Aktivrente für Selbständige und Freiberufler.
Wer nach der Regelaltersgrenze selbständig weiterarbeitet, geht bei der Aktivrente leer aus — und zwar unabhängig davon, wie viel er verdient oder ob er Rente bezieht. Der Grund liegt in der Einkunftsart, an die § 3 Nummer 21 EStG anknüpft. Eine zusätzliche Anstellung kann die Tür aber öffnen.
Die Steuerbefreiung erfasst ausschließlich „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1". Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) fallen nicht darunter — auch nicht anteilig.
Ein Freiberufler mit 36.000 € Gewinn im Jahr bekommt auf diesen Gewinn keinen Cent Freibetrag. Reduziert er die selbständige Tätigkeit auf 24.000 € Gewinn und nimmt daneben eine sozialversicherungspflichtige Anstellung mit 1.000 € Bruttolohn im Monat an, sind diese 12.000 € Arbeitslohn im Jahr vollständig steuerfrei — sie liegen unter dem Jahresfreibetrag von 24.000 €. Das zu versteuernde Einkommen fällt damit von 36.000 € auf 24.000 €. Achtung: Der Vergleich gilt nur, wenn der Stundenumfang der Anstellung den Gewinnrückgang auch tatsächlich abbildet — die Steuerbefreiung ersetzt kein Honorar.
Was bedeutet das für deine Steuer?
Der Rechner ist mit den typischen Eckwerten für diese Konstellation vorbelegt. Geburtsjahrgang und Geburtsmonat bestimmen über § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 Absatz 2 SGB VI, ab welchem Monat der Freibetrag greift; die Beschäftigungsart entscheidet, ob er überhaupt greift. Die Steuerersparnis folgt dem Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 [1][2][4].
Selbständige und freiberufliche Einkünfte sind nicht begünstigt. § 3 Nummer 21 EStG stellt ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG frei — Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG fallen nicht darunter.
Möglicher Weg: Eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Anstellung neben der selbständigen Tätigkeit ist für sich begünstigt. Der Freibetrag gilt dann für den Arbeitslohn aus dieser Anstellung, nicht für den Gewinn.
So haben wir gerechnetaufklappen
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, wenn sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Regelaltersgrenze: § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) beziehungsweise die Anhebungsstaffel in § 235 Absatz 2 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Nicht abgebildet sind die dortigen Ausnahmen für vor 2007 vereinbarte Altersteilzeit und für Bezieher von Anpassungsgeld im Bergbau.
Steuerersparnis: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Befreiung minus Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen mit der Befreiung, beides nach dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026, bei Zusammenveranlagung nach dem Splitting-Verfahren des § 32a Absatz 5 EStG.
Was wir vereinfachen: Der Rechner arbeitet monatsgenau, nicht taggenau — wer am Ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 BGB schon am letzten Tag des Vormonats und ist damit einen Monat früher dran. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben außen vor; § 3c Absatz 1 EStG schließt Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohnehin vom Abzug aus. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht gerechnet. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen aus den übrigen Quellen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.
Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt nur, wenn Versicherungsfreiheit besteht — nach § 5 Absatz 4 SGB VI etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI bleibt und ist gerade die Voraussetzung der Steuerfreiheit. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit; Beiträge fallen dort nicht mehr an.
Quellen: § 3 Nummer 21, § 3c, § 19 und § 32a EStG sowie § 5, § 35, § 172, § 172a und § 235 SGB VI (gesetze-im-internet.de), § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG.
Welche Eckwerte gelten bei der Aktivrente?
Die folgenden Größen gelten für jede Aktivrenten-Berechnung, unabhängig von der Konstellation. Sie stammen unmittelbar aus § 3 Nummer 21 EStG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB VI [1][3].
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag im Jahr | 24.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Entspricht je Monat | 2.000 € | § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG [1] |
| Beginn | Folgemonat nach der Regelaltersgrenze | § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG [1] |
| Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 | 67 Jahre | § 35 Satz 2 SGB VI [2] |
| Regelaltersgrenze Jahrgänge 1947–1963 | 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate | § 235 Abs. 2 SGB VI [3] |
| Begünstigte Einkunftsart | nichtselbständige Arbeit | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [1] |
| Beitragsrechtliche Bedingung | Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung | § 172 Abs. 1, § 172a SGB VI [3] |
| Anrechnung beim Wohngeld | in voller Höhe | § 14 Abs. 2 Nr. 12 WoGG [5] |
Sozialabgaben bleiben unberührt: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den vollen Bruttolohn erhoben. Steuerfrei ist nicht abgabenfrei.
Warum sind Selbständige von der Aktivrente ausgeschlossen?
Weil die Norm an der Einkunftsart hängt. § 3 Nummer 21 EStG befreit „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" — das sind Gehälter, Löhne und andere Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG sind eine andere Einkunftsart und vom Wortlaut nicht erfasst. Hinzu kommt die zweite Voraussetzung: Es muss ein Arbeitgeber geben, der Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Einen solchen gibt es bei selbständiger Tätigkeit definitionsgemäß nicht.
Hilft die eigene GmbH als Arbeitgeber?
Möglicherweise, aber die Prüfung ist streng und kein Selbstläufer. Ein Geschäftsführer, der an seiner GmbH beherrschend beteiligt ist, gilt sozialversicherungsrechtlich in aller Regel als Selbständiger — es besteht keine abhängige Beschäftigung und der Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 SGB VI fällt nicht an. Erst ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremdgeschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss kann abhängig beschäftigt sein. Über den Status entscheidet nicht die Selbsteinschätzung, sondern im Zweifel das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung.
Was gilt bei einer Anstellung neben der selbständigen Tätigkeit?
Die Anstellung wird für sich betrachtet. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt — Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, Beschäftigung ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze, Arbeitgeberbeiträge nach § 172 Absatz 1 SGB VI — ist dieser Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit bleibt daneben voll steuerpflichtig und hebt über den progressiven Tarif des § 32a EStG zugleich den Steuersatz, zu dem die Befreiung wirkt. Genau deshalb ist die Ersparnis bei Selbständigen mit hohem Gewinn pro steuerfreiem Euro größer als bei Beschäftigten ohne weitere Einkünfte.
Dürfen Werbungskosten neben dem Freibetrag abgezogen werden?
Nur eingeschränkt. § 3c Absatz 1 EStG bestimmt, dass Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen, die auf den steuerfreien Teil des Arbeitslohns entfallen, sind daher insoweit nicht abziehbar. Bei einem gemischt genutzten Aufwand ist aufzuteilen. Betriebsausgaben der selbständigen Tätigkeit bleiben davon unberührt — sie hängen mit steuerpflichtigen Gewinneinkünften zusammen.
Gilt die Befreiung für Mitglieder von Versorgungswerken?
Ja, wenn sie angestellt sind. § 3 Nummer 21 EStG nennt neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich auch § 172a SGB VI. Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber, für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, einen Zuschuss zum Beitrag an ihre berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen. Angestellte Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater sind damit erfasst. Wer dieselben Berufe dagegen freiberuflich in eigener Praxis oder Kanzlei ausübt, bleibt außen vor.
Häufige Fragen
Ich bin selbständig und habe die Regelaltersgrenze erreicht — gibt es wirklich gar keine Ausnahme?
▾
Für die Gewinneinkünfte selbst nicht. § 3 Nummer 21 EStG kennt keine Öffnungsklausel für Selbständige, und der Verweis auf § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG lässt keinen Auslegungsspielraum. Der einzige Weg in die Begünstigung führt über eine tatsächliche, sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung — sei es bei einem fremden Arbeitgeber oder in einer Konstellation, in der die eigene Gesellschaft nach den Kriterien des § 7 SGB IV wirklich Arbeitgeber ist.
Zählt eine Beratungstätigkeit auf Honorarbasis für meinen früheren Arbeitgeber?
▾
Das hängt an der tatsächlichen Ausgestaltung, nicht am Etikett des Vertrags. Entscheidend sind die Kriterien des § 7 Absatz 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Liegt beides vor, ist es eine Beschäftigung — dann fallen Beiträge an und der Freibetrag kann greifen. Liegt es nicht vor, bleibt es selbständige Tätigkeit ohne Befreiung. Sicherheit schafft nur das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Muss ich meine Rente beziehen, um den Freibetrag in einer Anstellung zu nutzen?
▾
Nein. § 3 Nummer 21 EStG knüpft allein an das Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI an, nicht an einen Rentenantrag oder einen Rentenbezug. Wer den Rentenbeginn hinausschiebt und weiterarbeitet, kann den Freibetrag genauso nutzen. Auf die Höhe der späteren Rente hat die Steuerbefreiung keinen Einfluss — sie ist eine Regel des Steuerrechts, keine Rentenleistung.
Wie wirkt sich der Freibetrag auf meine Vorauszahlungen aus?
▾
Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf Grundlage der voraussichtlichen Jahressteuer fest. Sinkt das zu versteuernde Einkommen durch die Steuerbefreiung, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sinnvoll sein. Sonst wird zu viel vorausgezahlt und erst mit dem Steuerbescheid erstattet.
Welcher Fall passt eher zu dir?
Originalquellen
- [1] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [2] § 35 SGB VI — Regelaltersrente — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [3] § 235 SGB VI — Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ).
- [4] § 32a EStG — Einkommensteuertarif — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Tarif ab dem Veranlagungszeitraum 2026).
- [5] § 14 WoGG — Jahreseinkommen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) (Absatz 2 Nummer 12).
- [6] § 3 Nummer 21 EStG — Steuerfreie Einnahmen nach der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [7] § 235 SGB VI — Regelaltersrente und Anhebung der Regelaltersgrenze — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [8] § 3c EStG — Anteilige Abzüge bei steuerfreien Einnahmen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [9] § 172a SGB VI — Beitragszuschüsse für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
Der Aktivrente-Rechner-Hub zeigt die Beispiel-Tabelle von 1.000 bis 3.000 Euro Monatsbrutto, den Ablauf beim Arbeitgeber und das vollständige FAQ. Die redaktionelle Programm-Beschreibung steht auf /foerderung/aktivrente. Wie sich zusätzlicher Arbeitslohn auf das Wohngeld auswirkt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reichen Rente und Lohn nicht, ist die Grundsicherung im Alter der nächste Schritt. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts.