Wohngeld 2026 — Anspruch, Höhe, Antrag
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümer einen Lastenzuschuss. Anspruch und Höhe richten sich nach Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen und der Mietstufe der Gemeinde. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises, in der der Antragsteller wohnt.
Was ist Wohngeld und wie wirkt es im Haushalt?
Wohngeld entlastet Haushalte gezielt bei den Wohnkosten, ohne den Lebensunterhalt insgesamt abzudecken — anders als Bürgergeld oder Sozialhilfe. Der Mietzuschuss fließt monatlich direkt auf das Konto des Antragstellers, nicht an den Vermieter, und ist nicht steuerpflichtig. Mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 wurden die durchschnittlich gezahlten Beträge spürbar erhöht und der berechtigte Personenkreis erweitert[01]. Tatsächlich bezogen Ende 2024 rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld — etwa 3 Prozent aller Hauptwohnsitzhaushalte; die Bundes- und Länderausgaben summierten sich 2024 auf 4,7 Milliarden Euro[06].
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch besteht für Mieter und für selbstnutzende Eigentümer in Form des Lastenzuschusses. Die zentralen Voraussetzungen: gemeldeter Wohnsitz in Deutschland, eigene Mietkosten oder Wohnlasten, ein Einkommen unterhalb der Wohngeld-Höchstgrenzen und kein gleichzeitiger Bezug von vorrangigen Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter, weil dort die Wohnkosten bereits separat übernommen werden[03]. Wohngemeinschaften, Studenten ohne BAföG-Anspruch, Rentner mit kleiner Rente und Familien mit mehreren Kindern sind die häufigsten Anspruchsgruppen. Beim Vermögen nennt das Gesetz selbst keinen Betrag: Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme „missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Was als erheblich gilt, steht in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (Nr. 21.37 Abs. 1 WoGVwV): in der Regel dann, wenn das zusammengerechnete verwertbare Vermögen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere übersteigt — bei zwei Personen also 90.000 Euro, bei drei 120.000 Euro[07]. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt ausdrücklich nicht mit, ebenso wenig gefördertes Altersvorsorgevermögen. Weil es eine Verwaltungsvorschrift ist und kein Gesetz, ist das ein Regelwert und keine starre Grenze — entschieden wird im Einzelfall von der Wohngeldstelle.
Wie hoch ist Wohngeld 2026?
Die Wohngeldhöhe ergibt sich aus drei Faktoren: Anzahl der Haushaltsmitglieder, anrechenbares Monatseinkommen und Mietstufe der Gemeinde. Die Mietstufe bildet das örtliche Mietniveau ab und reicht von Stufe I (sehr günstig, etwa ländliche Regionen Mecklenburg-Vorpommerns) bis Stufe VII. Stufe VII ist die seltene Ausnahme und konzentriert sich fast vollständig auf München und sein Umland — etwa Unterhaching, Ottobrunn oder Vaterstetten. Die anderen Metropolen liegen darunter: Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg und Köln stehen in Stufe VI, Berlin als einheitliche Wohngeld-Region sogar in Stufe IV[04]. Innerhalb derselben Mietstufe gilt für eine festgelegte Personenzahl jeweils eine Höchstmiete, bis zu der die Wohnkosten in die Berechnung einfließen. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete darüber, wird der überschießende Anteil nicht berücksichtigt.
| Personen im Haushalt | Mietstufe I | Mietstufe IV | Mietstufe VII |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 € | 511 € | 677 € |
| 2 Personen | 437 € | 619 € | 820 € |
| 3 Personen | 521 € | 737 € | 975 € |
| 4 Personen | 608 € | 858 € | 1 139 € |
| 5 Personen | 694 € | 982 € | 1 302 € |
| je weitere Person | +82 € | +119 € | +163 € |
Wie berechnet sich das anrechenbare Einkommen?
Ausgangspunkt ist das Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder. Davon werden nach § 16 WoGG pauschale Abzüge vorgenommen: 10 Prozent bei Steuerpflicht, 10 Prozent bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und 10 Prozent bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die drei Stufen gelten nebeneinander, maximal sind also 30 Prozent Pauschal-Abzug möglich. Hinzu kommen Werbungskosten, die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG und die Freibeträge nach § 17 WoGG — für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder, Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Alleinerziehende und das eigene Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, Elterngeld nur, soweit es 300 Euro pro Monat übersteigt. Das Ergebnis ist das anrechenbare Monatseinkommen, das in die Wohngeldformel einfließt[03].
Was bringen Klimakomponente und Heizkostenkomponente?
Mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 wurden zwei feste Bausteine in die Berechnung eingebaut, die seitdem auch 2025 und 2026 unverändert gelten[01]. Die Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG ist ein dauerhafter Heizzuschuss zur Bemessungsmiete — ohne separaten Antrag. Sie setzt sich zusammen aus dem Basis-Heizzuschuss (96 Euro bei 1 Person bis 196 Euro bei 5 Personen) und einem CO₂-Preis-Ausgleich (14,40 Euro bis 29,40 Euro) — in Summe 110,40 Euro bei 1 Person bis 225,40 Euro bei 5 Personen, plus 27,60 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG erhöht zusätzlich die Höchstmietgrenze, damit Mieter in energetisch sanierten Wohnungen nicht aus dem Wohngeld-Korridor rutschen. Sie hängt nicht von der Wohnfläche ab, sondern allein von der Haushaltsgröße: 19,20 Euro bei 1 Person, 24,80 Euro bei 2, 29,60 Euro bei 3, 34,40 Euro bei 4 und 39,20 Euro bei 5 Personen, plus 4,80 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Beide Komponenten erhöhen den ausgezahlten Wohngeld-Betrag spürbar und laufen parallel zur regulären Berechnung.
| Personen im Haushalt | Basis-Heizzuschuss | CO₂-Ausgleich | Gesamt monatlich |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 96,00 € | 14,40 € | 110,40 € |
| 2 Personen | 124,00 € | 18,60 € | 142,60 € |
| 3 Personen | 148,00 € | 22,20 € | 170,20 € |
| 4 Personen | 172,00 € | 25,80 € | 197,80 € |
| 5 Personen | 196,00 € | 29,40 € | 225,40 € |
| je weitere Person | +24,00 € | +3,60 € | +27,60 € |
Wie beantragt man Wohngeld bei der Wohngeldstelle?
Das Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag gezahlt — eine automatische Festsetzung gibt es nicht. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises am Wohnort. Viele Kommunen bieten einen Online-Antrag an, in einigen Bundesländern ist ein landesweites Portal vorgeschaltet[01]. Der Antrag wirkt grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung; rückwirkende Bewilligungen sind die Ausnahme. Die Bewilligung gilt in der Regel zwölf Monate; danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
- Antragsformular der zuständigen Wohngeldstelle herunterladen oder vor Ort abholen — Online-Antrag prüfen, da viele Städte ihn inzwischen anbieten.
- Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder zusammenstellen: Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, Renten- oder Pensionsbescheid, Bescheid über Eltern- oder Krankengeld.
- Mietvertrag und aktuelle Mieterhöhungs- oder Nebenkostenabrechnung beifügen — bei Eigentum die Belege über Schuldzinsen, Erbbauzins und Bewirtschaftungskosten.
- Ausweiskopien und Meldebescheinigungen aller Haushaltsmitglieder sowie ggf. Schwerbehinderten- oder Pflegebescheide nachreichen.
- Antrag persönlich, postalisch oder online einreichen — Bearbeitung dauert in der Regel sechs bis acht Wochen, der Wohngeld-Anspruch entsteht aber bereits ab dem Antragsmonat.
Wohngeld oder Bürgergeld — was passt wann?
Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Faustregel: Wer mit dem eigenen Einkommen den Lebensunterhalt grundsätzlich bestreiten kann, aber bei der Miete entlastet werden muss, ist Wohngeld-Fall. Wer zur Sicherung des Existenzminimums laufende Hilfe braucht, ist Bürgergeld-Fall, weil dort die Wohnkosten als Kosten der Unterkunft zusätzlich übernommen werden[05]. In Grenzfällen lohnt eine Vergleichsberechnung beim Jobcenter oder bei der Wohngeldstelle — ein Wechsel zwischen den Leistungen ist im Folgemonat möglich. Für Eigentümer entfällt Bürgergeld in der Regel, hier ist der Lastenzuschuss die passende Variante des Wohngelds.
Welche Stolpersteine kosten am häufigsten Geld?
Der häufigste Fehler: zu spät beantragen. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, jeder Monat ohne Antrag ist verloren. Zweiter klassischer Fehler: Mieterhöhung oder Einkommensänderung nicht melden — die Wohngeldstelle setzt das Wohngeld dann auf der alten Basis fest, was später zu Rückforderungen führen kann. Dritter Punkt: bei Bezug anderer Leistungen wie Bürgergeld besteht kein paralleler Wohngeld-Anspruch; ein Antrag wird abgelehnt und kostet Bearbeitungszeit. Schließlich rechnet die Wohngeldstelle Vermögen oberhalb der Freigrenze voll an — größere Sparbeträge oder Wertpapierdepots sollten vor dem Antrag dokumentiert werden, um Nachforderungen zu vermeiden.
Häufige Fragen
Bekomme ich Wohngeld auch als Eigentümer?
Wie lange dauert die Bearbeitung des Wohngeld-Antrags?
Zählt Kindergeld als Einkommen beim Wohngeld?
Kann ich Wohngeld online beantragen?
Was passiert, wenn sich mein Einkommen während der Bewilligung ändert?
Bekomme ich Wohngeld auch im Studium oder in der Ausbildung?
Muss ich Wohngeld in der Steuererklärung angeben?
Unsere Quellen
- [01]BMWSB — Wohngeld und Wohnenbmwsb.bund.dePrimärquelleBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- [02]BMWSB — Wohngeld-Plus-Reform 2023bmwsb.bund.dePrimärquelleBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- [03]Wohngeldgesetz (WoGG) — § 1 bis § 43gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [04]Wohngeldverordnung (WoGV) — Anlage: Mietenstufen der Gemeindengesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [05]BMAS — Bürgergeld und vorrangige Leistungenbmas.dePrimärquelleBundesministerium für Arbeit und Soziales
- [06]Wohngeldstatistik — Empfänger, Ausgaben und Durchschnittsbeträgedestatis.dePrimärquelleStatistisches Bundesamt (Destatis)
- [07]Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) — Nr. 21.37 „Erhebliches Vermögen"verwaltungsvorschriften-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BAnz AT 10.07.2017 B5)
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