Gehörlosengeld nach Bundesland — 2026 im Vergleich
Gehörlosengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Landesleistung, die gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten ausgleicht — etwa für Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikationshilfen. Anders als das Blindengeld zahlen es nur sieben Bundesländer; die Sätze reichen 2026 von 69,32 € (Sachsen-Anhalt) bis 190,38 € monatlich (Berlin). Anspruch hat, wer das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis besitzt und im jeweiligen Land wohnt.
Welche Bundesländer zahlen ein Gehörlosengeld?
Anders als beim Blindengeld gibt es kein flächendeckendes Gehörlosengeld — nur sieben Länder zahlen eine eigenständige Leistung. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Sätze für gehörlose Menschen. Der Vergleich zu einem Stichtag führt in die Irre, wenn man den Anpassungsmechanismus ausblendet: Vier Länder koppeln ihren Satz an den Rentenwert und wachsen jedes Jahr mit, drei tragen feste Beträge im Gesetz. Die festen Beträge steigen nur durch eine eigene Gesetzesänderung — der Abstand zu den dynamisierten Ländern vergrößert sich also mit jeder Rentenanpassung von selbst. Die Spalte „Gehörlosengeld“ weist deshalb aus, welcher Satz mitwächst. Die letzte Spalte nennt die Landes-Voraussetzung: Sie entscheidet in der Praxis über den Anspruch und ist unabhängig vom Merkzeichen Gl — wer sie mit dem Bundesrecht verwechselt, schätzt seine Chancen falsch ein. In den übrigen neun Ländern (darunter Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bremen) gibt es kein Gehörlosengeld. Bayern hat eine Einführung zugesagt, bislang aber nur einmalig gezahlt — dazu weiter unten ein eigener Abschnitt. In Schleswig-Holstein ist der Anlauf vorerst gescheitert: Der Sozialausschuss des Landtags hat den SSW-Gesetzentwurf (Drucksache 20/4515) am 3. September 2026 mit den Stimmen von CDU und Grünen abgelehnt, eine mündliche Anhörung ebenso [12]. Das Saarland zahlt lediglich ein Taubblindengeld.
| Bundesland | Gehörlosengeld | Träger / Rechtsgrundlage | Landes-Voraussetzung (§) |
|---|---|---|---|
| Berlin | 190,38 € · dynamisiert | Senatsverwaltung (§ 2 Abs. 2 LPflGG) | bis 7. Lj: kein GdB · später: GdB über 90 (§ 1 Abs. 5 LPflGG) |
| Hessen | 178,96 € · dynamisiert (zuletzt veröffentlichter Satz) | Landeswohlfahrtsverband (§ 4 LGlGG) | immer GdB 100 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LGlGG) |
| Thüringen | 172,00 € · fester Betrag | Landesverwaltungsamt (ThürSinnbGG) | nur Merkzeichen Gl, kein GdB (ThürSinnbGG) |
| Sachsen | 150,00 € · fester Betrag | Kommunaler Sozialverband (§ 2 LBlindG) | immer GdB 100 (§ 1 Abs. 4 LBlindG) |
| Brandenburg | 135,51 € · dynamisiert | Landesamt für Soziales (Landesteilhabegeld) | bis 7. Lj: kein GdB · später: GdB 100 (LTeilhGG) |
| Nordrhein-Westfalen | 77,00 € · fester Betrag | Landschaftsverbände LVR/LWL (GHBG) | 80 % Hörverlust beidseits, Taubheit bis 18. Lj (GHBG) |
| Sachsen-Anhalt | 69,32 € · dynamisiert | Landesamt für Soziales (§ 1 Abs. 4 LBliGG) | immer GdB 100 (§ 1 LBliGG) |
Welche Sätze sind zum 1. Juli 2026 gestiegen?
Vier der sieben Länder koppeln ihr Gehörlosengeld an den Rentenwert. Der Anpassungssatz betrug zum 1. Juli 2026 4,24 % — um so viel ist der aktuelle Rentenwert gestiegen, von 40,79 € auf 42,52 € [10]. Amtlich veröffentlicht sind die neuen Sätze für Berlin (190,38 €, zuvor 182,64 €), Brandenburg (135,51 €, zuvor 130 €) und Sachsen-Anhalt (69,32 €, zuvor 66,50 €). Thüringen (172 €), Sachsen (150 €) und Nordrhein-Westfalen (77 €) tragen feste Beträge im Gesetz und blieben unverändert. Einen gesonderten Anpassungssatz für die neuen Bundesländer gibt es nicht mehr: Der Rentenwert (Ost) wurde zum 1. Juli 2023 an den Westwert angeglichen, § 255a SGB VI ist weggefallen. Sachsen-Anhalts Landesgesetz verweist in § 1 Abs. 4 Satz 3 LBliGG zwar bis heute auf den für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz — seit der Angleichung ist das derselbe Satz wie überall sonst.
Was ist mit Bayern — kommt dort ein Gehörlosengeld?
Bayern zahlt bis heute kein laufendes Gehörlosengeld, hat eines aber zugesagt. CSU und Freie Wähler haben die Einführung im Koalitionsvertrag 2023 vereinbart und am 18. Juli 2026 auf der Klausur der Fraktionsspitzen in Kloster Irsee bekräftigt, sie noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen [13]. Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und Zeitplan sind offen — solange nichts beschlossen ist, gibt es in Bayern keine Leistung, auf die man sich berufen kann. Einmal hat der Freistaat gezahlt: Der Landtag beschloss am 6. April 2022 eine einmalige Zahlung von 145 €, Voraussetzung waren der Hauptwohnsitz in Bayern und das Merkzeichen Gl zum 1. Juni 2022, und der Antrag musste bis zum 28. Februar 2023 gestellt werden [14].
Warum ist die bayerische Einmalzahlung ein Lehrstück über das Merkzeichen?
Weil sie zeigt, was die Unterscheidung zwischen Merkzeichen und Hörverlust praktisch bedeutet. Die 145 € waren an das Merkzeichen Gl geknüpft, nicht an den gemessenen Hörverlust. Nach Angaben der Landtags-Grünen, gestützt auf eine Antwort der Staatsregierung, erhielten 9.472 Personen die Zahlung, während in Bayern rund 20.000 Menschen mit einem beidseitigen Hörverlust von mindestens 80 Prozent leben. Wer ähnlich stark betroffen war, aber kein Gl im Ausweis stehen hatte, ging leer aus. Zum Vergleich die Leistung, die es in Bayern gibt: Blinde Menschen erhalten seit 1995 ein Blindengeld in Höhe von 85 % der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII (Art. 2 Abs. 1 BayBlindG), auf volle Euro gerundet — seit dem 1. Juli 2026 sind das 809 € im Monat, für taube blinde Menschen der doppelte Satz [15]. Ein vergleichbarer Dauerausgleich für gehörlose Menschen fehlt bislang.
Warum steht Hessen mit einem älteren Betrag in der Tabelle?
Weil das Land seit der letzten Rentenanpassung keinen neuen Betrag veröffentlicht hat. § 4 Abs. 1 des Hessischen Landesgehörlosengeldgesetzes setzt das Gehörlosengeld auf 150 € fest und bestimmt, dass sich dieser Betrag verändert, sobald und soweit sich der aktuelle Rentenwert verändert [08]. Die Erhöhung greift also von Gesetzes wegen, ohne dass sie eigens bekannt gemacht werden müsste. Der zuletzt amtlich veröffentlichte Satz beträgt 178,96 € und entspricht der Anpassung zum 1. Juli 2025. Für den 1. Juli 2026 nennt der Landeswohlfahrtsverband keinen neuen Betrag. Die Landesregierung führt in ihrem Gesetzentwurf vom 25. August 2026 weiterhin 178,96 € als den Betrag, den Hessen 2026 zahlt [16] — ob die Dynamisierung zum 1. Juli 2026 darin bereits berücksichtigt ist, geht aus dem Entwurf nicht hervor. Wer in Hessen Gehörlosengeld bezieht oder beantragt, erfährt den geltenden Betrag beim Landeswohlfahrtsverband Hessen. Wir tragen hier bewusst keinen selbst hochgerechneten Wert ein.
Was passiert mit dem hessischen Gehörlosengeld Ende 2026?
Das Hessische Landesgehörlosengeldgesetz ist befristet. § 9 LGlGG bestimmt: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft [08]. Ohne eine Verlängerung durch den Landtag entfällt das hessische Gehörlosengeld damit zum 1. Januar 2027. Verkündet ist eine Verlängerung nicht, eingebracht aber schon: Die Landesregierung hat am 25. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Sinnesbehinderungen vorgelegt (Drucksache 21/5075). Er ersetzt in § 9 Satz 2 LGlGG die Jahreszahl 2026 durch 2033 und fasst § 4 Abs. 1 neu: Das Gehörlosengeld soll dann 20 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII betragen [16]. Der Landtag hat den Entwurf am 2. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Arbeits- und Sozialpolitischen Ausschuss überwiesen; beschlossen ist er nicht. Bis zur Verkündung bleibt der 31. Dezember 2026 das Datum, das im Gesetz steht. Die übrigen sechs Länder haben keine vergleichbare Befristung in ihren Gesetzen.
Wer hat Anspruch auf Gehörlosengeld?
Anspruch auf Gehörlosengeld hat, wer gehörlos ist — nachgewiesen durch das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen hängt an § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV und setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus [09]: Gehörlos ist, wer beidseitig taub ist — und ebenso, wer beidseitig an Taubheit grenzend schwerhörig ist und daneben schwere Sprachstörungen hat. Der GdB ist davon zu trennen: Beidseitige Taubheit ergibt nach Teil B Nr. 5 der Anlage zu § 2 VersMedV für sich einen GdB von 80 [09]. Auf 100 kommt nur, wessen Taubheit angeboren oder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erworben ist und den Spracherwerb schwer gestört hat — oder wer zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr mit schweren Sprachstörungen ertaubt ist. Ein Teil der Länder knüpft sein Gehörlosengeld zusätzlich an einen Mindest-GdB [11]. Diese Hürde steht im jeweiligen Landesgesetz und ist keine Voraussetzung des Merkzeichens — wer sie mit dem Merkzeichen verwechselt, hält sich für nicht anspruchsberechtigt, obwohl er es ist. Maßgeblich ist außerdem der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Bundesland. Eine Einkommens- oder Vermögensprüfung findet nicht statt.
Wird das Gehörlosengeld auf andere Leistungen angerechnet?
Einkommen, Vermögen und Rente spielen keine Rolle: Keines der sieben Länder prüft die Bedürftigkeit, eine Rente mindert das Gehörlosengeld nicht. Angerechnet werden in sechs Ländern aber Leistungen, die dieselben gehörlosigkeitsbedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften ausgleichen — etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht; manche Länder schließen den Anspruch in solchen Fällen ganz aus. Sachsen-Anhalt kennt für das Gehörlosengeld keine solche Regel [21]. Pflegegeld der Pflegeversicherung rechnet nur Berlin an: Bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 wird es anteilig abgezogen, höchstens bis zur Hälfte des Gehörlosengeldes (§ 3 Abs. 4 LPflGG) [17]. In den anderen sechs Ländern sieht das Gesetz das für das Gehörlosengeld nicht vor; wo es eine solche Regel gibt, gilt sie nur für blinde und taubblinde Menschen [11][18][19][20]. In einem Heim sinkt der Betrag in drei Ländern: Berlin zahlt dann die Hälfte (§ 4 Abs. 2 LPflGG) [17], Hessen kürzt um die Leistungen des Kostenträgers, höchstens auf die Hälfte (§ 4 Abs. 2 LGlGG) [08], und Thüringen zahlt einen Festbetrag von 107,62 € (§ 2 Abs. 3 ThürSinnbGG) [18]. Gedacht ist das Gehörlosengeld für gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten, etwa für Gebärdensprachdolmetscher, technische Kommunikationshilfen oder Schriftdolmetscher. Wer zugleich blind und gehörlos ist, erhält in mehreren Ländern einen deutlich höheren Kombinationsbetrag als Taubblindengeld.
Worin unterscheiden sich Gehörlosengeld und Blindengeld?
Beide sind einkommensunabhängige Landesleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehrkosten — das Blindengeld zahlen jedoch alle 16 Länder und mit deutlich höheren Sätzen (350 € bis 951,92 € monatlich), das Gehörlosengeld nur sieben Länder und in geringerer Höhe (69,32 € bis 190,38 €). Wer sowohl das Merkzeichen Bl als auch Gl hat, kann in einigen Ländern beide Leistungen nebeneinander beziehen. Die genaue Kombinierbarkeit hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab.
Wie beantrage ich das Gehörlosengeld?
Der Antrag wird je nach Bundesland beim Landesamt, beim Sozial- bzw. Wohlfahrtsverband oder bei der Kreis- und Stadtverwaltung gestellt. Der Ablauf ist überall ähnlich:
- Zuständige Stelle ermitteln — Landesverwaltungsamt, Landschaftsverband oder Sozialamt des Wohnorts, je nach Land.
- Antragsformular ausfüllen — online oder schriftlich, erhältlich auf der jeweiligen Landesseite.
- Nachweise beilegen — Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Gl oder ein fachärztliches Gutachten zur Taubheit.
- Bescheid abwarten — nach Bewilligung wird das Gehörlosengeld monatlich gezahlt, frühestens ab dem Antragsmonat.
Häufige Fragen
In welchem Bundesland ist das Gehörlosengeld am höchsten?
Ändert sich das Gehörlosengeld jedes Jahr?
Welche Länder zahlen kein Gehörlosengeld?
Welches Merkzeichen brauche ich für das Gehörlosengeld?
Gibt es in Bayern ein Gehörlosengeld?
Läuft das hessische Gehörlosengeld Ende 2026 aus?
Wird das Gehörlosengeld auf die Rente angerechnet?
Kann ich Gehörlosengeld und Blindengeld gleichzeitig bekommen?
Wofür ist das Gehörlosengeld gedacht?
Ändert sich das Gehörlosengeld, wenn ich umziehe?
Unsere Quellen
- [01]Gehörlosengeld in NRW (GHBG)lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.dePrimärquelleLWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
- [02]Gehörlosengeld nach dem LGlGG — Höhe und Anspruchverwaltungsportal.hessen.dePrimärquelleVerwaltungsportal Hessen
- [03]Landesteilhabegeld Brandenburg — Sätze ab 1. Juli 2026masgz.brandenburg.dePrimärquelleMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt Brandenburg
- [04]Berliner Landespflegegeldgesetzberlin.dePrimärquelleSenatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung Berlin
- [05]Thüringer Sinnesbehindertengeldbuerger.thueringen.dePrimärquelleThüringer Landesverwaltungsamt
- [06]Blinden- und Gehörlosengeld Sachsen-Anhalt — Sätze ab 1. Juli 2026las.sachsen-anhalt.dePrimärquelleLandesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt
- [07]Rundschreiben Soz Nr. 01/2026 — Beträge des Landespflegegeldes ab 01.07.2026sozialrecht.berlin.dePrimärquelleSenatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
- [08]Hessisches Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG) — § 2 Leistungsberechtigte, § 4 Höhe, § 9 Außerkrafttretenrv.hessenrecht.hessen.deRechtsgrundlageBürgerservice Hessenrecht
- [09]Merkzeichen Gl — § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV und Teil B Nr. 5 der Anlage zu § 2 VersMedVgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [10]Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 — § 1 RWBestV 2026gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [11]Sächsisches Landesblindengeldgesetz (LBlindG) — § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1revosax.sachsen.deRechtsgrundlageREVOSax — Sächsische Staatskanzlei
- [12]CDU und Grüne lehnen Landesgehörlosengeld ab (Sozialausschuss, 3. September 2026)gv-sh.dePrimärquelleGehörlosen-Verband Schleswig-Holstein e.V.
- [13]Bayern-Koalition will Gehörlosengeld doch einführen (Fraktionsklausur Kloster Irsee, 18. Juli 2026)abendzeitung-muenchen.deFachartikelAbendzeitung München
- [14]Bayerische Einmalzahlung an gehörlose Menschen in Höhe von 145 € (Pressemitteilung 14.22)zbfs.bayern.dePrimärquelleZentrum Bayern Familie und Soziales
- [15]Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) — Art. 2 Höhe der Leistunggesetze-bayern.deRechtsgrundlageBayerische Staatskanzlei
- [16]Gesetzentwurf der Landesregierung — Gesetz zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Sinnesbehinderungen (Drucksache 21/5075, 25. August 2026)starweb.hessen.dePrimärquelleHessischer Landtag
- [17]Berliner Landespflegegeldgesetz (LPflGG) — § 3 Abs. 1, 3 und 4 Anrechnung, § 4 Abs. 2 Einrichtungensozialrecht.berlin.deRechtsgrundlageSenatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
- [18]Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) — § 2 Abs. 3 Einrichtungen, § 3 Ausschluss, § 4 Anrechnunglandesrecht.thueringen.deRechtsgrundlageLandesrecht Thüringen
- [19]Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg (LTeilhGG) — § 3 Abs. 3 Einrichtungen, § 5 Anrechnungbravors.brandenburg.deRechtsgrundlageLandesregierung Brandenburg (BRAVORS)
- [20]Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW (GHBG) — § 3 Abs. 2 Anrechnung beim Blindengeld, § 5 Gehörlosenhilferecht.nrw.deRechtsgrundlageMinisterium des Innern NRW (recht.nrw.de)
- [21]Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt — § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Anrechnung beim Blindengeldlandesrecht.sachsen-anhalt.deRechtsgrundlageLandesrecht Sachsen-Anhalt
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