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Steuervorteil · bis 1.800 € Bund

Pflege-Pauschbetrag für Pflegepersonen

Wer einen Angehörigen unentgeltlich und persönlich pflegt, kann statt des Einzelnachweises der Kosten den Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H).

Max. Steuerermäßigung
1.800 €
gestaffelt mehrjährig
Zuständig
Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
Förderhöhe bis zu 1.800 €
Zielgruppe Privatperson

Worum geht es?

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG berücksichtigt die außergewöhnlichen Belastungen, die durch die persönliche Pflege eines Angehörigen entstehen. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird und die Pflegeperson dafür keine Einnahmen erhält. Das von den Eltern eines behinderten Kindes empfangene Pflegegeld ist dabei unschädlich; sonst schließen Einnahmen für die Pflege den Pauschbetrag aus. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen gepflegt, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen

Keine Einnahmen für die Pflege (Pflegegeld der Eltern eines behinderten Kindes unschädlich)

Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)

Wie stellst du den Antrag?

Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Anzugeben ist die Identifikationsnummer der gepflegten Person.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen H).
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen die Pflege persönlich in Ihrer Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführen und dürfen dafür keine Einnahmen erhalten. Das von Eltern eines behinderten Kindes empfangene Pflegegeld ist dabei unschädlich.
Was gilt, wenn mehrere Personen pflegen?
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen unentgeltlich gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag zwischen ihnen aufgeteilt.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Pflege-Pauschbetrag für Pflegepersonen — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
  2. [02]
    § 33b EStG – Pauschbeträge u. a. für Pflegepersonen
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
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