Förderungen für Arbeitslosigkeit & Bürgergeld
Arbeitslosengeld sichert nach einer Beschäftigung ab, Bürgergeld deckt den Grundbedarf, wenn das nicht ausreicht. Dazu zählen Miete und Heizung, Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen sowie die Übernahme der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge.
4 Förderungen im Überblick — immer auf dem neusten Stand.
4 Förderungen im Bereich Arbeitslosigkeit & Bürgergeld
Arbeitsmarktfonds (AMF)
Der Arbeitsmarktfonds fördert Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung mit dem Ziel der Integration von benachteiligten Personengruppen in Ausbildung und Arbeit. Unterstützung für Initiativen in vier Förderschwerpunkten mit degressiver Finanzierung bis zu 3 Jahren.
Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien Angebote in Schule und Freizeit nutzen. Dazu zählen Schulausflüge und Klassenfahrten, ein Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf (195 Euro pro Jahr), Schülerbeförderung, Lernförderung, das gemeinschaftliche Mittagessen sowie 15 Euro monatlich für Vereine, Musikschule oder Freizeit.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld unterstützt Hilfebedürftige nach dem SGB II beim Einstieg in eine abhängige Beschäftigung oder in die Selbstständigkeit. Der Zuschuss wird für höchstens 24 Monate gezahlt, die Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II — Regelsatz 563 €/Monat für Alleinstehende plus Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher angemessener Höhe.
bis zu 563 €
Arbeitslosigkeit & Bürgergeld: So greifen die Programme ineinander
Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld — welche Leistung ist deine?
Hinter dem Wort „arbeitslos" stecken zwei völlig getrennte Systeme, und die Verwechslung kostet regelmäßig Zeit. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung: Du hast Beiträge gezahlt, und du bekommst etwas zurück. Voraussetzung ist, dass du in den 30 Monaten vor deiner Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert warst. Die Höhe hängt nicht an deinem Bedarf, sondern an deinem früheren Verdienst: 60 Prozent des Leistungsentgelts sind der Betrag, den du pro Tag erhältst, und dieser Betrag erhöht sich auf 67 Prozent, falls du oder dein Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind habt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Die zweite Schiene folgt einer Fürsorgelogik und läuft über das Jobcenter. Sie heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld — an diesem Tag wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Anspruch hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Ob du früher eingezahlt hast, spielt hier keine Rolle; geprüft wird, was du zum Leben brauchst und was du hast. Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt bei 563 Euro im Monat, dazu kommen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Einmalbedarfe.
Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Reicht das Arbeitslosengeld nicht zum Leben, kannst du zusätzlich Grundsicherungsgeld beantragen — und dasselbe gilt, wenn du arbeitest und dein Lohn den Bedarf deiner Familie nicht deckt. Das umgangssprachliche „Aufstocken" ist kein eigenes Programm, sondern genau dieser ergänzende Anspruch.
Warum lohnt der Blick auf Wohngeld und Kinderzuschlag zuerst?
Bevor der Weg ins Jobcenter führt, stehen zwei andere Leistungen im Raum. Reicht dein Arbeitslosengeld nicht zum Leben, kommen zusätzlich Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld infrage — und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Erst wenn du Wohngeld und Kinderzuschlag nicht bekommst, kannst du zusätzlich zum Arbeitslosengeld Grundsicherungsgeld beantragen.
Praktisch heißt das: drei Leistungen, drei Behörden, drei Prüfmaßstäbe. Über Wohngeld entscheidet die Wohngeldstelle deiner Kommune, über den Kinderzuschlag die Familienkasse, über das Grundsicherungsgeld das Jobcenter. Keine dieser Stellen prüft die Ansprüche der anderen automatisch mit. Für Haushalte mit Kindern und mit Erwerbseinkommen ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag oft die passendere Antwort — sie greift früher und knüpft an andere Voraussetzungen an als die Grundsicherung.
Was das Jobcenter außer Geld noch anbietet
Zwei Regeln entscheiden darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Beim Vermögen ist die frühere Karenzzeit abgeschafft; stattdessen gelten gestaffelte Freibeträge, die mit dem Alter steigen — bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Bei der Wohnung bleibt die Karenzzeit erhalten: Im ersten Jahr des Bezuges wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht in der sonst üblichen Weise geprüft, die Wohnkosten werden in dieser Zeit aber auf das 1,5-fache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt, und für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützt. Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit.
Der weniger bekannte Teil der Grundsicherung ist der, der kein Regelgeld ist. Wer eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann Einstiegsgeld erhalten; das Vermittlungsbudget übernimmt einzelne Kosten rund um die Bewerbung, von Fahrten zum Vorstellungsgespräch bis zu Nachweisen, die ein Arbeitgeber verlangt. Beides wird nicht automatisch mitgeprüft — du musst es ansprechen.
Für Kinder im Haushalt läuft eine eigene Schiene mit: die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Vereinsbeiträge werden dort gesondert beantragt, teils bei anderen Stellen als das Regelgeld. Welche dieser Bausteine du in deiner Region konkret bekommst, siehst du in der Programmübersicht auf dieser Seite.
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Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld unterstützt Hilfebedürftige nach dem SGB II beim Einstieg in eine abhängige Beschäftigung oder in die Selbstständigkeit. Der Zuschuss wird für höchstens 24 Monate gezahlt, die Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
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