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Pflegegeld

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause durch Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende versorgt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und reicht von 347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € pro Monat bei Pflegegrad 5 (Stand seit 1. Januar 2025, 2026 unverändert). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Pflegegeld-Anspruch. Anspruchsberechtigt sind Versicherte aller gesetzlichen und privaten Pflegekassen mit Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Monatliche Zahlung
990 €
pro Monat
Zuständig
Gesetzliche Pflegeversicherung
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Gesetzliche Pflegeversicherung
Höhe pro Monat 347 € – 990 € pro Monat
Zielgruppe Familie, Rentner, Privatperson

Worum geht es?

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die damit frei verfügen kann — typischerweise um pflegende Angehörige zu entschädigen.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (1–5), der vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird. Pflegegrad 1 erhält KEIN Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (Stand 2026). Ab Pflegegrad 2 gibt es echtes Pflegegeld.

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungen um 4,5 Prozent dynamisiert. 2026 keine weitere Erhöhung — die nächste Anpassung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen, indexiert an die Kerninflationsrate der drei Vorjahre. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren (Kombinationsleistung) — sinnvoll, wenn ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Dienst erledigt wird.

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Voraussetzung ist ein durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Pflegegrad 1 erhaelt kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Der Pflegegrad entscheidet ueber die Hoehe des Pflegegeldes: PG 2 = 347 Euro, PG 3 = 599 Euro, PG 4 = 800 Euro, PG 5 = 990 Euro (Stand ab 1.1.2025 gemaess Bekanntmachung vom 14.11.2024, SGB XI § 37 Abs. 1).

Der Pflegebeduerftige muss Versicherter der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) oder einer privaten Pflegepflichtversicherung sein. Personen ohne Versicherungsschutz haben keinen Anspruch. Die Mitgliedschaft folgt in der Regel automatisch aus der Krankenversicherung.

Pflegegeld wird nur fuer die haeusliche Pflege gewaehrt. Wer dauerhaft in einem vollstationaeren Pflegeheim lebt, erhaelt stattdessen Pflegeheimleistungen nach § 43 SGB XI. Bei voruebergehender Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (stationaer, bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr) wird die Haelfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Grundlage jedes Pflegegeldanspruchs ist ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) oder eines anderen zugelassenen Gutachters. Der MD prueft Selbststaendigkeit und Faehigkeiten in sechs Lebensbereichen nach dem neuen Pflegebeduerftigkeitsbegriff (seit 2017). Ohne positiv bewertetes Gutachten kein Pflegegrad, kein Pflegegeld.

Pflegegeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich oder muendlich bei der eigenen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse ist der gleichen Institution angegliedert wie die Krankenkasse des Versicherten. Mit Eingang des Antrags beginnen gesetzliche Fristen: Die Pflegekasse muss den MD innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen (§ 18 SGB XI).

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

5 Pflicht-Kriterien

Anerkannter Pflegegrad 2 bis 5

Voraussetzung ist ein durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Pflegegrad 1 erhaelt kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Der Pflegegrad entscheidet ueber die Hoehe des Pflegegeldes: PG 2 = 347 Euro, PG 3 = 599 Euro, PG 4 = 800 Euro, PG 5 = 990 Euro (Stand ab 1.1.2025 gemaess Bekanntmachung vom 14.11.2024, SGB XI § 37 Abs. 1).

Mitgliedschaft in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung

Der Pflegebeduerftige muss Versicherter der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) oder einer privaten Pflegepflichtversicherung sein. Personen ohne Versicherungsschutz haben keinen Anspruch. Die Mitgliedschaft folgt in der Regel automatisch aus der Krankenversicherung.

Pflege in der haeuslichen Umgebung (kein vollstaedionarer Heimbewohner)

Pflegegeld wird nur fuer die haeusliche Pflege gewaehrt. Wer dauerhaft in einem vollstationaeren Pflegeheim lebt, erhaelt stattdessen Pflegeheimleistungen nach § 43 SGB XI. Bei voruebergehender Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (stationaer, bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr) wird die Haelfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Vorliegendes MD-Pflegegutachten

Grundlage jedes Pflegegeldanspruchs ist ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) oder eines anderen zugelassenen Gutachters. Der MD prueft Selbststaendigkeit und Faehigkeiten in sechs Lebensbereichen nach dem neuen Pflegebeduerftigkeitsbegriff (seit 2017). Ohne positiv bewertetes Gutachten kein Pflegegrad, kein Pflegegeld.

Gestellter Antrag bei der zustaendigen Pflegekasse

Pflegegeld wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich oder muendlich bei der eigenen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse ist der gleichen Institution angegliedert wie die Krankenkasse des Versicherten. Mit Eingang des Antrags beginnen gesetzliche Fristen: Die Pflegekasse muss den MD innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen (§ 18 SGB XI).

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird schriftlich, telefonisch oder persoenlich bei der eigenen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Mit Eingang des Antrags starten die gesetzlichen Fristen: Die Pflegekasse muss den Medizinischen Dienst (MD) innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen (§ 18 SGB XI).

  2. 02

    Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

    Ein Gutachter des MD oder ein zugelassener unabhaengiger Gutachter besucht den Pflegebedueftigen in seiner Haeuslichkeit. Dabei wird die Selbststaendigkeit in sechs Lebensbereichen (Mobilitaet, kognitive und kommunikative Faehigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens) bewertet. Findet die Begutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen statt, darf der Antragsteller aus einer Liste von mindestens drei Gutachtern waehlen.

  3. 03

    Bescheid der Pflegekasse abwarten

    Nach dem Gutachten erlaesst die Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid ueber den anerkannten Pflegegrad und die zustaendigen Leistungen. Wird der Antrag abgelehnt oder der Pflegegrad zu niedrig angesetzt, kann innerhalb eines Monats nach Bescheiddatum schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch oder einer Klage vor dem Sozialgericht wird der hoehiere Pflegegrad riickwirkend ab Antragsdatum gewaehrt.

  4. 04

    Pflegegeld beantragen und Auszahlung erhalten

    Nach positivem Bescheid wird das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das angegebene Konto des Pflegebedueftigen ueberwiesen. Die Auszahlung beginnt rueckwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Der Pflegebedueftige entscheidet, ob er Pflegegeld, Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) oder eine Kombination aus beiden in Anspruch nehmen moechte.

  5. 05

    Halbjährlichen Beratungseinsatz abrufen

    Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 muessen halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in der Haeuslichkeit abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Pflegegrade 4 und 5 koennen vierteljährlich beraten werden. Der Pflegedienst bestaetigt die Beratung direkt gegenueber der Pflegekasse. Wird der Einsatz ohne Grund versaeumt, droht Kuerzung oder Entzug des Pflegegeldes.

  6. 06

    Pflegegrad-Veraenderungen und Hoeherinstufung pruefen

    Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pflegebedueftigen dauerhaft, kann jederzeit ein Antrag auf Hoeherinstufung des Pflegegrades gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt erneut den MD zur Begutachtung. Bei Verbesserungen des Zustands kann die Pflegekasse auch von Amts wegen eine Herabstufung einleiten. Pflegende Angehoerige sollten Veraenderungen zeitnah melden, um den korrekten Pflegegrad und das entsprechend hoehere Pflegegeld zu erhalten.

Wie hoch ist die Bewilligungsquote?

Daten aus 2023

Empfänger

3.100.000

Bewilligt

86,4 %

Ø pro Monat

550 €

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld je Pflegegrad?
Das Pflegegeld ist in vier Stufen nach Pflegegrad gestaffelt. Ab 1. Januar 2025 gelten laut Bekanntmachung vom 14. November 2024 folgende Monatsbetraege (SGB XI § 37 Abs. 1): Pflegegrad 2 erhaelt 347 Euro, Pflegegrad 3 erhaelt 599 Euro, Pflegegrad 4 erhaelt 800 Euro und Pflegegrad 5 erhaelt 990 Euro. Pflegegrad 1 erhaelt kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 Euro monatlich). Die Betraege werden durch Bundesgesetz festgesetzt und koennen periodisch angepasst werden. Massgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Werte aus § 37 SGB XI.
Wie laeuft das Antragsverfahren beim Pflegegutachter ab?
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag beim eigenen Pflegekasse, der schriftlich oder telefonisch gestellt werden kann. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder einen zugelassenen unabhaengigen Gutachter beauftragen (§ 18 SGB XI). Wird die Begutachtung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen durchgefuehrt, erhaelt der Antragsteller eine Liste von mindestens drei zugelassenen Gutachtern zur freien Auswahl. Der Gutachter besucht den Pflegebeduerftigten in der Regel zu Hause und prueft die Selbststaendigkeit in sechs Lebensbereichen. Danach erstellt der MD ein Gutachten mit Pflegegradempfehlung. Die Pflegekasse erlasst anschliessend den Bescheid. Gegen einen abgelehnten oder zu niedrig angesetzten Pflegegrad kann der Pflegebeduerftige innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen.
Kann Pflegegeld mit Pflegesachleistung kombiniert werden?
Ja, eine Kombination ist ausdruecklich moeglich und in § 38 SGB XI geregelt. Wer neben einem ambulanten Pflegedienst (Sachleistung) auch selbst organisierte Pflege in Anspruch nimmt, erhaelt anteiliges Pflegegeld. Nutzt der Pflegebeduerftige beispielsweise 60 Prozent der ihm zustehenden Sachleistung durch einen Pflegedienst, bekommt er noch 40 Prozent des vollen Pflegegeldes. Die Kombination ist fuer jeweils sechs Monate bindend. Das anteilige Pflegegeld berechnet sich nach der Formel: Pflegegeld x (1 minus Sachleistungsanteil in Prozent / 100).
Wer erhaelt das Pflegegeld und wie kann es verwendet werden?
Das Pflegegeld wird an den Pflegebeduerftigten selbst ausgezahlt, nicht direkt an Angehoerige oder Pflegepersonen. Der Pflegebeduerftige kann das Geld frei verwenden, typischerweise als Anerkennung oder finanzielle Unterstuetzung fuer pflegende Angehoerige, Nachbarn oder andere nahestehende Personen, die die Pflege sicherstellen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, das Pflegegeld ausschliesslich fuer Pflegeausgaben einzusetzen. Einzige Bedingung ist, dass die erforderliche Pflege tatsaechlich in geeigneter Weise sichergestellt wird (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegekassen pruefen dies ueber halbjaehrliche Beratungseinsaetze.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?
Bei voruebergehender Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI, z.B. stationaer nach Krankenhausaufenthalt) oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI, z.B. wenn die Hauptpflegeperson erkrankt oder Urlaub macht) wird das Pflegegeld nicht vollstaendig eingestellt. Stattdessen wird die Haelfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fuer jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiterausgezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Damit soll die finanzielle Absicherung der pflegenden Angehoerigen auch waehrend ihrer Auszeit gesichert bleiben. Bei Kombinationsleistung gilt die halbierte Weiterzahlung entsprechend fuer das anteilige Pflegegeld.
Was ist der Beratungseinsatz und was passiert bei Nichtwahrnehmung?
Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 sind verpflichtet, halbjaehrlich einen Beratungseinsatz eines zugelassenen Pflegedienstes in ihrer Haeuslichkeit abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Pflegebeduerftige der Grade 4 und 5 koennen diesen Beratungseinsatz vierteljährlich in Anspruch nehmen. Bis zum 31. Maerz 2027 darf jede zweite Beratung auf Wunsch des Pflegebedueftigen per Videokonferenz stattfinden, allerdings muss der erste Beratungseinsatz stets in der Haeuslichkeit erfolgen. Der Pflegedienst bestaetigt die Durchfuehrung direkt gegenueber der Pflegekasse. Wird der Beratungseinsatz ohne Grund nicht wahrgenommen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kuerzenudn im Wiederholungsfall ganz entziehen.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Das Pflegegeld selbst ist fuer den Pflegebedueftigen steuerfrei, weil es sich um eine Sozialleistung handelt und der Empfaenger keinen geldwerten Vorteil erzielt. Gibt der Pflegebeduerftige das Pflegegeld an pflegende Angehoerige weiter, greift § 3 Nr. 36 EStG: Einnahmen fuer koerperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmassnahmen und Hilfen bei der Haushaltsfuehrung sind steuerfrei, soweit sie das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nicht uebersteigen. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person eine sittliche Pflicht erfuellt, also keine erwerbsmaessige Pflegetatigkeit ausueben. Wird die Pflegeperson hingegen professionell und regelmassig gegen Entgelt taetig, sind die Einnahmen als Arbeitslohn oder Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit zu versteuern.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    § 37 SGB XI - Pflegegeld fuer selbst beschaffte Pflegehilfen
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  2. [02]
    § 38 SGB XI - Kombinationsleistung
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  3. [03]
    § 18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedueftigkeit
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  4. [04]
    § 3 Nr. 36 EStG - Steuerfreiheit von Einnahmen fuer Pflegeleistungen
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz / juris GmbH
  5. [05]
    Online-Ratgeber Pflege - Bundesgesundheitsministerium
    bundesgesundheitsministerium.dePrimärquelleBundesministerium fuer Gesundheit (BMG)