Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Gesetzliche Pflegeversicherung |
| Höhe pro Monat | 347 € – 990 € pro Monat |
| Zielgruppe | Familie, Rentner, Privatperson |
Worum geht es?
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die damit frei verfügen kann — typischerweise um pflegende Angehörige zu entschädigen.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (1–5), der vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird. Pflegegrad 1 erhält KEIN Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (Stand 2026). Ab Pflegegrad 2 gibt es echtes Pflegegeld.
Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungen um 4,5 Prozent dynamisiert. 2026 keine weitere Erhöhung — die nächste Anpassung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen, indexiert an die Kerninflationsrate der drei Vorjahre. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren (Kombinationsleistung) — sinnvoll, wenn ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Dienst erledigt wird.
Passt Pflegegeld zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Pflegegrad
Noch nicht festgestellt · Pflegegrad 1 · Pflegegrad 2 · Pflegegrad 3 · Pflegegrad 4 · Pflegegrad 5
Pflege erfolgt zu Hause (nicht stationär)
Pflegeperson ist vorhanden (Angehörige/r oder Bekannte/r)
Mindestens 2 Jahre in den letzten 10 Jahren in die Pflegeversicherung eingezahlt
Was bekommst du konkret?
Pflegegeld-Sätze pro Monat (Stand seit 1. Januar 2025, 2026 unverändert):
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (aber 131 € Entlastungsbetrag)
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
Zusätzlich für alle Pflegegrade:
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (zweckgebunden für Alltagshelfer, Betreuungsdienste)
- Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis 3.539 €/Jahr (seit 1. Juli 2025 zusammengefasst)
- Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst) als Alternative oder Ergänzung — bis 796 €/Monat (PG 2) bis 2.299 €/Monat (PG 5)
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der eigenen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Mit Eingang des Antrags starten die gesetzlichen Fristen: Die Pflegekasse muss den Medizinischen Dienst (MD) innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen (§ 18 SGB XI).
- 02
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Ein Gutachter des MD oder ein zugelassener unabhängiger Gutachter besucht den Pflegebedueftigen in seiner Häuslichkeit. Dabei wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens) bewertet. Findet die Begutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen statt, darf der Antragsteller aus einer Liste von mindestens drei Gutachtern wählen.
- 03
Bescheid der Pflegekasse abwarten
Nach dem Gutachten erlässt die Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid über den anerkannten Pflegegrad und die zuständigen Leistungen. Wird der Antrag abgelehnt oder der Pflegegrad zu niedrig angesetzt, kann innerhalb eines Monats nach Bescheiddatum schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch oder einer Klage vor dem Sozialgericht wird der höhiere Pflegegrad riickwirkend ab Antragsdatum gewährt.
- 04
Pflegegeld beantragen und Auszahlung erhalten
Nach positivem Bescheid wird das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das angegebene Konto des Pflegebedueftigen überwiesen. Die Auszahlung beginnt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Der Pflegebedueftige entscheidet, ob er Pflegegeld, Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) oder eine Kombination aus beiden in Anspruch nehmen möchte.
- 05
Halbjährlichen Beratungseinsatz abrufen
Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in der Häuslichkeit abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich beraten werden. Der Pflegedienst bestätigt die Beratung direkt gegenüber der Pflegekasse. Wird der Einsatz ohne Grund versaeumt, droht Kuerzung oder Entzug des Pflegegeldes.
- 06
Pflegegrad-Veränderungen und Höherinstufung prüfen
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pflegebedueftigen dauerhaft, kann jederzeit ein Antrag auf Höherinstufung des Pflegegrades gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt erneut den MD zur Begutachtung. Bei Verbesserungen des Zustands kann die Pflegekasse auch von Amts wegen eine Herabstufung einleiten. Pflegende Angehörige sollten Veränderungen zeitnah melden, um den korrekten Pflegegrad und das entsprechend höhere Pflegegeld zu erhalten.
Wie hoch ist die Bewilligungsquote?
Daten aus 2023
Empfänger
3.100.000
Bewilligt
86,4 %
Ø pro Monat
550 €
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Wie lange dauert die MD-Begutachtung?
Kann ich zwischen Pflegegeld und Sachleistung wechseln?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]§ 37 SGB XI - Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfengesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
- [02]§ 38 SGB XI - Kombinationsleistunggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
- [03]§ 18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedueftigkeitgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
- [04]§ 3 Nr. 36 EStG - Steuerfreiheit von Einnahmen für Pflegeleistungengesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
- [05]Online-Ratgeber Pflege - Bundesgesundheitsministeriumbundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleBundesministerium für Gesundheit (BMG)