Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) |
| Förderhöhe | — |
| Zielgruppe | Privatperson, Arbeitnehmer |
Worum geht es?
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach dem SGB II (§§ 16b, c) für Hilfebedürftige, die eine abhängige Beschäftigung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen, welche die Hilfebedürftigkeit auf Dauer beenden kann. Neben dem Zuschuss können Darlehen sowie Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern an Selbstständige gewährt werden, ebenso Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sofern dies für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist.
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
SGB-II-leistungsberechtigt (Hilfebedürftig)
Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Erwerbstätigkeit kann Hilfebedürftigkeit auf Dauer beenden
Selbstständigkeit hat hauptberuflichen Charakter
Wie stellst du den Antrag?
Der Antrag ist vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Träger der Grundsicherung (Jobcenter) zu stellen. Ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ist auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.
Häufige Fragen
Wer kann Einstiegsgeld beantragen?
Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?
Gibt es zusätzliche Zuschüsse für Selbstständige?
Wann muss der Antrag gestellt werden?
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