Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Land Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung) |
| Höhe pro Monat | 190 € – 1.189 € pro Monat |
| Zielgruppe | Privatperson, Rentner |
Worum geht es?
Berlin zahlt kein Blindengeld und kein Gehörlosengeld unter diesem Namen. Beides ist Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) — eine Leistung mit gestaffelten Sätzen. Das Land beschreibt sie so: „Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung."
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben — oder dass sich ein Leistungsanspruch aus der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergibt.
Das Pflegegeld wird grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt. Angerechnet werden allerdings Leistungen, die demselben Zweck dienen.
Passt Berliner Landespflegegeld (LPflGG) zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Merkzeichen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder TBl (taubblind)
Bl (blind) · Gl (gehörlos) · TBl (taubblind) · Hochgradig sehbehindert
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
Art der Beeinträchtigung
Blindheit · Hochgradige Sehbehinderung · Gehörlosigkeit · Taubblindheit
Was bekommst du konkret?
Monatliche Sätze seit dem 1. Juli 2026 (außerhalb von Einrichtungen):
- Blindheit: 761,54 € — das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80 v. H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gezahlt
- hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit: 190,38 €
- hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 380,76 €
- Taubblindheit, also blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind: 1.189,00 € als Festbetrag
Innerhalb von Einrichtungen gelten niedrigere Sätze: 380,77 € bei Blindheit, 95,19 € bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit, 190,38 € bei beidem und 594,50 € bei Taubblindheit.
Anrechnung von Pflegeleistungen: Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung werden auf das Landespflegegeld angerechnet — nach § 3 Abs. 4 LPflGG mit 159,62 € bei Pflegegrad 2 und mit 197,67 € bei den Pflegegraden 3 bis 5, höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages. In Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG wird stattdessen das Pflegegeld in voller Höhe angerechnet; dort besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen. Den daraus folgenden Zahlbetrag setzt das Bezirksamt fest.
Wie stellst du den Antrag?
- Antrag beim zuständigen Bezirksamt stellen — die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirksämtern, Geschäftsbereiche Jugend und Soziales. Dort sind auch die Antragsvordrucke erhältlich.
- Nachweise beilegen: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl, Gl beziehungsweise TBl.
- Pflegeleistungen angeben, da Leistungen der Pflegeversicherung auf das Pflegegeld angerechnet werden.
- Auszahlung monatlich nach Bewilligung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Berliner Landespflegegeld?
Was passiert bei gleichzeitigem Pflegegeld-Bezug?
Gibt es in Berlin ein eigenes Gehörlosengeld?
Wo stelle ich den Antrag?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Senatsverwaltung Berlin — Landespflegegeldgesetzberlin.dePrimärquelleLand Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)
- [02]DBSV — Blindengeld in Berlin (Übersicht)dbsv.orgPrimärquelleLand Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)