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Aktivrente · Steuererklärung

Aktivrente in der Steuererklärung und beim Lohnsteuerabzug.

Die Aktivrente braucht keinen Antrag — der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug. Trotzdem entstehen vier Pflichten und Fallstricke, die andere Rechner nicht erwähnen: die Bestätigung in Steuerklasse VI, das Verbot des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, die Sperre für Werbungskosten und die volle Anrechnung beim Wohngeld.

Die maßgebliche Vorschrift
§ 3 Nummer 21 Satz 4 und 5 EStG sowie § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG

In Steuerklasse VI darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ihm bestätigt, dass die Befreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird; die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Und wer nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreie Einnahmen bezogen hat, ist vom Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Beispiel-Rechnung
Beispiel: 2.500 € Monatslohn neben 16.000 € steuerpflichtiger Rente

Bei 2.500 € Brutto im Monat sind 2.000 € steuerfrei und 500 € steuerpflichtig — im Jahr also 24.000 € frei und 6.000 € steuerpflichtiger Lohn. Zusammen mit 16.000 € steuerpflichtiger Rente sinkt das zu versteuernde Einkommen von 46.000 € auf 22.000 €. Weil der Arbeitgeber hier keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG), kommt eine zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst über die Einkommensteuer-Veranlagung zurück. Der Rechner unten zeigt die Jahresersparnis; die monatliche Entlastung im Lohnzettel kann davon abweichen.

Was bedeutet das für deine Steuer?

Der Rechner ist mit den typischen Eckwerten für diese Konstellation vorbelegt. Geburtsjahrgang und Geburtsmonat bestimmen über § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 Absatz 2 SGB VI, ab welchem Monat der Freibetrag greift; die Beschäftigungsart entscheidet, ob er überhaupt greift. Die Steuerersparnis folgt dem Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [1][2][4].

Schritt 1 — Greift der Freibetrag bei dir?
Geburtsmonat
Der Monat entscheidet: steuerfrei wird der Lohn erst ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wie arbeitest du?
Schritt 2 — Wie viel bringt er dir?
Geschätzte Steuerersparnis 2026
7.099 €/ Jahr
entspricht 592 € pro berechtigtem Monat
So setzt sich das zusammen
Freibetrag ab Juli 2024 (12 von 12 Monaten)24.000 €
Davon steuerfrei gestellter Lohn24.000 €
Steuerpflichtiger Rest des Lohns6.000 €
Einkommensteuer ohne den Freibetrag9.171 €
Einkommensteuer mit dem Freibetrag2.072 €
= Ersparnis im Jahr7.099 €
Von jedem steuerfrei gestellten Euro bleiben dir rund 29,6 Cent — das ist dein Steuersatz auf diesen Teil des Einkommens, nicht der Betrag selbst.
Sozialabgaben bleiben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben auf dem vollen Bruttolohn — die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 21 EStG ändert daran nichts. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
  • ·Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung — § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, nicht an einen Rentenantrag.
  • ·Es gibt keinen Antrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG).
So haben wir gerechnetaufklappen
  1. Bruttolohn in den begünstigten Monaten: 2.500 € × 12 = 30.000 €
  2. Freibetrag zeitanteilig: 2.000 € × 12 Monate = 24.000 € (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG, ein Zwölftel je Monat)
  3. Steuerfrei bleibt der kleinere der beiden Beträge: 24.000 €
  4. Steuerpflichtiger Rest des Arbeitslohns: 30.000 € − 24.000 € = 6.000 €
  5. Zu versteuerndes Einkommen ohne die Befreiung: 16.000 € übrige Einkünfte + 30.000 € Lohn = 46.000 €
  6. Zu versteuerndes Einkommen mit der Befreiung: 16.000 € + 6.000 € = 22.000 €
  7. Einkommensteuer nach § 32a EStG (VZ 2026, Grundtarif): 9.171 € ohne, 2.072 € mit Befreiung
  8. Ersparnis im Jahr: 9.171 € − 2.072 € = 7.099 €

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.

Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.

Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.

Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.

Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.

Welche Eckwerte gelten bei der Aktivrente?

Die folgenden Größen gelten für jede Aktivrenten-Berechnung, unabhängig von der Konstellation. Sie stammen unmittelbar aus § 3 Nummer 21 EStG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI [1][3].

Eckwerte der Aktivrente: Beträge, Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Steuerfreier Höchstbetrag im Jahr 24.000 € § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1]
Entspricht je Monat 2.000 € § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG [1]
Beginn Folgemonat nach der Regelaltersgrenze § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1]
Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 67 Jahre § 35 Satz 2 SGB VI [2]
Regelaltersgrenze Jahrgänge 1947–1963 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate § 235 Abs. 2 SGB VI [3]
Begünstigte Einkunftsart nichtselbständige Arbeit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [1]
Beitragsrechtliche Bedingung Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung § 172 Abs. 1, § 172a SGB VI [3]
Anrechnung beim Wohngeld in voller Höhe § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG [5]

Sozialabgaben bleiben unberührt: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Bruttolohn erhoben. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.

Muss die Aktivrente beantragt werden?

Nein. Es gibt kein Antragsformular, keine Behörde und keine Frist. § 3 Nummer 21 Satz 6 EStG bestimmt, dass der Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitanteilig zu berücksichtigen ist; dasselbe gilt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Arbeitgeber setzt die Befreiung also von sich aus um, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die einzige Mitwirkungspflicht des Beschäftigten ist die Bestätigung in Steuerklasse VI — und selbstverständlich die Information des Arbeitgebers über das Erreichen der Regelaltersgrenze, die dieser aus den Personaldaten in aller Regel ohnehin kennt.

Was ist bei Steuerklasse VI zu beachten?

Steuerklasse VI gilt für jedes zweite und weitere Dienstverhältnis — bei Beschäftigten, die neben der Arbeit eine Rente oder Versorgung beziehen, ist das der Regelfall. § 3 Nummer 21 Satz 4 EStG lässt die Berücksichtigung des Freibetrags in dieser Steuerklasse nur zu, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Satz 5 verlangt, dass diese Bestätigung zum Lohnkonto genommen wird. Sinn der Regel ist, die einmalige Ausschöpfung des Freibetrags zu sichern: Bei mehreren Arbeitgebern darf er nur einmal laufen. Ohne Bestätigung zieht der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer ab; korrigiert wird dann erst in der Veranlagung.

Warum darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich machen?

Weil das Gesetz es ausdrücklich verbietet. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG zählt auf, in welchen Fällen der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen darf — und nennt dort neben Kurzarbeitergeld und anderen Lohnersatzleistungen ausdrücklich „nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen". Hinzu kommt, dass Nummer 2 derselben Vorschrift den Ausgleich schon dann sperrt, wenn der Arbeitnehmer für das Jahr oder einen Teil davon nach Steuerklasse V oder VI zu besteuern war. Praktische Folge: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird nicht über den Dezember-Lohnzettel erstattet, sondern erst über die Einkommensteuererklärung.

Können Werbungskosten neben dem Freibetrag abgezogen werden?

Nur soweit sie nicht auf die steuerfreien Einnahmen entfallen. § 3c Absatz 1 EStG bestimmt: „Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden." Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten hängen unmittelbar mit dem Arbeitslohn zusammen — ist dieser ganz oder teilweise steuerfrei, ist der Abzug entsprechend gesperrt. Wer den vollen Freibetrag ausschöpft und keinen steuerpflichtigen Lohnanteil hat, kann aus dieser Beschäftigung also keine Werbungskosten geltend machen. Der Rechner auf dieser Seite setzt deshalb bewusst gar keine Werbungskosten an.

Wie wirkt sich die Aktivrente auf Wohngeld und andere Sozialleistungen aus?

Beim Wohngeld voll. Mit dem Aktivrentengesetz wurde § 14 Absatz 2 WoGG um eine Nummer 12 ergänzt, die „die nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen" ausdrücklich dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zurechnet. Die Steuerbefreiung verschafft beim Wohngeld also keinen Vorteil — der Anspruch sinkt genauso, wie er bei steuerpflichtigem Lohn sinken würde. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und der Grund, warum die Aktivrente für Wohngeld-Haushalte deutlich weniger bringt als die Bruttozahl vermuten lässt. Für andere Leistungen ist jeweils die einschlägige Einkommensdefinition zu prüfen; ein allgemeiner Grundsatz „steuerfrei bedeutet anrechnungsfrei" existiert nicht.

Häufige Fragen

Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

In den meisten Fällen ja. Wer nebeneinander Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezieht — und Rente oder Versorgung neben Arbeitslohn ist genau das —, fällt unter die Pflichtveranlagung nach § 46 Absatz 2 EStG. Weil der Arbeitgeber zudem keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, ist die Erklärung meist auch wirtschaftlich sinnvoll: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kommt nur über die Veranlagung zurück.

Wo trage ich die steuerfreien Einnahmen in der Steuererklärung ein?

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG gehören nicht in die steuerpflichtigen Einnahmen der Anlage N. Der Arbeitgeber weist sie in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus; die Zahlen werden von dort übernommen. Weil der Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, ist kein eigener Antrag in der Erklärung nötig. Prüfen sollte man aber, ob der Arbeitgeber den zeitanteiligen Freibetrag korrekt angesetzt hat — vor allem im Jahr des Übergangs.

Ich habe zwei Arbeitgeber — darf jeder den Freibetrag berücksichtigen?

Nein, der Freibetrag existiert nur einmal. § 3 Nummer 21 Satz 4 EStG verlangt in Steuerklasse VI gerade deshalb die Bestätigung, dass die Befreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Wer sie zwei Arbeitgebern erteilt, erhält zunächst eine zu niedrige Lohnsteuer und muss in der Veranlagung nachzahlen. Sinnvoll ist, den Freibetrag beim Arbeitgeber mit dem höheren Lohn laufen zu lassen.

Fällt auf die Aktivrente Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer an?

Beide Zuschläge bemessen sich nach der festgesetzten Einkommensteuer beziehungsweise der Lohnsteuer. Sinkt diese durch die Steuerbefreiung, sinken auch die Zuschläge — ein eigener Zuschlag auf den steuerfreien Betrag entsteht nicht. Der Rechner auf dieser Seite weist beide nicht gesondert aus; er zeigt die Ersparnis bei der Einkommensteuer selbst.

Unterliegt die Aktivrente dem Progressionsvorbehalt?

Nein. Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG gilt nur für die dort abschließend aufgezählten Leistungen und ausländischen Einkünfte; steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 21 EStG gehören nicht dazu. Der steuerfreie Arbeitslohn erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte also nicht.

Welcher Fall passt eher zu dir?

Originalquellen

  1. [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie EinnahmenBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  2. [2] § 35 SGB VI — RegelaltersrenteBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  3. [3] § 235 SGB VI — Anhebung der RegelaltersgrenzeBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  4. [4] § 32a EStG — EinkommensteuertarifBundesrepublik Deutschland (BMJ) (Tarif ab dem Veranlagungszeitraum 2026).
  5. [5] § 14 WoGG — JahreseinkommenBundesrepublik Deutschland (BMJ) (Absatz 2 Nummer 12).
  6. [6] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen nach der Regelaltersgrenze Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  7. [7] § 235 SGB VI — Regelaltersrente und Anhebung der Regelaltersgrenze Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  8. [8] § 42b EStG — Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  9. [9] § 14 WoGG — Jahreseinkommen (Absatz 2 Nummer 12) Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
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Der Aktivrente-Rechner-Hub zeigt die Beispiel-Tabelle von 1.000 bis 3.000 Euro Monatsbrutto, den Ablauf beim Arbeitgeber und das vollständige FAQ. Die redaktionelle Programm-Beschreibung steht auf /foerderung/aktivrente. Wie sich zusätzlicher Arbeitslohn auf das Wohngeld auswirkt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reichen Rente und Lohn nicht, ist die Grundsicherung im Alter der nächste Schritt. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.