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Aktivrente-Rechner 2026

Aktivrente: erst prüfen, dann rechnen.

Die Aktivrente ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Wer nach der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Job weiterarbeitet, zahlt auf bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat und 24.000 Euro im Jahr keine Einkommensteuer. Sie gilt seit dem 1. Januar 2026, braucht keinen Antrag und ist keine Rentenleistung. Ausgeschlossen sind Minijobs, selbständige Tätigkeit und das aktive Beamtenverhältnis; Sozialabgaben bleiben unverändert bestehen.

Steuerfrei
2.000 €
je Monat, 24.000 € im Jahr
Start
Folgemonat
nach der Regelaltersgrenze
Antrag
keiner
läuft über den Arbeitgeber
Schritt 1 — Greift der Freibetrag bei dir?
Geburtsmonat
Der Monat entscheidet: steuerfrei wird der Lohn erst ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wie arbeitest du?
Schritt 2 — Wie viel bringt er dir?
Geschätzte Steuerersparnis 2026
4.217 €/ Jahr
entspricht 351 € pro berechtigtem Monat
So setzt sich das zusammen
Freibetrag ab September 2025 (12 von 12 Monaten)24.000 €
Davon steuerfrei gestellter Lohn18.000 €
Einkommensteuer ohne den Freibetrag4.217 €
Einkommensteuer mit dem Freibetrag0 €
= Ersparnis im Jahr4.217 €
Von jedem steuerfrei gestellten Euro bleiben dir rund 23,4 Cent — das ist dein Steuersatz auf diesen Teil des Einkommens, nicht der Betrag selbst.
Sozialabgaben bleiben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben auf dem vollen Bruttolohn — die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 21 EStG ändert daran nichts. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
  • ·Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung — § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, nicht an einen Rentenantrag.
  • ·Es gibt keinen Antrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG).
So haben wir gerechnetaufklappen
  1. Bruttolohn in den begünstigten Monaten: 1.500 € × 12 = 18.000 €
  2. Freibetrag zeitanteilig: 2.000 € × 12 Monate = 24.000 € (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG, ein Zwölftel je Monat)
  3. Steuerfrei bleibt der kleinere der beiden Beträge: 18.000 €
  4. Steuerpflichtiger Rest des Arbeitslohns: 18.000 € − 18.000 € = 0 €
  5. Zu versteuerndes Einkommen ohne die Befreiung: 12.000 € übrige Einkünfte + 18.000 € Lohn = 30.000 €
  6. Zu versteuerndes Einkommen mit der Befreiung: 12.000 € + 0 € = 12.000 €
  7. Einkommensteuer nach § 32a EStG (VZ 2026, Grundtarif): 4.217 € ohne, 0 € mit Befreiung
  8. Ersparnis im Jahr: 4.217 € − 0 € = 4.217 €

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.

Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.

Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.

Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.

Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.

Wer bekommt die Aktivrente?

Begünstigt ist, wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung arbeitet, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. § 3 Nummer 21 EStG nennt dafür drei Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Es muss sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG handeln, die Leistungen müssen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht worden sein, und der Arbeitgeber muss dafür Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten haben [1]. Ein Rentenbezug gehört ausdrücklich nicht dazu — wer den Rentenbeginn hinausschiebt und weiterarbeitet, ist genauso begünstigt.

Aus der dritten Bedingung folgen die Ausschlüsse. Für geringfügig Beschäftigte gilt der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI ausdrücklich nicht; der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag nach Absatz 3, der im Steuergesetz nicht aufgezählt ist [5]. Selbständige haben keinen Arbeitgeber und erzielen die falsche Einkunftsart. Aktive Beamte, Richter und Soldaten sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei, ihr Dienstherr entrichtet also keine der geforderten Beiträge. Angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind dagegen erfasst, weil § 3 Nummer 21 EStG auch § 172a SGB VI nennt.

Wie viel bringt die Aktivrente konkret?

Das hängt an zwei Größen: am Bruttolohn und am Steuersatz, der ohne die Befreiung gegolten hätte. Der Freibetrag ist kein Zuschuss, sondern spart genau die Einkommensteuer, die auf den freigestellten Teil entfallen wäre — bei niedrigem Einkommen also wenig, bei hohem Einkommen mehr. Die folgende Tabelle rechnet fünf Bruttolöhne über zwölf begünstigte Monate durch, jeweils neben 16.000 € steuerpflichtigem Rentenanteil und ohne Splitting. Die Werte stammen aus derselben Bibliothek, die auch den Rechner oben speist, und folgen dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [4].

Aktivrente 2026: Bruttolohn, steuerfreier Anteil und Steuerersparnis bei 16.000 Euro steuerpflichtigem Rentenanteil
Brutto/Monat Lohn/Jahr davon steuerfrei Steuer ohne Steuer mit Ersparnis/Jahr
1.000 € 12.000 € 12.000 € 3.660 € 633 € 3.027 €
1.500 € 18.000 € 18.000 € 5.372 € 633 € 4.739 €
2.000 € 24.000 € 24.000 € 7.209 € 633 € 6.576 €
2.500 € 30.000 € 24.000 € 9.171 € 2.072 € 7.099 €
3.000 € 36.000 € 24.000 € 11.257 € 3.660 € 7.597 €

Berechnet nach § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, Grundtarif, zwölf begünstigte Monate, ohne Werbungskosten, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die letzte Zeile zeigt den Deckel: Ab 2.000 Euro Monatsbrutto wächst der steuerfreie Betrag nicht mehr, der Rest des Lohns bleibt steuerpflichtig.

Wie funktioniert die Aktivrente beim Arbeitgeber?

Sie läuft vollständig über die Lohnabrechnung. Es gibt keinen Antrag, keine Bewilligung und keine Frist; § 3 Nummer 21 Satz 6 EStG verpflichtet dazu, den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitanteilig zu berücksichtigen. Die vier Schritte sehen in der Praxis so aus [1][6]:

  1. Regelaltersgrenze bestimmen — sie hängt am Geburtsjahrgang: 67 Jahre ab Jahrgang 1964 nach § 35 Satz 2 SGB VI, für die Jahrgänge 1947 bis 1963 die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI [2][3]. Steuerfrei wird der Lohn erst ab dem Folgemonat.
  2. Beschäftigung prüfen — nur Arbeitslohn mit Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung ist begünstigt. Minijob, selbständige Tätigkeit und aktives Beamtenverhältnis erfüllen diese Bedingung nicht; der Übergangsbereich (Midijob) und angestellte Mitglieder von Versorgungswerken dagegen schon.
  3. Bei Steuerklasse VI die Bestätigung abgeben — im zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur ansetzen, wenn der Beschäftigte ihm bestätigt, dass die Befreiung nicht bereits anderswo berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber nimmt diese Bestätigung zum Lohnkonto.
  4. Steuererklärung abgeben — bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG) [6]. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kommt deshalb erst über die Einkommensteuer-Veranlagung zurück.

Ist steuerfrei auch abgabenfrei?

Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler beim Thema. Die Steuerbefreiung wirkt allein im Einkommensteuerrecht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt und werden auf den vollen Bruttolohn erhoben, unabhängig davon, ob er steuerfrei gestellt ist. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht, etwa nach § 5 Absatz 4 SGB VI beim Bezug einer Vollrente wegen Alters; der Arbeitgeberanteil bleibt in jedem Fall bestehen — er ist ja gerade die Voraussetzung der Steuerbefreiung. In der Arbeitslosenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Wer vom Bruttolohn auf das Netto schließen will, muss die Sozialabgaben also weiterhin abziehen; der Rechner oben weist deshalb ausdrücklich die Steuerersparnis aus und nicht ein Netto.

Aktivrente und Flexirente sind zwei verschiedene Dinge

Die Begriffe werden oft vermischt, betreffen aber verschiedene Rechtsgebiete und verschiedene Lebensphasen. Die Flexirente gehört ins Rentenrecht: Sie regelt, wie sich Hinzuverdienst auf eine vorgezogene Altersrente auswirkt und wie sich weitere Beiträge während des Rentenbezugs rentensteigernd auswirken. Die Aktivrente ist eine Regel des Steuerrechts und stellt Arbeitslohn von der Einkommensteuer frei. Zeitlich liegen sie hintereinander: Die Flexirente ist vor allem für die Phase vor der Regelaltersgrenze relevant, der steuerliche Freibetrag beginnt erst im Monat danach. Wer eine Rente mit Abschlägen bezieht und daneben arbeitet, zahlt auf diesen Arbeitslohn also die volle Einkommensteuer. Und die Aktivrente ist trotz ihres Namens keine Rentenleistung: Es fließt kein Geld von einem Träger, es entstehen keine zusätzlichen Rentenanwartschaften.

Bei Sozialleistungen zählt die Aktivrente voll mit

Steuerfreiheit bedeutet nicht Anrechnungsfreiheit. Beim Wohngeld hat der Gesetzgeber das ausdrücklich geregelt: § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG rechnet die nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreien Einnahmen dem Jahreseinkommen zu [7]. Ein Wohngeld-Haushalt hat von der Steuerbefreiung deshalb deutlich weniger, als die Bruttozahl vermuten lässt — das Wohngeld sinkt genauso, wie es bei steuerpflichtigem Lohn sinken würde. Für andere Leistungen gilt jeweils die dort einschlägige Einkommensdefinition; einen allgemeinen Grundsatz, wonach steuerfreie Einnahmen bei Sozialleistungen außer Betracht bleiben, gibt es nicht.

  • Programm-Seite zur Aktivrente: /foerderung/aktivrente — redaktionelle Beschreibung mit Voraussetzungen, Verfahren und Quellen.
  • Wohngeld selbst ausrechnen: Wohngeld-Rechner — hier lässt sich prüfen, wie stark der Anspruch durch zusätzlichen Arbeitslohn sinkt.
  • Wenn Rente und Lohn nicht reichen: Grundsicherung im Alter — die Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für Menschen ab der Regelaltersgrenze.

Welcher Fall trifft auf dich zu?

Fünf Konstellationen mit jeweils eigener Rechtsgrundlage und vorbelegtem Rechner. Die ersten drei erklären, warum der Freibetrag dort nicht oder nur unter Bedingungen greift.

Häufige Fragen zur Aktivrente

Wer hat Anspruch auf die Aktivrente?

Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis arbeitet, für das der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI entrichtet. Der Freibetrag greift erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung [1].

Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?

Bis zu 24.000 Euro im Jahr, das entspricht 2.000 Euro im Monat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel. Wer erst im Juni die Voraussetzungen erfüllt, hat in diesem Jahr einen Freibetrag von sieben Zwölfteln, also 14.000 Euro. Nicht genutzte Monate verfallen [1].

Muss ich die Aktivrente beantragen?

Nein. Es gibt kein Formular und keine Behörde. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag zeitanteilig im Lohnsteuerabzugsverfahren; dasselbe gilt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die einzige Mitwirkungspflicht betrifft die Steuerklasse VI: Dort darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur ansetzen, wenn der Beschäftigte ihm bestätigt, dass die Befreiung nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis läuft [1].

Gilt die Aktivrente auch im Minijob?

Nein. § 3 Nummer 21 EStG verlangt Arbeitgeberbeiträge nach § 172 Absatz 1 SGB VI. Für geringfügig Beschäftigte ist dieser Absatz durch § 172 Absatz 1 Satz 2 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen; der Arbeitgeber zahlt stattdessen den Pauschalbeitrag nach § 172 Absatz 3 SGB VI, der in der Aufzählung des Steuergesetzes nicht vorkommt [5].

Sind Selbständige und Beamte von der Aktivrente ausgeschlossen?

Ja, beide. Die Befreiung erfasst nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG — Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit fallen nicht darunter. Aktive Beamte sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei, ihr Dienstherr entrichtet also keine der geforderten Beiträge. Pensionäre in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind dagegen begünstigt [1][5].

Bleiben Sozialabgaben auf den steuerfreien Lohn bestehen?

Ja. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf den vollen Bruttolohn erhoben; die Steuerbefreiung ändert daran nichts. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — der Arbeitgeberanteil bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerbefreiung [5].

Wirkt sich die Aktivrente auf Wohngeld aus?

Ja, in voller Höhe. § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG rechnet „die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen" ausdrücklich dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zu. Beim Wohngeld verschafft die Steuerbefreiung also keinen Vorteil [7].

Ist die Aktivrente dasselbe wie die Flexirente?

Nein. Die Flexirente ist eine rentenrechtliche Regelung zum Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente und zum weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften. Die Aktivrente ist eine steuerrechtliche Befreiung und greift erst nach der Regelaltersgrenze. Es fließt kein zusätzliches Geld; es entfällt nur Einkommensteuer auf Arbeitslohn.

Quellen

  1. [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie EinnahmenBundesrepublik Deutschland (BMJ): 24.000 Euro im Jahr, ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze, Zwölftelung, Bestätigung in Steuerklasse VI.
  2. [2] § 35 SGB VI — RegelaltersrenteBundesrepublik Deutschland (BMJ): Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
  3. [3] § 235 SGB VI — Anhebung der RegelaltersgrenzeBundesrepublik Deutschland (BMJ): Staffel für die Jahrgänge 1947 bis 1963 von 65 Jahren 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate.
  4. [4] § 32a EStG — EinkommensteuertarifBundesrepublik Deutschland (BMJ): Tarifformel ab dem Veranlagungszeitraum 2026, Grundfreibetrag 12.348 Euro, Splitting-Verfahren nach Absatz 5.
  5. [5] § 172 SGB VI — Arbeitgeberanteil bei VersicherungsfreiheitBundesrepublik Deutschland (BMJ): Absatz 1 für versicherungsfreie Beschäftigte, Absatz 1 Satz 2 mit dem Ausschluss geringfügig Beschäftigter, Absatz 3 mit dem Pauschalbeitrag.
  6. [6] § 42b EStG — Lohnsteuer-JahresausgleichBundesrepublik Deutschland (BMJ): Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 schließt den Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG aus.
  7. [7] § 14 WoGG — JahreseinkommenBundesrepublik Deutschland (BMJ): Absatz 2 Nummer 12 rechnet die nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreien Einnahmen dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zu.
  8. [8] § 3c EStG — Anteilige AbzügeBundesrepublik Deutschland (BMJ): Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar.
  9. [9] Deutsche Rentenversicherung — Fragen zur AktivrenteDeutsche Rentenversicherung Bund.
Was der Rechner nicht leistet

Er schätzt die Einkommensteuer-Ersparnis nach dem Jahrestarif des § 32a EStG und bildet weder das monatliche Lohnsteuerabzugsverfahren noch Sozialabgaben, Werbungskosten, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer ab. § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, ohnehin vom Abzug aus [8]. Er arbeitet monatsgenau, nicht taggenau. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.