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Zuschuss · bis 410 €/Mt. Land

Landesblindenhilfe Baden-Württemberg

Die Landesblindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung des Landes Baden-Württemberg zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Sie beträgt monatlich 410 € für Erwachsene und 205 € für Kinder. Anspruch haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben. Bei Bezug von Pflegeleistungen oder vollstationärer Versorgung wird die Leistung gekürzt.

Monatliche Zahlung
410 €
pro Monat
Zuständig
Land Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Land Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
Höhe pro Monat 205 € – 410 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Rentner

Worum geht es?

Die Landesblindenhilfe wird in Baden-Württemberg auf Grundlage des Blindenhilfegesetzes (BliHG) gewährt; die Bearbeitung übernehmen die Stadt- und Landkreise, koordiniert über den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).

Die Leistung ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Anders als in Ländern mit rentenwertgekoppelten Sätzen ist der Betrag in Baden-Württemberg gesetzlich fest — die bundesweite Anpassung zum 1. Juli 2026 hat ihn nicht verändert.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Ist Einkommen und Vermögen gering, kann ergänzend Blindenhilfe nach dem SGB XII hinzukommen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Blind oder hochgradig sehschwach (Merkzeichen Bl)

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Baden-Württemberg

Erwachsen oder Kind

Erwachsen · Kind (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr)

Was bekommst du konkret?

Monatliche Sätze:

  • Erwachsene: 410 €
  • Kinder: 205 €

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Ist Einkommen und Vermögen gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII bestehen.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Antrag beim Stadt- oder Landkreis stellen — Anträge und Auskünfte gibt es direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Bürgerbüros der Wohnortgemeinde.
  2. Nachweise beilegen: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl oder augenärztliches Gutachten zur Blindheit.
  3. Pflegeleistungen angeben, da diese angerechnet werden.
  4. Auszahlung monatlich nach Bewilligung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg 2026?
Erwachsene blinde Menschen erhalten 410 € monatlich, Kinder 205 €. Der Satz ist gesetzlich fest und nicht an den Rentenwert gekoppelt — die Anpassung zum 1. Juli 2026, die in mehreren anderen Ländern gegriffen hat, hat ihn nicht verändert.
Wird die Landesblindenhilfe bei Pflegebezug gekürzt?
Ja. Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Den genauen Betrag setzt der Stadt- oder Landkreis im Bescheid fest.
Muss ich mein Einkommen offenlegen?
Nein. Die Landesblindenhilfe ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Ist Einkommen und Vermögen gering, kann zusätzlich Blindenhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen — die ist dann allerdings bedürftigkeitsabhängig.
Wo stelle ich den Antrag?
Anträge auf Blindengeld und weitere Auskünfte gibt es direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Gemeindeverwaltungen (Bürgerbüros) der Wohnortgemeinde. Erforderlich ist der Nachweis der Blindheit über den Schwerbehindertenausweis oder ein augenärztliches Gutachten.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Sozialministerium BW — Landesblindenhilfe
    sozialministerium.baden-wuerttemberg.dePrimärquelleLand Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
  2. [02]
    KVJS — Blindenhilfe / Landesblindenhilfe
    kvjs.dePrimärquelleLand Baden-Württemberg (Kommunalverband für Jugend und Soziales)
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