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Zuschuss · bis 990 €/Mt. Bund

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause durch Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende versorgt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und reicht von 347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € pro Monat bei Pflegegrad 5 (Stand seit 1. Januar 2025, 2026 unverändert). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Pflegegeld-Anspruch. Anspruchsberechtigt sind Versicherte aller gesetzlichen und privaten Pflegekassen mit Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Monatliche Zahlung
990 €
pro Monat
Zuständig
Gesetzliche Pflegeversicherung
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Gesetzliche Pflegeversicherung
Höhe pro Monat 347 € – 990 € pro Monat
Zielgruppe Familie, Rentner, Privatperson

Worum geht es?

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die damit frei verfügen kann — typischerweise um pflegende Angehörige zu entschädigen.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (1–5), der vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird. Pflegegrad 1 erhält KEIN Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (Stand 2026). Ab Pflegegrad 2 gibt es echtes Pflegegeld.

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungen um 4,5 Prozent dynamisiert. 2026 keine weitere Erhöhung — die nächste Anpassung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen, indexiert an die Kerninflationsrate der drei Vorjahre. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren (Kombinationsleistung) — sinnvoll, wenn ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Dienst erledigt wird.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflegegrad

Noch nicht festgestellt · Pflegegrad 1 · Pflegegrad 2 · Pflegegrad 3 · Pflegegrad 4 · Pflegegrad 5

Pflege erfolgt zu Hause (nicht stationär)

Pflegeperson ist vorhanden (Angehörige/r oder Bekannte/r)

Mindestens 2 Jahre in den letzten 10 Jahren in die Pflegeversicherung eingezahlt

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird schriftlich, telefonisch oder persoenlich bei der eigenen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Mit Eingang des Antrags starten die gesetzlichen Fristen: Die Pflegekasse muss den Medizinischen Dienst (MD) innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen (§ 18 SGB XI).

  2. 02

    Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

    Ein Gutachter des MD oder ein zugelassener unabhaengiger Gutachter besucht den Pflegebedueftigen in seiner Haeuslichkeit. Dabei wird die Selbststaendigkeit in sechs Lebensbereichen (Mobilitaet, kognitive und kommunikative Faehigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens) bewertet. Findet die Begutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen statt, darf der Antragsteller aus einer Liste von mindestens drei Gutachtern waehlen.

  3. 03

    Bescheid der Pflegekasse abwarten

    Nach dem Gutachten erlaesst die Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid ueber den anerkannten Pflegegrad und die zustaendigen Leistungen. Wird der Antrag abgelehnt oder der Pflegegrad zu niedrig angesetzt, kann innerhalb eines Monats nach Bescheiddatum schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch oder einer Klage vor dem Sozialgericht wird der hoehiere Pflegegrad riickwirkend ab Antragsdatum gewaehrt.

  4. 04

    Pflegegeld beantragen und Auszahlung erhalten

    Nach positivem Bescheid wird das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das angegebene Konto des Pflegebedueftigen ueberwiesen. Die Auszahlung beginnt rueckwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Der Pflegebedueftige entscheidet, ob er Pflegegeld, Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) oder eine Kombination aus beiden in Anspruch nehmen moechte.

  5. 05

    Halbjährlichen Beratungseinsatz abrufen

    Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 muessen halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in der Haeuslichkeit abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Pflegegrade 4 und 5 koennen vierteljährlich beraten werden. Der Pflegedienst bestaetigt die Beratung direkt gegenueber der Pflegekasse. Wird der Einsatz ohne Grund versaeumt, droht Kuerzung oder Entzug des Pflegegeldes.

  6. 06

    Pflegegrad-Veraenderungen und Hoeherinstufung pruefen

    Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pflegebedueftigen dauerhaft, kann jederzeit ein Antrag auf Hoeherinstufung des Pflegegrades gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt erneut den MD zur Begutachtung. Bei Verbesserungen des Zustands kann die Pflegekasse auch von Amts wegen eine Herabstufung einleiten. Pflegende Angehoerige sollten Veraenderungen zeitnah melden, um den korrekten Pflegegrad und das entsprechend hoehere Pflegegeld zu erhalten.

Wie hoch ist die Bewilligungsquote?

Daten aus 2023

Empfänger

3.100.000

Bewilligt

86,4 %

Ø pro Monat

550 €

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld geht direkt an die pflegebedürftige Person (typischerweise für Angehörige). Pflegesachleistungen gehen an einen ambulanten Pflegedienst. Beides lässt sich kombinieren — jeder Prozentpunkt Sachleistung reduziert das Pflegegeld anteilig.
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein, für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Für pflegende Angehörige, die es als Anerkennung weitergeleitet bekommen, gilt es ebenfalls als steuerfrei (nach § 3 Nr. 36 EStG, wenn die Pflege im Rahmen moralischer Verpflichtung erfolgt).
Wie lange dauert die MD-Begutachtung?
Von Antragstellung bis Bescheid maximal 25 Arbeitstage. In der Praxis aktuell 4–8 Wochen. Bei Überschreitung zahlt die Pflegekasse eine Entschädigung von 70 € pro begonnener Woche Verzug.
Kann ich zwischen Pflegegeld und Sachleistung wechseln?
Ja, jederzeit. Bei der Pflegekasse formlos mitteilen — der Wechsel greift im Regelfall zum Monatsanfang. Kombinationsleistung (anteilig Pflegegeld + anteilig Sachleistung) ist die flexibelste Variante.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    § 37 SGB XI - Pflegegeld fuer selbst beschaffte Pflegehilfen
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  2. [02]
    § 38 SGB XI - Kombinationsleistung
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  3. [03]
    § 18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedueftigkeit
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  4. [04]
    § 3 Nr. 36 EStG - Steuerfreiheit von Einnahmen fuer Pflegeleistungen
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  5. [05]
    Online-Ratgeber Pflege - Bundesgesundheitsministerium
    bundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleBundesministerium fuer Gesundheit (BMG)
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