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Steuervorteil · bis 24.000 €/Jahr Bund

Aktivrente

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes. Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, bekommt vom Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei gestellt, das sind höchstens 2.000 Euro im Monat. Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze und wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sozialabgaben bleiben auf den vollen Lohn fällig.

Jährliche Zahlung
24.000 €
pro Jahr
Zuständig
Bundesministerium der Finanzen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Steuervorteil
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium der Finanzen
Höhe pro Jahr bis zu 24.000 € pro Jahr
Zielgruppe Privatperson, Rentner, Arbeitnehmer
Direkt zum Rechner
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Regelaltersgrenze + Beschäftigungsart prüfen → steuerfreier Anteil und Steuerersparnis

Worum geht es?

Die Aktivrente steht seit dem 1. Januar 2026 im Gesetz: § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden, und wenn der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Erstens: Steuerfrei ist nicht abgabenfrei. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben auf den vollen Arbeitslohn bestehen; der Freibetrag wirkt nur in der Lohn- und Einkommensteuer. Zweitens: Es ist kein Rentenbezug nötig. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, ohne Rente zu beziehen, fällt genauso unter die Vorschrift.

Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. Nicht genutzte Monate lassen sich also nicht ins nächste Jahr schieben.

Auf andere Einkünfte wirkt die Aktivrente steuerlich nicht zurück: § 32b des Einkommensteuergesetzes, der den Progressionsvorbehalt regelt, ist nicht um die Aktivrente ergänzt worden. Der steuerfreie Betrag hebt den Steuersatz auf Rente, Mieten oder Kapitalerträge also nicht an.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen sieht es anders aus: Für das Wohngeld gehören die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen ausdrücklich zum Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes). Die Aktivrente zählt dort also voll mit.

Schnell-Check

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Regelaltersgrenze erreicht (Arbeit ab dem Folgemonat)

Art der Tätigkeit

Sozialversicherungspflichtige Anstellung · Minijob · Selbständige oder gewerbliche Tätigkeit · Aktives Beamtenverhältnis

Monatlicher Bruttoarbeitslohn (Euro)

0 € – 6.000 €

Monate im Jahr mit begünstigter Beschäftigung

Was bekommst du konkret?

Umfang der Steuerbefreiung:

  • bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei
  • im Lohnsteuerabzug zeitanteilig berücksichtigt, also bis zu 2.000 Euro im Monat
  • kein Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Betrag erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht

Was bestehen bleibt:

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den vollen Arbeitslohn
  • der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, der gerade Voraussetzung der Steuerbefreiung ist
  • die Anrechnung beim Wohngeld nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes

Mehrere Arbeitsverhältnisse: Beim Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt, dass die Befreiung nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung nimmt der Arbeitgeber zum Lohnkonto.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

5 Schritte

  1. 01

    Regelaltersgrenze bestimmen

    Maßgeblich ist der Geburtsjahrgang nach § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Begünstigt ist erst die Arbeit ab dem Folgemonat nach dem Erreichen dieser Grenze, nicht die Arbeit im Monat selbst.

  2. 02

    Beschäftigungsform prüfen

    Nötig ist eine nichtselbständige Tätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Minijob, selbständige Tätigkeit und aktives Beamtenverhältnis sind ausgeschlossen.

  3. 03

    Freibetrag läuft über den Lohnsteuerabzug

    Es gibt keinen Antrag und keine Behörde. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag zeitanteilig im Lohnsteuerabzugsverfahren; für jeden Monat ohne Voraussetzungen ermäßigt er sich um ein Zwölftel.

    Wortlaut: EStG § 3 Nummer 21
  4. 04

    Bei mehreren Jobs: Bestätigung an den Arbeitgeber

    In der Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber nimmt die Bestätigung zum Lohnkonto.

  5. 05

    Einkommensabhängige Leistungen nachziehen

    Beim Wohngeld gehören die steuerfreien Einnahmen nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes zum Jahreseinkommen. Wer Wohngeld bezieht, meldet die Aktivrente der Wohngeldstelle, bevor eine Rückforderung entsteht.

    Wortlaut: WoGG § 14

Häufige Fragen

Muss ich die Aktivrente beantragen?
Nein. Es gibt kein Antragsverfahren und keine zuständige Behörde. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug, zeitanteilig über das Jahr. Wer mehrere Dienstverhältnisse hat, muss dem Arbeitgeber in der Steuerklasse VI bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird; diese Bestätigung kommt zum Lohnkonto.
Gilt die Aktivrente auch im Minijob?
Nein. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach den im Gesetz genannten Vorschriften zu entrichten hat, und sie gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Der pauschal besteuerte Minijob erfüllt das nicht. Auch Selbständige und aktive Beamte sind ausgeschlossen.
Bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen?
Ja. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei: Der Freibetrag wirkt in der Lohn- und Einkommensteuer, nicht in der Sozialversicherung. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiter auf den vollen Arbeitslohn an. Der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung ist sogar Voraussetzung dafür, dass die Steuerbefreiung überhaupt greift.
Muss ich eine Rente beziehen, um die Aktivrente zu bekommen?
Nein. Die Vorschrift knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze und an die Art der Beschäftigung an, nicht an einen Rentenbezug. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, ohne Rente zu beantragen, fällt genauso darunter. Umgekehrt hilft ein früher Rentenbeginn nicht: Vor der Regelaltersgrenze greift der Freibetrag nicht.
Erhöht die Aktivrente den Steuersatz auf meine übrigen Einkünfte?
Nein. Der Progressionsvorbehalt in § 32b des Einkommensteuergesetzes ist nicht um die Aktivrente ergänzt worden. Der steuerfreie Arbeitslohn bleibt bei der Ermittlung des Steuersatzes für Rente, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte außen vor. Das unterscheidet ihn etwa vom Elterngeld oder vom Kurzarbeitergeld.
Wird die Aktivrente beim Wohngeld angerechnet?
Ja, in voller Höhe. § 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes zählt die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen ausdrücklich zum Jahreseinkommen. Wer Wohngeld bezieht und die Aktivrente nutzt, sollte das der Wohngeldstelle melden, damit keine Rückforderung entsteht.
Was passiert, wenn ich nur einen Teil des Jahres arbeite?
Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. Wer erst im Juli die Regelaltersgrenze überschreitet und ab August arbeitet, kommt in diesem Jahr auf fünf Zwölftel. Nicht genutzte Monate verfallen und lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Aktivrente — Offizielle Programmseite
    gesetze-im-internet.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  2. [02]
    Bundestag, BT-Drs. 21/2673 — Gesetzentwurf Aktivrentengesetz
    dserver.bundestag.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
  3. [03]
    EStG § 32b — Progressionsvorbehalt (ohne Aktivrente)
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen
  4. [04]
    WoGG § 14 — Einkommen beim Wohngeld
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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