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Frühstartrente

Die Frühstartrente ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung und noch nicht beschlossen. Vorgesehen sind 10 Euro im Monat, die der Staat für jedes Kind von sechs bis 18 Jahren in einen Altersvorsorgedepot-Vertrag einzahlt, solange das Kind mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet ist. Ausgezahlt wird das Kapital frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 25. September 2026 vorgesehen.

Monatliche Zahlung
10 €
pro Monat
Zuständig
Bundesministerium der Finanzen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium der Finanzen
Höhe pro Monat bis zu 10 € pro Monat
Zielgruppe Privatperson, Familie
Direkt zum Rechner
Frühstartrente-Anspruch prüfen

Geburtsmonat des Kindes → Anspruch, Förderbeginn und Summe der Bundesbeiträge

Worum geht es?

Die Frühstartrente ist noch kein geltendes Recht. Das Kabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen, als Bundestagsdrucksache 21/7864 liegt er seit dem 7. September 2026 vor, und die erste Lesung im Bundestag sowie der erste Durchgang im Bundesrat sind für den 25. September 2026 vorgesehen. Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz; vorgesehenes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Bis zur Verkündung kann sich am Inhalt noch etwas ändern — die Ausschussempfehlungen des Bundesrats enthalten unter anderem den Vorschlag, je Kind nur einen begünstigten Vertrag zuzulassen.

Vorgesehen ist Folgendes: Für jedes Kind, das das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet hat und das mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet ist, zahlt der Staat 10 Euro im Monat in einen Altersvorsorgedepot-Vertrag ein. Der oft zu lesende Bezug auf den Besuch einer Bildungseinrichtung steht so nicht im Entwurf; maßgeblich ist der Wohnsitz.

Jahrgänge: Der Start ist an den Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen geknüpft, also den Jahrgang 2020, für den die Förderung rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gewährt werden soll. Der Jahrgang 2021 folgt 2027, ab 2028 kommt jedes Jahr ein weiterer Jahrgang dazu. Für die Jahrgänge davor sind Verträge möglich, aber ohne staatliche Zuwendung.

Kein Elternantrag: Der Anbieter übermittelt die Daten und beantragt die Förderung; eine Schulbescheinigung ist nicht vorgesehen. Zuständig wäre die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, nicht die Familienkasse.

Ohne Vertrag: Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, ist eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt vorgesehen — als Sondervermögen unter Verwaltung der Bundesbank ab 2028. Ein Vertragsschluss kann bis zum 35. Lebensjahr nachgeholt werden; danach fällt der Anspruch an den Bund zurück.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Geburtsjahrgang des Kindes

2020 · 2021 · 2022 oder später · 2019 oder früher

Alter des Kindes (Jahre)

0 € – 18 €

Erster Wohnsitz des Kindes im Inland gemeldet

Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes vorhanden

Was bekommst du konkret?

Staatliche Zuwendung:

  • 10 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen
  • keine Kürzungstatbestände und keine anteiligen Auszahlungen vorgesehen
  • Auszahlung vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter

Eigene Einzahlungen:

  • über die Frühstartrente hinaus sind Einzahlungen bis zu insgesamt 6.840 Euro je Kalenderjahr zulässig
  • auch Dritte, etwa Großeltern, können einzahlen
  • auf diese Einzahlungen gibt es weder eine Zulage noch einen Sonderausgabenabzug
  • eingezahlte Eigenbeiträge lassen sich gesondert wieder entnehmen; die darauf entfallenden Erträge sind dann steuerpflichtig

Steuer:

  • die Frühstartrente selbst wäre nicht steuerbar
  • Erträge in der Ansparphase blieben steuerfrei, die spätere Auszahlung wird nachgelagert besteuert

Auszahlung und Übergang:

  • eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich
  • mit 18 kann das Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden
  • ohne eigenen Vertrag bleibt die kollektive Anlage; ein Vertragsschluss ist bis zum 35. Lebensjahr nachholbar

Zur Frage, ob die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, trifft der Entwurf keine Regelung. Solange das so ist, machen wir dazu keine Aussage.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Rechtsstand beachten: Entwurf, kein geltendes Recht

    Der Entwurf liegt als BT-Drs. 21/7864 vor; erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat sind für den 25. September 2026 vorgesehen. Vor der Verkündung gibt es weder Verträge nach diesem Gesetz noch Zahlungen.

    Entwurfstext: BT-Drs. 21/7864
  2. 02

    Jahrgang und Wohnsitz prüfen

    Vorgesehen sind Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit erstem Wohnsitz im Inland. Der Start hängt am Jahrgang: 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2026, 2021 ab 2027, danach jedes Jahr ein weiterer Jahrgang.

  3. 03

    Vertrag über einen Anbieter abschließen

    Vorgesehen ist ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge mit Effektivkosten von höchstens 1 Prozent und ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit. Eltern schließen ihn ab, ab dem siebten Lebensjahr wirkt das Kind mit. Bestehende Juniordepots wären nicht nutzbar.

  4. 04

    Förderung läuft ohne Elternantrag

    Der Anbieter übermittelt die Daten an die zentrale Stelle; diese Übermittlung gilt als Antrag. Ausgezahlt würde vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter, ein Bescheid nur auf Antrag.

  5. 05

    Ohne Vertrag: kollektive Anlage und Nachholung

    Für Kinder ohne individuellen Vertrag ist eine kollektive Anlage als Sondervermögen unter Verwaltung der Bundesbank ab 2028 vorgesehen. Der Vertragsschluss kann bis zum 35. Lebensjahr nachgeholt werden; danach fällt der Anspruch an den Bund zurück.

Häufige Fragen

Ist die Frühstartrente schon beschlossen?
Nein. Es gibt einen Regierungsentwurf, der als Bundestagsdrucksache 21/7864 seit dem 7. September 2026 vorliegt. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat sind für den 25. September 2026 vorgesehen; das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats. Vorgesehenes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Bis zur Verkündung kann sich am Inhalt noch etwas ändern.
Welche Jahrgänge sollen die Frühstartrente bekommen?
Der Start ist an den Jahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen geknüpft, also den Geburtsjahrgang 2020, für den die Förderung rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gewährt werden soll. Der Jahrgang 2021 folgt 2027, ab 2028 kommt jedes Jahr ein weiterer Jahrgang dazu. Für Kinder der Jahrgänge vor 2020 ist keine Zuwendung vorgesehen, auch keine anteilige; ein Vertrag ohne Förderung bliebe möglich.
Müssen Eltern einen Antrag stellen?
Nein. Der Anbieter übermittelt die Daten an die zentrale Stelle, und diese Übermittlung gilt als Antrag. Eine Schulbescheinigung oder ein Nachweis über den Besuch einer Bildungseinrichtung ist nicht vorgesehen — maßgeblich ist, dass das Kind mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet ist. Zuständig wäre die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, nicht die Familienkasse.
Was passiert, wenn die Eltern keinen Vertrag abschließen?
Dann ist eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt vorgesehen, die als Sondervermögen unter Verwaltung der Bundesbank ab 2028 geführt werden soll. Der individuelle Anspruch daraus lässt sich später in einen eigenen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen. Wird bis zum 35. Lebensjahr kein Vertrag geschlossen, fällt der Anspruch an den Bund zurück.
Können Großeltern zusätzlich einzahlen?
Ja, das sieht der Entwurf ausdrücklich vor: Über die Frühstartrente hinausgehende Einzahlungen sind bis zu insgesamt 6.840 Euro je Kalenderjahr zulässig, und sie können auch von Dritten kommen. Eine Zulage gibt es darauf nicht, und ein Sonderausgabenabzug ist nicht vorgesehen. Eingezahlte Eigenbeiträge lassen sich gesondert wieder entnehmen; die darauf entfallenden Erträge sind dann steuerpflichtig.
Wann kommt das Geld zur Auszahlung?
Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Mit 18 endet die staatliche Einzahlung, und das Kapital kann auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Für Zwecke außerhalb der Altersvorsorge ist das Kapital nach dem Entwurf nicht verwendbar.
Kann ich ein bestehendes Kinderdepot dafür nutzen?
Nein. Vorgesehen ist ausschließlich ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge mit Effektivkosten von höchstens 1 Prozent und ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit. Ein übliches Junior- oder Kinderdepot erfüllt diese Anforderungen nicht; der entscheidende Unterschied ist die Verfügbarkeit — beim Juniordepot mit 18, bei der Frühstartrente erst mit 65.

Du willst wissen, ob dein Kind nach dem Entwurf dazugehört? Frühstartrente nach Jahrgang prüfen — ohne E-Mail-Adresse, ohne Login, direkt im Browser.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Frühstartrente — Offizielle Programmseite
    bundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  2. [02]
    Deutsche Rentenversicherung — Meldung zur Frühstartrente
    deutsche-rentenversicherung.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  3. [03]
    Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz, BT-Drs. 21/7864
    dserver.bundestag.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen
  4. [04]
    Bundesrat — Ausschussempfehlungen BR-Drs. 445/1/26
    dserver.bundestag.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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