Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Finanzverwaltung des Bundes und der Länder |
| Förderhöhe | bis zu 1.900 € |
| Zielgruppe | Rentner |
Worum geht es?
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG entlastet ältere Steuerpflichtige, die ihr Einkommen nicht aus einer Rente oder Pension beziehen. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte – ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten. Maßgebend für die Höhe ist das Kalenderjahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde: Für ältere Jahrgänge ist der Prozentsatz und der Höchstbetrag größer, für jüngere wird beides schrittweise abgeschmolzen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Betrag für jeden Ehegatten gesondert berücksichtigt, der die Voraussetzungen erfüllt.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet
Arbeitslohn oder übrige Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten)
Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahrgang
Wie stellst du den Antrag?
Der Altersentlastungsbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Wer erhält den Altersentlastungsbetrag?
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?
Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Altersentlastungsbetrag — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
- [02]§ 24a EStG – Altersentlastungsbetraggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder