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Nachteilsausgleich · Gehörlosigkeit

Gehörlosengeld nach Bundesland — 2026 im Vergleich

Gehörlosengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Landesleistung, die gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten ausgleicht — etwa für Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikationshilfen. Anders als das Blindengeld zahlen es nur sieben Bundesländer; die Sätze reichen 2026 von 65,50 € (Sachsen-Anhalt) bis 182,64 € monatlich (Berlin). Anspruch hat, wer das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis besitzt und im jeweiligen Land wohnt.

Höchster Satz
182,64 € · Berlin
Niedrigster Satz
65,50 € · Sachsen-Anhalt
Länder mit Gehörlosengeld
7 von 16
Einkommensprüfung
keine

Welche Bundesländer zahlen ein Gehörlosengeld?

Anders als beim Blindengeld gibt es **kein flächendeckendes Gehörlosengeld** — nur sieben Länder zahlen eine eigenständige Leistung. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Sätze für gehörlose Menschen. In den übrigen neun Ländern (darunter Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bremen) gibt es kein Gehörlosengeld; Schleswig-Holstein hat bislang nur einen Gesetzentwurf, das Saarland zahlt lediglich ein Taubblindengeld.

BundeslandGehörlosengeldTräger / Grundlage
Berlin182,64 €Landespflegegeldgesetz
Thüringen172,00 €Sinnesbehindertengeld
Hessen150,00 €Landeswohlfahrtsverband
Sachsen150,00 €Kommunaler Sozialverband
Brandenburg130,00 €Teilhabegeld
Nordrhein-Westfalen77,00 €Landschaftsverbände (GHBG)
Sachsen-Anhalt65,50 €jährliche Anpassung
Gehörlosengeld pro Monat für gehörlose Menschen (2026)

Wer hat Anspruch auf Gehörlosengeld?

Anspruch auf Gehörlosengeld hat, wer **gehörlos** ist — nachgewiesen durch das **Merkzeichen Gl** im Schwerbehindertenausweis, in der Regel mit einem Grad der Behinderung von 100 wegen der Taubheit. Vorausgesetzt wird eine angeborene oder früh erworbene Taubheit beziehungsweise eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Störung des Spracherwerbs. Maßgeblich ist außerdem der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Bundesland. Eine Einkommens- oder Vermögensprüfung findet nicht statt.

Wird das Gehörlosengeld auf andere Leistungen angerechnet?

Nein. Das Gehörlosengeld ist ein **Nachteilsausgleich** und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt — zusätzlich zu Rente, Pflegegeld oder anderen Sozialleistungen. Es soll gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten decken, etwa für Gebärdensprachdolmetscher, technische Kommunikationshilfen oder Schriftdolmetscher. Wer zugleich blind und gehörlos ist, erhält in mehreren Ländern einen deutlich höheren Kombinationsbetrag als Taubblindengeld.

Worin unterscheiden sich Gehörlosengeld und Blindengeld?

Beide sind einkommensunabhängige Landesleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehrkosten — das **Blindengeld** zahlen jedoch alle 16 Länder und mit deutlich höheren Sätzen (350 € bis 913 € monatlich), das **Gehörlosengeld** nur sieben Länder und in geringerer Höhe (65,50 € bis 182,64 €). Wer sowohl das Merkzeichen Bl als auch Gl hat, kann in einigen Ländern beide Leistungen nebeneinander beziehen. Die genaue Kombinierbarkeit hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab.

Wie beantrage ich das Gehörlosengeld?

Der Antrag wird je nach Bundesland beim Landesamt, beim Sozial- bzw. Wohlfahrtsverband oder bei der Kreis- und Stadtverwaltung gestellt. Der Ablauf ist überall ähnlich:

  1. Zuständige Stelle ermitteln — Landesverwaltungsamt, Landschaftsverband oder Sozialamt des Wohnorts, je nach Land.
  2. Antragsformular ausfüllen — online oder schriftlich, erhältlich auf der jeweiligen Landesseite.
  3. Nachweise beilegen — Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Gl oder ein fachärztliches Gutachten zur Taubheit.
  4. Bescheid abwarten — nach Bewilligung wird das Gehörlosengeld monatlich gezahlt, frühestens ab dem Antragsmonat.

Häufige Fragen

In welchem Bundesland ist das Gehörlosengeld am höchsten?
Den höchsten Satz zahlt Berlin mit 182,64 € monatlich, gefolgt von Thüringen mit 172 € sowie Hessen und Sachsen mit je 150 €. Am niedrigsten ist Sachsen-Anhalt mit 65,50 €.
Welche Länder zahlen kein Gehörlosengeld?
Neun Länder zahlen kein eigenständiges Gehörlosengeld — darunter Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bremen. Schleswig-Holstein hat nur einen Gesetzentwurf, das Saarland zahlt allein ein Taubblindengeld.
Welches Merkzeichen brauche ich für das Gehörlosengeld?
Erforderlich ist das Merkzeichen Gl (gehörlos) im Schwerbehindertenausweis, in der Regel mit einem Grad der Behinderung von 100 wegen der Taubheit und einer schweren Störung des Spracherwerbs.
Wird das Gehörlosengeld auf die Rente angerechnet?
Nein. Das Gehörlosengeld ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt — zusätzlich zu Rente, Pflegegeld oder anderen Sozialleistungen.
Kann ich Gehörlosengeld und Blindengeld gleichzeitig bekommen?
In mehreren Ländern ja, wenn sowohl das Merkzeichen Bl als auch Gl vorliegt. Taubblinde Menschen erhalten in einigen Ländern stattdessen einen erhöhten Kombinationsbetrag. Die genaue Regelung hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab.
Wofür ist das Gehörlosengeld gedacht?
Es soll gehörlosigkeitsbedingte Mehrkosten ausgleichen — etwa für Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder technische Kommunikationshilfen, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern.
Ändert sich das Gehörlosengeld, wenn ich umziehe?
Ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt. Beim Umzug in ein anderes Bundesland gilt dessen Regelung — in einem der neun Länder ohne Gehörlosengeld entfällt die Leistung, ein neuer Antrag am neuen Wohnort ist nötig.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Blinden- und Gehörlosengeld NRW (GHBG)
    lvr.dePrimärquelleLandschaftsverband Rheinland (LVR)
  2. [02]
    Hessisches Gehörlosengeld
    lwv-hessen.dePrimärquelleLandeswohlfahrtsverband Hessen
  3. [03]
    Berliner Landespflegegeldgesetz
    berlin.dePrimärquelleSenatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung Berlin
  4. [04]
    Thüringer Sinnesbehindertengeld
    buerger.thueringen.dePrimärquelleThüringer Landesverwaltungsamt
  5. [05]
    Blinden- und Gehörlosengeld Sachsen-Anhalt
    lvwa.sachsen-anhalt.dePrimärquelleLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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