BundesBonus
Steuervorteil · bis 1.900 € Bund

Altersentlastungsbetrag

Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Maßgeblich ist der Jahrgang, nicht das Steuerjahr: Der Prozentsatz der eigenen Kohorte bleibt dauerhaft erhalten. Für die Geburtsjahrgänge 1940 und früher sind es 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.900 Euro im Jahr. Wer 2025 das 64. Lebensjahr vollendet hat, kommt auf 12,8 Prozent und höchstens 608 Euro. Das Wachstumschancengesetz hat die Abschmelzung gestreckt; sie endet erst im Jahr 2058. Nicht begünstigt sind Leibrenten und Versorgungsbezüge.

Freibetrag
1.900 €
mindert das zu versteuernde Einkommen
Zuständig
Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Finanzverwaltung des Bundes und der Länder
Freibetrag bis zu 1.900 €
Zielgruppe Rentner

Worum geht es?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG entlastet ältere Steuerpflichtige, die ihr Einkommen nicht aus einer Rente oder Pension beziehen. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte – ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten. Maßgebend für die Höhe ist das Kalenderjahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde: Für ältere Jahrgänge ist der Prozentsatz und der Höchstbetrag größer, für jüngere wird beides schrittweise abgeschmolzen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Betrag für jeden Ehegatten gesondert berücksichtigt, der die Voraussetzungen erfüllt.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet
Arbeitslohn oder übrige Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten)
Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahrgang

Was bekommst du konkret?

Steuerlicher Entlastungsbetrag in Prozent der Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag, abhängig vom Geburtsjahrgang: 40 Prozent / höchstens 1.900 Euro für die Jahrgänge 1940 und früher, mit jährlicher Abschmelzung bis zu 14,0 Prozent / höchstens 665 Euro für den Geburtsjahrgang 1958.

Wie stellst du den Antrag?

Der Altersentlastungsbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Häufige Fragen

Wer erhält den Altersentlastungsbetrag?
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten.
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?
Für die Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt er dauerhaft 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.900 Euro jährlich. Für spätere Jahrgänge wird er schrittweise abgeschmolzen – bis auf 14,0 Prozent, höchstens 665 Euro, für den Geburtsjahrgang 1958.
Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?
Nein. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Altersentlastungsbetrag — Offizielle Programmseite
    bayernportal.dePrimärquelleFinanzverwaltung des Bundes und der Länder
  2. [02]
    § 24a EStG – Altersentlastungsbetrag
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageFinanzverwaltung des Bundes und der Länder

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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