Auf einen Blick
| Förderart | Steuervorteil |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesministerium der Finanzen |
| Höhe pro Jahr | bis zu 24.000 € pro Jahr |
| Zielgruppe | Privatperson, Rentner, Arbeitnehmer |
Regelaltersgrenze + Beschäftigungsart prüfen → steuerfreier Anteil und Steuerersparnis
Worum geht es?
Die Aktivrente steht seit dem 1. Januar 2026 im Gesetz: § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie für Leistungen zufließen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden, und wenn der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Erstens: Steuerfrei ist nicht abgabenfrei. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben auf den vollen Arbeitslohn bestehen; der Freibetrag wirkt nur in der Lohn- und Einkommensteuer. Zweitens: Es ist kein Rentenbezug nötig. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, ohne Rente zu beziehen, fällt genauso unter die Vorschrift.
Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. Nicht genutzte Monate lassen sich also nicht ins nächste Jahr schieben.
Auf andere Einkünfte wirkt die Aktivrente steuerlich nicht zurück: § 32b des Einkommensteuergesetzes, der den Progressionsvorbehalt regelt, ist nicht um die Aktivrente ergänzt worden. Der steuerfreie Betrag hebt den Steuersatz auf Rente, Mieten oder Kapitalerträge also nicht an.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen sieht es anders aus: Für das Wohngeld gehören die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen ausdrücklich zum Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes). Die Aktivrente zählt dort also voll mit.
Passt Aktivrente zu dir?
4 Pflicht-Fragen · keine Weitergabe deiner Angaben, alles bleibt im Browser.
Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Regelaltersgrenze erreicht (Arbeit ab dem Folgemonat)
Art der Tätigkeit
Sozialversicherungspflichtige Anstellung · Minijob · Selbständige oder gewerbliche Tätigkeit · Aktives Beamtenverhältnis
Monatlicher Bruttoarbeitslohn (Euro)
0 € – 6.000 €
Monate im Jahr mit begünstigter Beschäftigung
Was bekommst du konkret?
Umfang der Steuerbefreiung:
- bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei
- im Lohnsteuerabzug zeitanteilig berücksichtigt, also bis zu 2.000 Euro im Monat
- kein Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Betrag erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht
Was bestehen bleibt:
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den vollen Arbeitslohn
- der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, der gerade Voraussetzung der Steuerbefreiung ist
- die Anrechnung beim Wohngeld nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes
Mehrere Arbeitsverhältnisse: Beim Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt, dass die Befreiung nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung nimmt der Arbeitgeber zum Lohnkonto.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
5 Schritte
- 01
Regelaltersgrenze bestimmen
Maßgeblich ist der Geburtsjahrgang nach § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Begünstigt ist erst die Arbeit ab dem Folgemonat nach dem Erreichen dieser Grenze, nicht die Arbeit im Monat selbst.
- 02
Beschäftigungsform prüfen
Nötig ist eine nichtselbständige Tätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Minijob, selbständige Tätigkeit und aktives Beamtenverhältnis sind ausgeschlossen.
- 03
Freibetrag läuft über den Lohnsteuerabzug
Es gibt keinen Antrag und keine Behörde. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag zeitanteilig im Lohnsteuerabzugsverfahren; für jeden Monat ohne Voraussetzungen ermäßigt er sich um ein Zwölftel.
Wortlaut: EStG § 3 Nummer 21 - 04
Bei mehreren Jobs: Bestätigung an den Arbeitgeber
In der Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber nimmt die Bestätigung zum Lohnkonto.
- 05
Einkommensabhängige Leistungen nachziehen
Beim Wohngeld gehören die steuerfreien Einnahmen nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 des Wohngeldgesetzes zum Jahreseinkommen. Wer Wohngeld bezieht, meldet die Aktivrente der Wohngeldstelle, bevor eine Rückforderung entsteht.
Wortlaut: WoGG § 14
Häufige Fragen
Muss ich die Aktivrente beantragen?
Gilt die Aktivrente auch im Minijob?
Bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen?
Muss ich eine Rente beziehen, um die Aktivrente zu bekommen?
Erhöht die Aktivrente den Steuersatz auf meine übrigen Einkünfte?
Wird die Aktivrente beim Wohngeld angerechnet?
Was passiert, wenn ich nur einen Teil des Jahres arbeite?
Du willst wissen, ob der Freibetrag für dich gilt und was er netto bringt? Aktivrente ohne Anmeldung durchrechnen — ohne E-Mail-Adresse, ohne Login, direkt im Browser.
Mehr zu Aktivrente und verwandten Programmen
Verwandte Förderungen, regionale Detail-Seiten mit echten Daten und passende Themen-Hubs.
Ähnliche Förderungen
Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Aktivrente — Offizielle Programmseitegesetze-im-internet.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
- [02]Bundestag, BT-Drs. 21/2673 — Gesetzentwurf Aktivrentengesetzdserver.bundestag.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
- [03]EStG § 32b — Progressionsvorbehalt (ohne Aktivrente)gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen
- [04]WoGG § 14 — Einkommen beim Wohngeldgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Finanzen
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.