Wie weise ich die Behinderung nach?
Kann der Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen werden?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Behinderten-Pauschbetrag — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
- [02]§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungengesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder