BundesBonus
Frühstartrente · Zuzahlung

Zuzahlungen zur Frühstartrente — auch von Großeltern.

Der Entwurf öffnet den Vertrag für private Beiträge: Nach § 3 Abs. 3 sollen bis zu 6.840 € im Kalenderjahr zusätzlich eingezahlt werden dürfen, und zwar nicht nur von den Eltern, sondern auch von Dritten — Großeltern, Paten, Verwandten. Gefördert wird diese Zuzahlung nicht: Die 10 € pro Monat aus § 2 Abs. 1 bleiben unabhängig davon, ob jemand zuzahlt.

Rechtsstand

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026. Der Bundestag berät ab dem 25. September 2026 in erster Lesung, der Bundesrat führt am selben Tag den ersten Durchgang; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Details können sich im weiteren Verfahren ändern [1][2]. Alles auf dieser Seite beschreibt den Entwurfstext, nicht geltendes Recht.

Beispiel
Beispiel: Großeltern zahlen 25 € im Monat zu

300 € im Jahr liegen weit unter der Grenze von 6.840 €. Die Zuwendung des Bundes bleibt bei 10 € pro Monat — sie steigt durch die Zuzahlung nicht. Steuerlich bringt die Einzahlung nichts: § 29 Abs. 2 S. 4 schließt den Sonderausgabenabzug aus. Die eingezahlten Eigenbeiträge selbst sollen nach dem Entwurf gesondert entnommen werden können; die darauf entfallenden Erträge sind in diesem Fall steuerpflichtig.

Was wäre für dein Kind vorgesehen?

Der Check unten ist für diese Seite vorbelegt. Er prüft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und die Kohorten-Grenze des § 30 Abs. 1 und rechnet daraus Förderbeginn, Fördermonate und die Summe der Bundesbeiträge aus — mehr nicht. Eine Wertentwicklung berechnet er bewusst nicht [1].

Angaben zum Kind
Voraussetzung nach § 1 Abs. 2

Der Entwurf knüpft an den ersten Wohnsitz an, nicht an den Besuch einer Bildungseinrichtung. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen.

Anspruch nach dem Entwurf
Vorgesehen

Das Kind erfüllt nach dem Entwurf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2: Es vollendet November 2026 das 6. Lebensjahr, hat seinen ersten Wohnsitz im Inland und gehört zu einem Jahrgang, für den § 30 Abs. 1 Zuwendungen vorsieht.

FörderbeginnNovember 2026
FörderendeOktober 2038
Fördermonate144 Monate
Erste Zahlung an den Anbieter2027
= Bundesbeiträge insgesamt1.440 €

10 € je Fördermonat (§ 2 Abs. 1). Der Betrag ist im Entwurf nicht dynamisiert — er steigt über die zwölf Jahre nicht an.

Was der Entwurf dazu vorsieht
  • 2 Fördermonate liegen vor 2027 und sollen nachträglich zugeteilt werden — die erste Zahlung an den Anbieter ist für 2027 vorgesehen (§ 30 Abs. 1 und 2).
  • Die Zuwendung soll nicht beantragt werden: Nach § 5 des Entwurfs gilt die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, nach § 8 Abs. 1 zahlt die Zentrale Stelle vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter.
  • Ein zertifizierter Depotvertrag kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen; nach § 9 kann der Vertragsschluss bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nachgeholt werden.
  • Ohne eigenen Vertrag ist nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen; das dafür gedachte Bundesbank-Sondervermögen soll nach Art. 3 erst zum 1. Januar 2028 starten.
  • Zuzahlungen sind nach § 3 Abs. 3 bis zu 6.840 € im Jahr vorgesehen, auch durch Dritte — eine Zulage oder einen Sonderausgabenabzug sieht der Entwurf dafür nicht vor (§ 29 Abs. 2 S. 4).

Ohne eigenen Depotvertrag wäre nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen, frühestens ab 2028. Ohne Vertrag bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres — also bis 2055 — sollen die Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen.

So haben wir geprüftaufklappen

Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2): Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, sechstes Lebensjahr vollendet, 18. noch nicht vollendet, erster Wohnsitz im Inland, Steuer-Identifikationsnummer vorhanden.

Zeitraum (§ 2 Abs. 1, § 30 Abs. 1): Die Zuwendung ist für jeden Monat vorgesehen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind — also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres, frühestens jedoch ab Januar 2026, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag. Daraus ergeben sich 144 Monate und höchstens 1.440 € Bundesbeiträge.

Was der Check nicht berechnet: keine Rendite, kein Endkapital, kein Rentenfaktor, keine Monatsrente. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 und stehen auf dieser Seite unverändert als Tabelle.

Offen im Entwurf: Ob und wie die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht. Wir treffen dazu keine Aussage.

Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 vom 7. September 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstart-Rente. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat am 25. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.

Welche Eckwerte stehen im Entwurf?

Die folgenden Größen tauchen in jeder Frage zur Frühstartrente wieder auf. Sie stammen aus dem Text des Regierungsentwurfs und aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, auf das der Entwurf verweist [1].

Eckwerte des Gesetzentwurfs zur Frühstartrente
Kennzahl Wert Fundstelle im Entwurf
Zuwendung des Bundes 10 € je Monat § 2 Abs. 1 [1]
Fördermonate bei vollem Zeitraum 144 Monate § 1 Abs. 2 [1]
Summe Bundesbeiträge 1.440 € § 2 Abs. 1 [1]
Erster erfasster Jahrgang 2020 § 30 Abs. 1 [1]
Zuzahlungen je Kalenderjahr bis 6.840 € § 3 Abs. 3 [1]
Nachholung des Vertragsschlusses bis 35 Jahre § 9, § 23 Abs. 4 [1]
Effektivkosten des Standarddepots höchstens 1 % § 2a Abs. 2 AltZertG [1]
Start der kollektiven Anlage 2028 § 22, Art. 3 [1]

Sämtliche Werte sind Entwurfsstand. Der Monatsbetrag ist im Entwurf nicht dynamisiert. Ob die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht — dazu treffen wir keine Aussage.

Wer einzahlen darf und wie viel

§ 3 Abs. 3 nennt einen Jahreshöchstbetrag von 6.840 € für Zuzahlungen und beschränkt den Kreis der Einzahlenden nicht auf die Eltern. Damit ist der Vertrag auch für Großeltern nutzbar, die regelmäßig etwas beisteuern wollen, ohne selbst ein Depot für das Enkelkind zu führen. Die Zuwendung des Bundes bleibt davon unberührt — sie ist in § 2 Abs. 1 als fester Monatsbetrag ausgestaltet und nicht als Zulage, die sich an einem Eigenbeitrag bemisst. In der öffentlichen Berichterstattung kursierte an dieser Stelle zeitweise die Zahl 6.480 €; maßgeblich ist der Entwurfstext mit 6.840 €.

Steuerlich bringt die Zuzahlung nichts

Das ist der wichtigste Unterschied zu den geförderten Altersvorsorgeverträgen der Eltern. § 29 Abs. 2 S. 4 des Entwurfs schließt den Sonderausgabenabzug für Zuzahlungen ausdrücklich aus, und eine Zulage darauf gibt es ebenfalls nicht. Steuerlich vorteilhaft ist allein die Ansparphase selbst: § 29 Abs. 1 stellt die Zuwendung als nicht steuerbar und die Erträge in der Ansparphase steuerfrei; besteuert wird nachgelagert im Rentenalter. Wer eine Zulage auf eigene Beiträge sucht, findet sie im Altersvorsorgedepot mit seiner Kinderzulage, nicht in der Frühstartrente.

Was sich im Verfahren noch ändern könnte

Die materiell schärfste Empfehlung des Bundesrats betrifft genau diesen Bereich: Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 schlägt einen neuen § 29 Abs. 2a vor, der nur einen begünstigten Vertrag je Kind zulassen würde. Wer plant, für ein Kind mehrere Verträge bespielen zu lassen — etwa einen der Eltern und einen der Großeltern —, sollte den weiteren Verlauf abwarten. Für den Fall, dass die Empfehlung übernommen wird, bliebe die Zuzahlung Dritter in einen gemeinsamen Vertrag der naheliegende Weg.

Wo die Zuzahlung landet — und wann sie wieder herauskommt

Die Zuzahlung teilt das Schicksal des Vertrags: § 2 Abs. 4 bindet die Leistung an den Altersfall und schließt Beleihung, Veräußerung und Pfändung aus, eine Auszahlung ist frühestens mit 65 vorgesehen. Für die Eigenbeiträge selbst sieht der Entwurf jedoch eine gesonderte Entnahme vor — mit der Folge, dass die auf sie entfallenden Erträge steuerpflichtig werden, während die Ansparphase im Übrigen nach § 29 Abs. 1 steuerfrei bleiben soll. Wer Großeltern-Geld für Führerschein oder Studium zurücklegen will, ist hier deshalb falsch: Dafür bleibt das freie Kinderdepot der Weg, bei dem das Kind mit 18 verfügen kann.

Häufige Fragen

Dürfen Großeltern direkt auf den Vertrag einzahlen?

Nach § 3 Abs. 3 des Entwurfs sind Zuzahlungen bis 6.840 € im Jahr vorgesehen, ohne dass der Kreis der Einzahlenden auf die Eltern begrenzt wäre. Damit sind Einzahlungen Dritter erfasst. Ob ein Anbieter Einzahlungen Dritter technisch abbildet, lässt sich heute nicht sagen — zertifizierte Verträge gibt es frühestens ab 2027.

Erhöht eine Zuzahlung die Zuwendung des Bundes?

Nein. § 2 Abs. 1 sieht 10 € für jeden Monat vor, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind. Das ist ein fester Monatsbetrag und keine Zulage, die sich an einem Eigenbeitrag bemisst — anders als beim Altersvorsorgedepot, wo die Zulage von der Höhe des Eigenbeitrags abhängt.

Kommen eingezahlte Eigenbeiträge später wieder heraus?

Der Entwurf sieht vor, dass Eigenbeiträge gesondert entnommen werden können. Die auf sie entfallenden Erträge sind dann allerdings steuerpflichtig — die Steuerfreiheit der Ansparphase nach § 29 Abs. 1 greift für diesen Teil nicht. Die Zuwendung des Bundes selbst bleibt an die Altersleistung gebunden (§ 2 Abs. 4).

Lohnt sich eine hohe Zuzahlung gegenüber einem normalen Sparplan?

Das hängt an der Frage, ob das Geld mit 18 verfügbar sein soll oder nicht — eine Rendite-Aussage dazu gibt der Entwurf nicht her, und wir stellen hier keine eigene auf. Fest steht nur die Bindung: Der Vertrag zahlt nach § 2 Abs. 4 frühestens im Alter aus, der freie Sparplan jederzeit. Die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen vom Bundesfinanzministerium und stehen auf der Übersichtsseite zur Frühstartrente.

Welche Detailseiten gehören noch dazu?

Originalquellen

  1. [1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 Deutscher Bundestag .
  2. [2] Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 445/1/26 Bundesrat .
  3. [3] Regierungsentwurf Frühstart-Rente, Pressemitteilung 12.08.2026 Bundesministerium der Finanzen .
  4. [4] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente Bundesministerium der Finanzen .
  5. [5] Meldung zur Frühstartrente vom 13.08.2026 Deutsche Rentenversicherung Bund .
  6. [6] Übersicht Frühstartrente/rechner/fruehstartrente (Jahrgangs-Tabelle, Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums).
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Die Übersicht zur Frühstartrente zeigt die Jahrgangs-Tabelle, den im Entwurf vorgesehenen Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums. Die Programm-Seite steht unter Frühstartrente. Schon beschlossen ist dagegen das Altersvorsorgedepot samt seiner Kinderzulage, die an den Vertrag eines Elternteils anknüpft — nicht an den des Kindes. Für jüngere Kinder fließen Kindergeld und Elterngeld.