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Aktivrente · Beamte

Aktivrente für Beamte und Pensionäre.

Bei Beamten verläuft die Trennlinie nicht zwischen jung und alt, sondern zwischen aktivem Dienst und Ruhestand. Im Dienstverhältnis fehlt der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung, den § 3 Nummer 21 EStG verlangt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben der Pension dagegen begünstigt sein.

Die maßgebliche Vorschrift
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI

Aktive Beamte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei; der Dienstherr entrichtet keine der in § 3 Nummer 21 EStG genannten Beiträge. Wer dagegen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht, ist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherungsfrei — und für ihn trägt ein Arbeitgeber den Anteil nach § 172 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.

Beispiel-Rechnung
Beispiel: Pensionär mit 30.000 € Versorgungsbezügen und Teilzeitstelle

Ein Pensionär mit 30.000 € steuerpflichtigen Versorgungsbezügen nimmt eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle mit 2.000 € Brutto im Monat an. Der Arbeitslohn von 24.000 € im Jahr ist vollständig steuerfrei — das zu versteuernde Einkommen bleibt bei 30.000 € statt auf 54.000 € zu steigen. Weil die Versorgungsbezüge den Steuersatz bereits in die zweite Progressionszone heben, ist die Ersparnis hier deutlich größer als bei jemandem ohne weitere Einkünfte. Der Rechner unten zeigt den Unterschied, wenn die Versorgungsbezüge variiert werden.

Was bedeutet das für deine Steuer?

Der Rechner ist mit den typischen Eckwerten für diese Konstellation vorbelegt. Geburtsjahrgang und Geburtsmonat bestimmen über § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 Absatz 2 SGB VI, ab welchem Monat der Freibetrag greift; die Beschäftigungsart entscheidet, ob er überhaupt greift. Die Steuerersparnis folgt dem Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [1][2][4].

Schritt 1 — Greift der Freibetrag bei dir?
Geburtsmonat
Der Monat entscheidet: steuerfrei wird der Lohn erst ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wie arbeitest du?
Schritt 2 — Wie viel bringt er dir?
Geschätzte Steuerersparnis 2026
7.763 €/ Jahr
entspricht 647 € pro berechtigtem Monat
So setzt sich das zusammen
Freibetrag ab Mai 2025 (12 von 12 Monaten)24.000 €
Davon steuerfrei gestellter Lohn24.000 €
Einkommensteuer ohne den Freibetrag11.980 €
Einkommensteuer mit dem Freibetrag4.217 €
= Ersparnis im Jahr7.763 €
Von jedem steuerfrei gestellten Euro bleiben dir rund 32,3 Cent — das ist dein Steuersatz auf diesen Teil des Einkommens, nicht der Betrag selbst.
Sozialabgaben bleiben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben auf dem vollen Bruttolohn — die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 21 EStG ändert daran nichts. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
  • ·Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung — § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, nicht an einen Rentenantrag.
  • ·Es gibt keinen Antrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG).
So haben wir gerechnetaufklappen
  1. Bruttolohn in den begünstigten Monaten: 2.000 € × 12 = 24.000 €
  2. Freibetrag zeitanteilig: 2.000 € × 12 Monate = 24.000 € (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG, ein Zwölftel je Monat)
  3. Steuerfrei bleibt der kleinere der beiden Beträge: 24.000 €
  4. Steuerpflichtiger Rest des Arbeitslohns: 24.000 € − 24.000 € = 0 €
  5. Zu versteuerndes Einkommen ohne die Befreiung: 30.000 € übrige Einkünfte + 24.000 € Lohn = 54.000 €
  6. Zu versteuerndes Einkommen mit der Befreiung: 30.000 € + 0 € = 30.000 €
  7. Einkommensteuer nach § 32a EStG (VZ 2026, Grundtarif): 11.980 € ohne, 4.217 € mit Befreiung
  8. Ersparnis im Jahr: 11.980 € − 4.217 € = 7.763 €

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.

Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.

Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.

Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.

Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.

Welche Eckwerte gelten bei der Aktivrente?

Die folgenden Größen gelten für jede Aktivrenten-Berechnung, unabhängig von der Konstellation. Sie stammen unmittelbar aus § 3 Nummer 21 EStG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI [1][3].

Eckwerte der Aktivrente: Beträge, Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Steuerfreier Höchstbetrag im Jahr 24.000 € § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1]
Entspricht je Monat 2.000 € § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG [1]
Beginn Folgemonat nach der Regelaltersgrenze § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1]
Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 67 Jahre § 35 Satz 2 SGB VI [2]
Regelaltersgrenze Jahrgänge 1947–1963 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate § 235 Abs. 2 SGB VI [3]
Begünstigte Einkunftsart nichtselbständige Arbeit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [1]
Beitragsrechtliche Bedingung Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung § 172 Abs. 1, § 172a SGB VI [3]
Anrechnung beim Wohngeld in voller Höhe § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG [5]

Sozialabgaben bleiben unberührt: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Bruttolohn erhoben. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.

Warum greift die Aktivrente im aktiven Beamtenverhältnis nicht?

Beamte, Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie erwerben statt Rentenanwartschaften eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft. Der Dienstherr entrichtet deshalb keine Beiträge nach § 168, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI — und genau diese Beiträge sind die zweite, gleichrangige Voraussetzung des § 3 Nummer 21 EStG neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Dass Besoldung steuerlich Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist, ändert daran nichts: Es fehlt an der beitragsrechtlichen Voraussetzung.

Was gilt beim hinausgeschobenen Ruhestand?

Beamtenrechtlich kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag hinausgeschoben werden; die Voraussetzungen regeln Bundes- und Landesbeamtengesetze unterschiedlich. Steuerlich ändert das nichts an der Ausgangslage: Solange das aktive Dienstverhältnis besteht, bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI bestehen und es entstehen keine Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung. Der Freibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG greift deshalb auch dann nicht, wenn der Beamte die gesetzliche Regelaltersgrenze bereits überschritten hat.

Wie können Pensionäre die Aktivrente nutzen?

Über eine Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses. Wer eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht, ist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI in einer Beschäftigung versicherungsfrei. Für solche Beschäftigten trägt der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde. Damit ist die Voraussetzung des § 3 Nummer 21 EStG erfüllt: bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat bleiben steuerfrei. Zusätzlich muss der Pensionär die allgemeine Altersvoraussetzung erfüllen — der Freibetrag greift erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI, nicht schon ab der beamtenrechtlichen Altersgrenze.

Wird die Pension durch den Hinzuverdienst gekürzt?

Das ist eine versorgungsrechtliche Frage, die vom Steuerrecht getrennt zu beantworten ist. Die Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts knüpfen an Erwerbseinkommen an und kennen eine eigene Systematik mit eigenen Grenzen, die sich je nach Dienstherr und Art des Ruhestands unterscheidet. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG ändert nichts daran, ob und in welcher Höhe Erwerbseinkommen versorgungsrechtlich angerechnet wird — steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei. Vor Aufnahme einer Beschäftigung sollte die zuständige Versorgungsstelle gefragt werden.

Was ist mit Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst?

Für sie gilt nichts Besonderes. Angestellte des öffentlichen Dienstes sind regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigt; nach Erreichen der Regelaltersgrenze entsteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 SGB VI und der Arbeitgeber trägt den Anteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI. Der Freibetrag greift damit wie bei jedem anderen Arbeitgeber auch. Anders liegt es nur bei den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI genannten Beschäftigten, denen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist — sie sind bereits im aktiven Dienstverhältnis versicherungsfrei, und § 172 Absatz 1 Satz 2 SGB VI nimmt eine vergleichbare Gruppe ausdrücklich vom Arbeitgeberanteil aus.

Häufige Fragen

Ändert sich meine Steuerklasse, wenn ich als Pensionär eine Stelle annehme?

Die Steuerklasse ändert sich durch den Freibetrag nicht. Wer neben der Pension eine Beschäftigung aufnimmt, hat zwei Dienstverhältnisse: die Versorgungsbezüge und den Arbeitslohn. Das zweite Dienstverhältnis wird nach Steuerklasse VI besteuert. Dort darf der Arbeitgeber den Freibetrag nach § 3 Nummer 21 Satz 4 EStG nur berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ihm schriftlich bestätigt, dass die Befreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung nimmt der Arbeitgeber zum Lohnkonto.

Ich bin Berufssoldat und über die Altersgrenze hinaus im Dienst — gilt die Aktivrente?

Nein, solange das aktive Dienstverhältnis besteht. Berufssoldaten sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungsfrei wie Beamte; der Dienstherr entrichtet keine Beiträge, die § 3 Nummer 21 EStG voraussetzt. Nach dem Ausscheiden und beim Bezug von Versorgung kann eine zivile sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dagegen begünstigt sein.

Ich bin angestellter Arzt und Mitglied im Versorgungswerk — greift der Freibetrag?

Ja. § 3 Nummer 21 EStG nennt neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich § 172a SGB VI. Danach zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, einen Zuschuss zum Beitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Damit ist die beitragsrechtliche Voraussetzung erfüllt.

Gilt für Pensionäre eine andere Altersgrenze als für Angestellte?

Nein. § 3 Nummer 21 EStG verweist ausschließlich auf § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI, also auf die gesetzliche Regelaltersgrenze der Rentenversicherung. Die beamtenrechtliche Altersgrenze, die je nach Dienstherr und Laufbahn früher liegen kann, ist dafür ohne Bedeutung. Wer mit 62 in den Ruhestand tritt, muss für den Freibetrag trotzdem die gesetzliche Regelaltersgrenze seines Jahrgangs abwarten.

Welcher Fall passt eher zu dir?

Originalquellen

  1. [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie EinnahmenBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  2. [2] § 35 SGB VI — RegelaltersrenteBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  3. [3] § 235 SGB VI — Anhebung der RegelaltersgrenzeBundesrepublik Deutschland (BMJ).
  4. [4] § 32a EStG — EinkommensteuertarifBundesrepublik Deutschland (BMJ) (Tarif ab dem Veranlagungszeitraum 2026).
  5. [5] § 14 WoGG — JahreseinkommenBundesrepublik Deutschland (BMJ) (Absatz 2 Nummer 12).
  6. [6] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen nach der Regelaltersgrenze Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  7. [7] § 235 SGB VI — Regelaltersrente und Anhebung der Regelaltersgrenze Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  8. [8] § 5 SGB VI — Versicherungsfreiheit Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  9. [9] § 172 SGB VI — Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
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Der Aktivrente-Rechner-Hub zeigt die Beispiel-Tabelle von 1.000 bis 3.000 Euro Monatsbrutto, den Ablauf beim Arbeitgeber und das vollständige FAQ. Die redaktionelle Programm-Beschreibung steht auf /foerderung/aktivrente. Wie sich zusätzlicher Arbeitslohn auf das Wohngeld auswirkt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reichen Rente und Lohn nicht, ist die Grundsicherung im Alter der nächste Schritt. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.