BundesBonus
Zuschuss Land

Thüringer Sinnesbehindertengeld

Das Thüringer Sinnesbehindertengeld ist die einzige Landesleistung, die blinde, gehörlose und taubblinde Menschen in Thüringen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen erhalten. Rechtsgrundlage ist das Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG). Ein eigenständiges Blinden- oder Gehörlosengeld gibt es daneben nicht — es ist ein Antrag für alle drei Gruppen. Einkommen und Vermögen werden nicht angerechnet.

Zuständig
Thüringer Landesverwaltungsamt
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Thüringer Landesverwaltungsamt
Höhe pro Monat ab 172 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Rentner

Worum geht es?

Thüringen führt kein getrenntes Blindengeld und kein getrenntes Gehörlosengeld. Beides ist im Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) zusammengefasst — eine Leistung, ein Antrag, gestaffelte Sätze je nach Beeinträchtigung.

Das Land beschreibt die Leistung so: „Als blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, erhalten Sie zum Ausgleich der durch Ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Ihr Einkommen und Vermögen werden dabei nicht angerechnet."

Taubblind im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen einer Störung der Hörfunktion einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 anerkannt bekommen hat.

Anspruch haben auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die als Grenzgänger oder Entsandte zwischen Thüringen und einem anderen EU-Mitgliedstaat pendeln. Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften demselben Ausgleichszweck dienen, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

2 Pflicht-Kriterien

Merkzeichen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder TBl (taubblind)

Bl (blind) · TBl (taubblind) · Gl (gehörlos)

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Thüringen

Was bekommst du konkret?

Monatliche Sätze seit dem 1. Juli 2023:

  • Blinde Menschen: 472 €
  • Gehörlose Menschen: 172 €
  • Taubblinde Menschen: der Blindensatz erhöht sich um 172 €

In einer stationären Einrichtung verringert sich das Sinnesbehindertengeld für blinde und gehörlose Menschen auf 107,62 €; für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag auf 215,24 €.

Bei Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege verringert sich das Sinnesbehindertengeld für blinde und taubblinde Menschen bei Pflegegrad 2 auf 215,23 € und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 €; für taubblinde Menschen erhöhen sich diese Beträge um jeweils 172 €. Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 €.

Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften demselben Ausgleichszweck dienen, werden angerechnet.

Wie stellst du den Antrag?

  1. Antrag beim örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise bei der kreisfreien Stadt stellen — dort wird der Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld entgegengenommen.
  2. Antragsformulare finden sich im Internet beim Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im Zentralen Thüringer Formularservice.
  3. Nachweise beilegen: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl, Gl beziehungsweise TBl.
  4. Pflegeleistungen und stationäre Unterbringung angeben, da sich der Satz dadurch verringert.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Thüringer Sinnesbehindertengeld?
Blinde Menschen erhalten 472 € monatlich, gehörlose Menschen 172 €. Für taubblinde Menschen erhöht sich der Blindensatz um 172 €. In einer stationären Einrichtung sinkt der Satz für blinde und gehörlose Menschen auf 107,62 €, für taubblinde Menschen auf 215,24 €. Die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Gibt es in Thüringen ein eigenes Gehörlosengeld?
Nein. Thüringen fasst Blinden-, Gehörlosen- und Taubblindengeld im Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz zusammen. Gehörlose Menschen erhalten daraus 172 € monatlich — es ist derselbe Antrag und dieselbe Leistung wie für blinde Menschen, nur mit einem anderen Satz.
Wird das Sinnesbehindertengeld auf die Rente angerechnet?
Nein. Das Sinnesbehindertengeld ist ein Nachteilsausgleich und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, zusätzlich zu Rente oder anderen Leistungen. Angerechnet werden nur Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften demselben Ausgleichszweck dienen.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise bei der kreisfreien Stadt. Die Antragsformulare stehen beim Thüringer Landesverwaltungsamt und im Zentralen Thüringer Formularservice bereit. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl, Gl oder TBl.
Was ändert sich bei Pflegegrad oder im Heim?
Bei Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege verringert sich das Sinnesbehindertengeld für blinde und taubblinde Menschen bei Pflegegrad 2 auf 215,23 € und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 €; für taubblinde Menschen erhöhen sich diese Beträge um jeweils 172 €. Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 €. In einer stationären Einrichtung gelten 107,62 € für blinde und gehörlose sowie 215,24 € für taubblinde Menschen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Serviceportal Thüringen — Sinnesbehindertengeld beantragen
    buerger.thueringen.dePrimärquelleThüringer Landesverwaltungsamt
  2. [02]
    DBSV — Blindengeld in Thüringen
    dbsv.orgPrimärquelleThüringer Landesverwaltungsamt
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