Förderungen für Inklusion im Betrieb
Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Eingliederungszuschuss, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Arbeitsassistenz. Zuständig sind Integrationsamt und Rehaträger, nicht die Krankenkasse.
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1 Förderungen im Bereich Inklusion im Betrieb
Inklusion im Betrieb: So greifen die Programme ineinander
Zwei Kostenträger, ein Arbeitsplatz — wer zahlt was?
Wenn du einen schwerbehinderten Menschen einstellst, hast du es nicht mit einer Behörde zu tun, sondern mit zwei. Die Agentur für Arbeit fördert die Person: Sie gleicht eine anfangs geringere Leistung über einen befristeten Lohnzuschuss aus. Das Integrations- oder Inklusionsamt fördert dagegen den Arbeitsplatz — behinderungsgerechte Ausstattung, technische Hilfen, Arbeitsassistenz. Wer nur eine der beiden Stellen anspricht, lässt die Hälfte der möglichen Leistungen liegen.
Beim Eingliederungszuschuss der Agentur ist die Sonderregelung entscheidend. Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann er bis zu 24 Monate gezahlt werden und bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen; nach zwölf Monaten sinkt er um 10 Prozent, bleibt aber bei mindestens 30 Prozent. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen kann sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate erhöhen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sogar auf bis zu 96 Monate.
Einen dritten Weg gibt es für Menschen, die sonst in einer Werkstatt arbeiten würden: das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, dazu kommen die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Dieses Instrument ist nicht auf zwei Jahre gedacht, sondern auf Dauer angelegt.
Was steckt hinter der Ausgleichsabgabe?
Die Mittel der Integrations- und Inklusionsämter stammen nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern aus einer Umlage unter Arbeitgebern. Beschäftigungspflichtig ist, wer jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze hat; für Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen beträgt die Quote 5 Prozent. Wer sie nicht erfüllt, zahlt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz einen gestaffelten Betrag: 155 Euro bei einer Erfüllung von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei weniger als 3 Prozent, 405 Euro bei weniger als 2 Prozent und 815 Euro bei 0 Prozent.
Zwei Punkte gehen dabei regelmäßig unter. Erstens ist die Abgabe kein Freikauf: Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf. Zweitens ist das Geld zweckgebunden — die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden.
Damit schließt sich der Kreis zum ersten Abschnitt: Die Umlage, die du bei Nichterfüllung zahlst, finanziert genau die Töpfe, aus denen du bei einer Einstellung Ausstattung und Assistenz abrufen kannst.
Wer sortiert die Zuständigkeiten für dich?
Weil die Zuständigkeiten geteilt sind, gibt es eine Stelle, deren Aufgabe ausdrücklich das Sortieren ist: die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber nach § 185a SGB IX. Sie sind bei den Integrations- beziehungsweise Inklusionsämtern angesiedelt und arbeiten als trägerunabhängige Lotsen — sie vertreten also keinen der Kostenträger, sondern führen dich zum richtigen.
Arbeitgeber erhalten dort kostenfrei und unkompliziert fachliche Beratung, und zwar über die ganze Spanne: Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung. Für Betriebe ohne eigene Personalabteilung ist das der pragmatischste Einstieg — erst klären lassen, welcher Träger für deinen Fall zahlt, dann beantragen.
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