BundesBonus
Zuschuss · bis 1.189 €/Mt. Land

Berliner Landespflegegeld (LPflGG)

Das Berliner Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine Geldleistung zum pauschalen Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Es steht blinden, hochgradig sehbehinderten und gehörlosen Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin zu. Ein eigenständiges Blinden- oder Gehörlosengeld kennt das Berliner Recht nicht — beides ist dasselbe Pflegegeld nach dem LPflGG. Zuständig sind die Bezirksämter.

Monatliche Zahlung
1.189 €
pro Monat
Zuständig
Land Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)
Höhe pro Monat 190 € – 1.189 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Rentner

Worum geht es?

Berlin zahlt kein Blindengeld und kein Gehörlosengeld unter diesem Namen. Beides ist Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) — eine Leistung mit gestaffelten Sätzen. Das Land beschreibt sie so: „Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung."

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben — oder dass sich ein Leistungsanspruch aus der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergibt.

Das Pflegegeld wird grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt. Angerechnet werden allerdings Leistungen, die demselben Zweck dienen.

Schnell-Check

Passt Berliner Landespflegegeld (LPflGG) zu dir?

3 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Merkzeichen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder TBl (taubblind)

Bl (blind) · Gl (gehörlos) · TBl (taubblind) · Hochgradig sehbehindert

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin

Art der Beeinträchtigung

Blindheit · Hochgradige Sehbehinderung · Gehörlosigkeit · Taubblindheit

Was bekommst du konkret?

Monatliche Sätze seit dem 1. Juli 2026 (außerhalb von Einrichtungen):

  • Blindheit: 761,54 € — das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe von 80 v. H. der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gezahlt
  • hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit: 190,38 €
  • hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 380,76 €
  • Taubblindheit, also blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind: 1.189,00 € als Festbetrag

Innerhalb von Einrichtungen gelten niedrigere Sätze: 380,77 € bei Blindheit, 95,19 € bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit, 190,38 € bei beidem und 594,50 € bei Taubblindheit.

Anrechnung von Pflegeleistungen: Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung werden auf das Landespflegegeld angerechnet — nach § 3 Abs. 4 LPflGG mit 159,62 € bei Pflegegrad 2 und mit 197,67 € bei den Pflegegraden 3 bis 5, höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages. In Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG wird stattdessen das Pflegegeld in voller Höhe angerechnet; dort besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen. Den daraus folgenden Zahlbetrag setzt das Bezirksamt fest.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Antrag beim zuständigen Bezirksamt stellen — die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirksämtern, Geschäftsbereiche Jugend und Soziales. Dort sind auch die Antragsvordrucke erhältlich.
  2. Nachweise beilegen: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl, Gl beziehungsweise TBl.
  3. Pflegeleistungen angeben, da Leistungen der Pflegeversicherung auf das Pflegegeld angerechnet werden.
  4. Auszahlung monatlich nach Bewilligung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Berliner Landespflegegeld?
Außerhalb von Einrichtungen gilt seit dem 1. Juli 2026: 761,54 € monatlich bei Blindheit, 190,38 € bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit, 380,76 € bei beidem zusammen und 1.189,00 € als Festbetrag für blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind. Rechtsgrundlage ist das Landespflegegeldgesetz (LPflGG).
Was passiert bei gleichzeitigem Pflegegeld-Bezug?
Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet: nach § 3 Abs. 4 LPflGG mit 159,62 € bei Pflegegrad 2 und mit 197,67 € bei den Pflegegraden 3 bis 5, höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages. In Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG wird das Pflegegeld in voller Höhe angerechnet, dafür besteht dort ein Wahlrecht. Den Zahlbetrag setzt das Bezirksamt fest.
Gibt es in Berlin ein eigenes Gehörlosengeld?
Nein. Das Berliner Recht kennt den Begriff Gehörlosengeld nicht — gehörlose Menschen erhalten Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz, derselben Leistung wie blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Der Satz bei Gehörlosigkeit beträgt 190,38 € monatlich, bei gleichzeitiger Blindheit 1.189,00 €.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim zuständigen Bezirksamt: Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirksämtern, Geschäftsbereiche Jugend und Soziales. Dort wird der Antrag mit dem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl, Gl beziehungsweise TBl) gestellt.

Mehr zu Berliner Landespflegegeld (LPflGG) und verwandten Programmen

Verwandte Förderungen, regionale Detail-Seiten mit echten Daten und passende Themen-Hubs.

Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Senatsverwaltung Berlin — Landespflegegeldgesetz
    berlin.dePrimärquelleLand Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)
  2. [02]
    DBSV — Blindengeld in Berlin (Übersicht)
    dbsv.orgPrimärquelleLand Berlin (Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung)
Teilen
Merken