Aktivrente im Minijob: warum der Freibetrag hier nicht greift.
Die Aktivrente und der Minijob sind zwei getrennte Regelungen, die sich nicht addieren. Wer nach der Regelaltersgrenze geringfügig beschäftigt ist, zahlt auf den Lohn zwar ohnehin selten Steuern — der Freibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG greift aber nicht, und das hat einen präzisen beitragsrechtlichen Grund.
Für geringfügig Beschäftigte gilt der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI ausdrücklich nicht; der Arbeitgeber zahlt stattdessen den Pauschalbeitrag von 15 Prozent nach Absatz 3. Genau dieser Absatz fehlt in der Aufzählung des § 3 Nummer 21 EStG.
Ein Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze bringt im Jahr rund 6.700 € Arbeitslohn. Der Freibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG greift darauf nicht — der Lohn zählt in voller Höhe zum zu versteuernden Einkommen, sofern der Arbeitgeber ihn individuell besteuert. Nutzt der Arbeitgeber dagegen die Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG, ist der Lohn für den Beschäftigten abgegolten und taucht in der Steuererklärung gar nicht auf. Der Unterschied zur Aktivrente ist der Deckel: pauschal besteuert bleibt der Minijob an die Geringfügigkeitsgrenze gebunden, während der Freibetrag der Aktivrente bis 2.000 € im Monat trägt.
Was bedeutet das für deine Steuer?
Der Rechner ist mit den typischen Eckwerten für diese Konstellation vorbelegt. Geburtsjahrgang und Geburtsmonat bestimmen über § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 Absatz 2 SGB VI, ab welchem Monat der Freibetrag greift; die Beschäftigungsart entscheidet, ob er überhaupt greift. Die Steuerersparnis folgt dem Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [1][2][4].
Im Minijob greift der Freibetrag nicht. § 3 Nummer 21 EStG verlangt, dass der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI entrichtet. Für geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber stattdessen den Pauschalbeitrag nach § 172 Absatz 3 SGB VI — dieser Absatz steht nicht in der Aufzählung.
Möglicher Weg: Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist begünstigt — dort entsteht der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI und damit die Voraussetzung des Freibetrags.
So haben wir gerechnetaufklappen
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.
Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.
Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.
Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.
Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.
Welche Eckwerte gelten bei der Aktivrente?
Die folgenden Größen gelten für jede Aktivrenten-Berechnung, unabhängig von der Konstellation. Sie stammen unmittelbar aus § 3 Nummer 21 EStG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI [1][3].
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag im Jahr | 24.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Entspricht je Monat | 2.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG [1] |
| Beginn | Folgemonat nach der Regelaltersgrenze | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 | 67 Jahre | § 35 Satz 2 SGB VI [2] |
| Regelaltersgrenze Jahrgänge 1947–1963 | 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate | § 235 Abs. 2 SGB VI [3] |
| Begünstigte Einkunftsart | nichtselbständige Arbeit | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [1] |
| Beitragsrechtliche Bedingung | Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung | § 172 Abs. 1, § 172a SGB VI [3] |
| Anrechnung beim Wohngeld | in voller Höhe | § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG [5] |
Sozialabgaben bleiben unberührt: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Bruttolohn erhoben. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
Warum gilt die Aktivrente im Minijob nicht?
Der Grund steht nicht im Steuerrecht, sondern im Beitragsrecht. § 3 Nummer 21 EStG stellt Arbeitslohn nur dann frei, wenn der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. § 172 Absatz 1 Satz 2 SGB VI schließt geringfügig Beschäftigte von genau diesem Arbeitgeberanteil aus. Für sie greift stattdessen § 172 Absatz 3 SGB VI mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts — und dieser Absatz steht nicht in der Aufzählung des Steuergesetzes. Der Ausschluss ist damit kein Versehen, sondern folgt zwingend aus dem Verweis.
Was ist die Geringfügigkeitsgrenze und wie hängt sie am Mindestlohn?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist seit 2022 keine feste Zahl mehr: § 8 Absatz 1a SGB IV definiert sie als das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erreicht wird. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Für die Aktivrente ist das der entscheidende Punkt: Wer die Grenze überschreitet, wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt — und genau damit entsteht der Arbeitgeberanteil, den § 3 Nummer 21 EStG verlangt.
Lohnt sich der Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Stelle?
Rechnerisch fast immer, wenn der Arbeitgeber mitzieht. Im Minijob ist das Entgelt an die Geringfügigkeitsgrenze gebunden; in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze sind bis zu 2.000 € im Monat und 24.000 € im Jahr steuerfrei. Der Unterschied liegt nicht in der Steuerersparnis pro Euro, sondern im Volumen: Der Minijob deckelt das Einkommen, die Aktivrente deckelt nur die Steuerbefreiung. Zu bedenken ist die Gegenrechnung — auf den vollen Bruttolohn fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, die im pauschal besteuerten Minijob den Beschäftigten nicht treffen.
Gilt die Aktivrente im Midijob im Übergangsbereich?
Ja. Der Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, umgangssprachlich Midijob, ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduziertem Arbeitnehmeranteil — keine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber entrichtet hier den Beitrag nach § 172 Absatz 1 SGB VI, sobald Versicherungsfreiheit wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht. Damit ist die Voraussetzung des § 3 Nummer 21 EStG erfüllt und der Freibetrag greift. Wer knapp über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitet, ist also nicht ausgeschlossen — die Trennlinie verläuft exakt an der Grenze des § 8 Absatz 1 SGB IV.
Was passiert bei mehreren Minijobs nebeneinander?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden nach § 8 Absatz 2 SGB IV zusammengerechnet. Überschreitet die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze, entfällt die Geringfügigkeit für alle diese Beschäftigungen und es entsteht Sozialversicherungspflicht — mit der Folge, dass der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI anfällt und der Freibetrag greifen kann. Eine bewusste Aufteilung auf zwei Minijobs, um unter der Grenze zu bleiben, führt daher vom Freibetrag weg statt zu ihm hin. Für den Lohnsteuerabzug in einem zweiten Dienstverhältnis gilt zusätzlich die Bestätigungspflicht in Steuerklasse VI nach § 3 Nummer 21 Satz 4 EStG.
Häufige Fragen
Ich habe einen Minijob und bin über 67 — bekomme ich gar nichts von der Aktivrente?
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Vom Freibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG nicht. Das heißt aber nicht, dass der Minijob teuer wäre: Nutzt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG, bleibt der Lohn beim Beschäftigten vollständig außen vor und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Besteuert der Arbeitgeber dagegen individuell über die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zählt der Lohn zum zu versteuernden Einkommen — ohne Freibetrag.
Kann mein Arbeitgeber den Minijob einfach in eine reguläre Stelle umwandeln?
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Das ist eine Frage des Arbeitsvertrags, nicht des Steuerrechts. Sobald das vereinbarte Entgelt regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1 SGB IV liegt, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Für den Arbeitgeber steigt damit der Aufwand: statt des Pauschalbeitrags von 15 Prozent nach § 172 Absatz 3 SGB VI trägt er den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag nach § 172 Absatz 1 SGB VI sowie die Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Zählt ein Minijob im Privathaushalt anders?
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Nein, im Ergebnis nicht. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a SGB IV trägt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 5 Prozent nach § 172 Absatz 3a SGB VI. Auch dieser Absatz fehlt in der Aufzählung des § 3 Nummer 21 EStG — der Freibetrag greift daher ebenso wenig wie beim gewerblichen Minijob.
Wirkt sich der Minijob auf mein Wohngeld anders aus als die Aktivrente?
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Beides zählt beim Wohngeld zum Einkommen, aber über verschiedene Wege. Steuerpflichtiger Arbeitslohn geht als Einkunft nach § 14 Absatz 1 WoGG ein. Für die steuerfreien Einnahmen der Aktivrente hat der Gesetzgeber eigens § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG geschaffen, damit sie ebenfalls voll angerechnet werden. Die Steuerbefreiung verschafft beim Wohngeld also keinen Vorteil.
Welcher Fall passt eher zu dir?
Originalquellen
- [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [2] § 35 SGB VI — Regelaltersrente — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [3] § 235 SGB VI — Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [4] § 32a EStG — Einkommensteuertarif — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Tarif ab dem Veranlagungszeitraum 2026).
- [5] § 14 WoGG — Jahreseinkommen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Absatz 2 Nummer 12).
- [6] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen nach der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [7] § 235 SGB VI — Regelaltersrente und Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [8] § 172 SGB VI — Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [9] § 8 SGB IV — Geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
Der Aktivrente-Rechner-Hub zeigt die Beispiel-Tabelle von 1.000 bis 3.000 Euro Monatsbrutto, den Ablauf beim Arbeitgeber und das vollständige FAQ. Die redaktionelle Programm-Beschreibung steht auf /foerderung/aktivrente. Wie sich zusätzlicher Arbeitslohn auf das Wohngeld auswirkt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reichen Rente und Lohn nicht, ist die Grundsicherung im Alter der nächste Schritt. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.