Aktivrente bei vorgezogener Rente: ab wann der Freibetrag greift.
Die häufigste Fehlannahme zur Aktivrente betrifft den Startzeitpunkt. Weder der Rentenbeginn noch das 65. oder 67. Lebensjahr als runde Zahl sind maßgeblich, sondern die Regelaltersgrenze des eigenen Jahrgangs — und zwar erst der Monat danach. Wer vorzeitig in Rente geht und daneben arbeitet, nutzt die Flexirente, nicht die Aktivrente.
Steuerfrei sind nur Einnahmen für Leistungen „ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze". Für jeden Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung nicht vorlag, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel — im Jahr des Übergangs bleibt also nur ein Teilbetrag.
Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 4 Monaten (§ 235 Absatz 2 SGB VI). Wer im Januar 1960 geboren ist, erreicht sie im Mai 2026 — steuerfrei wird der Arbeitslohn deshalb erst ab Juni 2026. Das sind sieben von zwölf Monaten, der Freibetrag beträgt im Jahr 2026 also 7 × 2.000 € = 14.000 € statt 24.000 €. Die fünf Monate von Januar bis Mai verfallen; ein Übertrag ins Jahr 2027 ist nicht vorgesehen. Im Jahr 2027 steht dann der volle Jahresbetrag zur Verfügung.
Was bedeutet das für deine Steuer?
Der Rechner ist mit den typischen Eckwerten für diese Konstellation vorbelegt. Geburtsjahrgang und Geburtsmonat bestimmen über § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 Absatz 2 SGB VI, ab welchem Monat der Freibetrag greift; die Beschäftigungsart entscheidet, ob er überhaupt greift. Die Steuerersparnis folgt dem Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [1][2][4].
- ·Im Jahr 2026 greift der Freibetrag für 7 von 12 Monaten — ab Juni 2026. Für jeden Monat davor ermäßigt er sich um ein Zwölftel (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG), es bleiben 14.000 €. Nicht genutzte Monate verfallen; sie lassen sich nicht ins Folgejahr verschieben.
- ·Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung — § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, nicht an einen Rentenantrag.
- ·Es gibt keinen Antrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG).
So haben wir gerechnetaufklappen
- Bruttolohn in den begünstigten Monaten: 2.000 € × 7 = 14.000 €
- Freibetrag zeitanteilig: 2.000 € × 7 Monate = 14.000 € (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG, ein Zwölftel je Monat)
- Steuerfrei bleibt der kleinere der beiden Beträge: 14.000 €
- Steuerpflichtiger Rest des Arbeitslohns: 14.000 € − 14.000 € = 0 €
- Zu versteuerndes Einkommen ohne die Befreiung: 12.000 € übrige Einkünfte + 14.000 € Lohn = 26.000 €
- Zu versteuerndes Einkommen mit der Befreiung: 12.000 € + 0 € = 12.000 €
- Einkommensteuer nach § 32a EStG (VZ 2026, Grundtarif): 3.117 € ohne, 0 € mit Befreiung
- Ersparnis im Jahr: 3.117 € − 0 € = 3.117 €
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.
Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.
Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.
Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.
Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.
Welche Eckwerte gelten bei der Aktivrente?
Die folgenden Größen gelten für jede Aktivrenten-Berechnung, unabhängig von der Konstellation. Sie stammen unmittelbar aus § 3 Nummer 21 EStG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI [1][3].
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag im Jahr | 24.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Entspricht je Monat | 2.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG [1] |
| Beginn | Folgemonat nach der Regelaltersgrenze | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 | 67 Jahre | § 35 Satz 2 SGB VI [2] |
| Regelaltersgrenze Jahrgänge 1947–1963 | 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate | § 235 Abs. 2 SGB VI [3] |
| Begünstigte Einkunftsart | nichtselbständige Arbeit | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [1] |
| Beitragsrechtliche Bedingung | Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung | § 172 Abs. 1, § 172a SGB VI [3] |
| Anrechnung beim Wohngeld | in voller Höhe | § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG [5] |
Sozialabgaben bleiben unberührt: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Bruttolohn erhoben. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
Ab wann genau greift der Freibetrag?
Ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Wortlaut des § 3 Nummer 21 Satz 1 EStG ist eindeutig und lässt keinen Spielraum: Begünstigt sind Einnahmen, die für Leistungen zufließen, die der Steuerpflichtige „ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" erbracht hat. Wer am 15. Mai die Regelaltersgrenze erreicht, arbeitet im Mai noch steuerpflichtig; erst der Juni-Lohn ist begünstigt. Für die Zuordnung kommt es auf den Monat der Arbeitsleistung an, nicht auf den Monat der Auszahlung.
Welche Regelaltersgrenze gilt für meinen Jahrgang?
Das hängt am Geburtsjahr. Für alle ab 1964 Geborenen gilt § 35 Satz 2 SGB VI: die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 steht in § 235 Absatz 2 SGB VI eine Anhebungsstaffel: von 65 Jahren und einem Monat für den Jahrgang 1947 in Monatsschritten bis 66 Jahre für 1958, danach in Zwei-Monats-Schritten bis 66 Jahre und 10 Monate für den Jahrgang 1963. Wer vor 1947 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren. Zwei Ausnahmen kennt die Norm: keine Anhebung für vor dem 1. Januar 1955 Geborene mit vor dem 1. Januar 2007 vereinbarter Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus.
Was unterscheidet die Aktivrente von der Flexirente?
Die beiden Regelungen lösen verschiedene Probleme und schließen einander in der Praxis fast aus. Die Flexirente betrifft das Rentenrecht: Sie regelt, wie sich Hinzuverdienst auf eine vorgezogene Altersrente auswirkt und wie sich Beiträge während des Rentenbezugs weiter rentensteigernd auswirken. Die Aktivrente ist eine Regel des Steuerrechts und stellt Arbeitslohn von der Einkommensteuer frei. Zeitlich liegen sie hintereinander: Flexirente ist vor allem für die Phase der vorgezogenen Rente relevant, der steuerliche Freibetrag beginnt erst nach der Regelaltersgrenze. Wer eine Rente mit Abschlägen bezieht und daneben arbeitet, zahlt auf diesen Arbeitslohn also die volle Einkommensteuer.
Wie wird das Jahr des Übergangs gerechnet?
Über eine Zwölftelung. § 3 Nummer 21 Satz 3 EStG bestimmt: „Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel." Aus dem Jahresbetrag von 24.000 € werden bei sieben begünstigten Monaten also 14.000 €. Dasselbe gilt für jeden anderen Monat ohne Voraussetzungen, etwa weil die Beschäftigung ruhte oder die beitragsrechtliche Bedingung nicht erfüllt war. Nicht genutzte Monate verfallen — der Gesetzestext kennt keinen Übertrag ins Folgejahr. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Freibetrag nach Satz 6 zeitanteilig berücksichtigt.
Lohnt es sich, den Rentenbeginn hinauszuschieben?
Für die Steuerbefreiung selbst spielt der Rentenbeginn keine Rolle: § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an die Regelaltersgrenze an, nicht an einen Rentenantrag. Wer weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschiebt, kann den Freibetrag genauso nutzen wie jemand, der Rente bezieht und daneben arbeitet. Der Unterschied liegt woanders: Ohne Rentenbezug fehlt der steuerpflichtige Rentenanteil im zu versteuernden Einkommen, der Steuersatz ist dann niedriger — und damit auch die Ersparnis pro steuerfrei gestelltem Euro. Die Entscheidung über den Rentenbeginn sollte deshalb an rentenrechtlichen Gründen hängen, nicht an der Steuerbefreiung.
Häufige Fragen
Ich bin mit 63 in Rente gegangen und arbeite weiter — bekomme ich den Freibetrag?
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Noch nicht. Der Freibetrag greift erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze des eigenen Jahrgangs. Bis dahin ist der Arbeitslohn voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Sobald die Regelaltersgrenze überschritten ist, greift die Befreiung automatisch — vorausgesetzt, die Beschäftigung erfüllt auch die beitragsrechtliche Bedingung.
Ich bin am Ersten des Monats geboren — verschiebt das etwas?
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Ja, um einen Monat zu Ihren Gunsten. Nach § 187 Absatz 2 und § 188 Absatz 2 BGB wird ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht. Wer am 1. Juni geboren ist, vollendet sein Lebensjahr also am 31. Mai — die Regelaltersgrenze fällt damit in den Vormonat und der Freibetrag greift einen Monat früher. Der Rechner auf dieser Seite arbeitet monatsgenau und bildet diese Tagesregel nicht ab.
Verfällt der Freibetrag, wenn ich ein paar Monate nicht arbeite?
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Für diese Monate ja. § 3 Nummer 21 Satz 3 EStG ermäßigt den Freibetrag um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen. Wer im Jahr nur sechs Monate arbeitet, hat einen Freibetrag von 12.000 €. Ein höherer Monatslohn in den übrigen Monaten gleicht das nur bis zur Grenze von 2.000 € je begünstigtem Monat aus.
Ist die Aktivrente eine zusätzliche Rentenleistung?
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Nein. Es fließt kein Geld von einem Träger; es entfällt nur Einkommensteuer auf Arbeitslohn, den der Arbeitgeber ohnehin zahlt. Die Aktivrente erhöht weder die gesetzliche Rente noch entstehen daraus Rentenanwartschaften. Wer weiter Rentenanwartschaften aufbauen will, kann in einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten — das ist eine rentenrechtliche Entscheidung mit eigenen Folgen.
Welcher Fall passt eher zu dir?
Originalquellen
- [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [2] § 35 SGB VI — Regelaltersrente — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [3] § 235 SGB VI — Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [4] § 32a EStG — Einkommensteuertarif — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Tarif ab dem Veranlagungszeitraum 2026).
- [5] § 14 WoGG — Jahreseinkommen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Absatz 2 Nummer 12).
- [6] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen nach der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [7] § 235 SGB VI — Regelaltersrente und Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [8] § 35 SGB VI — Regelaltersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [9] Deutsche Rentenversicherung — Fragen und Antworten zur Aktivrente — Deutsche Rentenversicherung Bund .
Der Aktivrente-Rechner-Hub zeigt die Beispiel-Tabelle von 1.000 bis 3.000 Euro Monatsbrutto, den Ablauf beim Arbeitgeber und das vollständige FAQ. Die redaktionelle Programm-Beschreibung steht auf /foerderung/aktivrente. Wie sich zusätzlicher Arbeitslohn auf das Wohngeld auswirkt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reichen Rente und Lohn nicht, ist die Grundsicherung im Alter der nächste Schritt. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.