Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Finanzverwaltung des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | bis zu 1.800 € |
| Zielgruppe | Privatperson |
Worum geht es?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG berücksichtigt die außergewöhnlichen Belastungen, die durch die persönliche Pflege eines Angehörigen entstehen. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird und die Pflegeperson dafür keine Einnahmen erhält. Das von den Eltern eines behinderten Kindes empfangene Pflegegeld ist dabei unschädlich; sonst schließen Einnahmen für die Pflege den Pauschbetrag aus. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen gepflegt, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.
Passt Pflege-Pauschbetrag für Pflegepersonen zu dir?
3 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.
Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen
Keine Einnahmen für die Pflege (Pflegegeld der Eltern eines behinderten Kindes unschädlich)
Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)
Wie stellst du den Antrag?
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Anzugeben ist die Identifikationsnummer der gepflegten Person.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Was gilt, wenn mehrere Personen pflegen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Pflege-Pauschbetrag für Pflegepersonen — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
- [02]§ 33b EStG – Pauschbeträge u. a. für Pflegepersonengesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder