Frühstartrente: Was der Gesetzentwurf für dein Kind vorsieht.
Die Frühstartrente ist eine geplante Zuwendung des Bundes: Der Gesetzentwurf sieht 10 Euro im Monat für jedes Kind zwischen dem sechsten und dem achtzehnten Geburtstag vor, eingezahlt in einen zertifizierten Altersvorsorge-Vertrag. Über zwölf Jahre ergibt das 1.440 Euro Bundesbeiträge. Beschlossen ist nichts: Bundestag und Bundesrat befassen sich erstmals am 25. September 2026, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant [1].
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026. Der Bundestag berät ab dem 25. September 2026 in erster Lesung, der Bundesrat führt am selben Tag den ersten Durchgang; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz — Details können sich im weiteren Verfahren ändern, etwa durch die Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse [2]. Alles auf dieser Seite beschreibt deshalb den Entwurfstext, nicht geltendes Recht.
Der Entwurf knüpft an den ersten Wohnsitz an, nicht an den Besuch einer Bildungseinrichtung. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen.
Das Kind erfüllt nach dem Entwurf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2: Es vollendet Juni 2026 das 6. Lebensjahr, hat seinen ersten Wohnsitz im Inland und gehört zu einem Jahrgang, für den § 30 Abs. 1 Zuwendungen vorsieht.
10 € je Fördermonat (§ 2 Abs. 1). Der Betrag ist im Entwurf nicht dynamisiert — er steigt über die zwölf Jahre nicht an.
- 7 Fördermonate liegen vor 2027 und sollen nachträglich zugeteilt werden — die erste Zahlung an den Anbieter ist für 2027 vorgesehen (§ 30 Abs. 1 und 2).
- Die Zuwendung soll nicht beantragt werden: Nach § 5 des Entwurfs gilt die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, nach § 8 Abs. 1 zahlt die Zentrale Stelle vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter.
- Ein zertifizierter Depotvertrag kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen; nach § 9 kann der Vertragsschluss bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nachgeholt werden.
- Ohne eigenen Vertrag ist nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen; das dafür gedachte Bundesbank-Sondervermögen soll nach Art. 3 erst zum 1. Januar 2028 starten.
- Zuzahlungen sind nach § 3 Abs. 3 bis zu 6.840 € im Jahr vorgesehen, auch durch Dritte — eine Zulage oder einen Sonderausgabenabzug sieht der Entwurf dafür nicht vor (§ 29 Abs. 2 S. 4).
Ohne eigenen Depotvertrag wäre nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen, frühestens ab 2028. Ohne Vertrag bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres — also bis 2055 — sollen die Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen.
So haben wir geprüftaufklappen
Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2): Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, sechstes Lebensjahr vollendet, 18. noch nicht vollendet, erster Wohnsitz im Inland, Steuer-Identifikationsnummer vorhanden.
Zeitraum (§ 2 Abs. 1, § 30 Abs. 1): Die Zuwendung ist für jeden Monat vorgesehen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind — also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres, frühestens jedoch ab Januar 2026, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag. Daraus ergeben sich 144 Monate und höchstens 1.440 € Bundesbeiträge.
Was der Check nicht berechnet: keine Rendite, kein Endkapital, kein Rentenfaktor, keine Monatsrente. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 und stehen auf dieser Seite unverändert als Tabelle.
Offen im Entwurf: Ob und wie die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht. Wir treffen dazu keine Aussage.
Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 vom 7. September 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstart-Rente. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat am 25. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.
Welche Jahrgänge bekommen die Frühstartrente?
Nach § 30 Abs. 1 des Entwurfs sind Zuwendungen erstmals für das Kalenderjahr 2026 vorgesehen — erfasst ist damit der Jahrgang, der 2026 das sechste Lebensjahr vollendet. Das ist der Jahrgang 2020. Ältere Jahrgänge bleiben leer, und zwar vollständig: Der Entwurf enthält keine Übergangsregel, die ihnen die verbleibenden Jahre bis zum 18. Geburtstag anteilig zuteilen würde [1][5].
| Jahrgang | Förderbeginn | Monate | Summe Bund | Erste Zahlung |
|---|---|---|---|---|
| 2018 | — | — | — | — |
| 2019 | — | — | — | — |
| 2020 | Monat des 6. Geburtstags 2026 | 144 | 1.440 € | 2027 (rückwirkend ab 2026) |
| 2021 | Monat des 6. Geburtstags 2027 | 144 | 1.440 € | 2027 |
| 2022 | Monat des 6. Geburtstags 2028 | 144 | 1.440 € | 2028 |
| 2023 | Monat des 6. Geburtstags 2029 | 144 | 1.440 € | 2029 |
Monate und Summe sind für jeden vollständig erfassten Jahrgang gleich, weil die Zuwendung mit dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnt und mit dem Monat vor dem 18. Geburtstag endet — der Geburtsmonat verschiebt nur den Beginn. Die Tabelle wird aus derselben Rechenlogik erzeugt wie der Check oben. Die vollständige Kohortenlogik samt der leeren Jahrgänge 2009 bis 2019 steht auf der Seite Welche Jahrgänge erfasst der Entwurf .
Ab wann wird gezahlt?
Der Anspruch und die Zahlung fallen im Entwurf auseinander. Der Anspruch soll rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2026 entstehen, die erste Zahlung an den Anbieter aber erst 2027 fließen — und zwar vierteljährlich rückwirkend, nicht monatlich. Für das Übergangsjahr 2027 räumt § 30 Abs. 2 den Anbietern zusätzlich Zeit ein: Die Quartale eins bis drei dürfen bis zum 31. Dezember 2027 gemeldet werden [1].
- Vertrag ab 2027. Ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag zur Altersvorsorge kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen. Eröffnen sollen ihn die Eltern; ab dem siebten Lebensjahr wirkt das Kind mit Zustimmung mit. Wer später einsteigt, verliert nach dem Entwurf keine Monate — der Vertragsschluss kann nach § 9 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nachgeholt werden.
- Der Anbieter meldet. Einen Antrag der Eltern sieht der Entwurf nicht vor: Nach § 5 gilt die quartalsweise Datenübermittlung des Anbieters als Antrag. Die Prüfdaten kommen nach § 7 über das Bundeszentralamt für Steuern und das ELStAM-Verfahren, nicht direkt aus dem Melderegister — eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nirgends gefordert.
- Die Zentrale Stelle zahlt quartalsweise. Zuständig wäre nach § 4 die Zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, nicht die Familienkasse. Sie soll nach § 8 Abs. 1 vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter zahlen. Einen Bescheid gibt es nach § 8 Abs. 3 nur auf Antrag [7].
Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?
Die Zuwendung soll nicht verfallen. § 21 sieht für Kinder ohne eigenen Vertrag eine kollektive Anlage beim Bund vor; dafür entsteht nach § 22 ein Sondervermögen bei der Deutschen Bundesbank, das nach Art. 3 des Entwurfs allerdings erst zum 1. Januar 2028 startet. Für den Jahrgang 2020 fällt der Anspruchsbeginn damit vor den Start der Anlage. Angelegt werden soll global diversifiziert (§ 24 Abs. 3); einen individuellen Depotauszug oder eine Wahl zwischen Fonds gibt es in dieser Phase nicht [1].
Endgültig ist der Verlust erst spät: Wird bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres kein Vertrag geschlossen, sollen die angesammelten Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen. Genau daran setzt die Kritik im Verfahren an — Ziffer 4 der Ausschussempfehlungen des Bundesrats verlangt eine dreimalige Information der Berechtigten und eine weitere Information vor dem Rückfall, damit Ansprüche nicht aus Unkenntnis verfallen [2]. Was daraus wird, entscheidet das weitere Verfahren. Details stehen auf der Seite Frühstartrente ohne Depot .
Wie viel wäre am Ende im Depot?
Das lässt sich nicht berechnen, sondern nur zitieren. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026. Wir geben sie unverändert wieder und rechnen sie weder nach noch fort — mit den Annahmen, unter denen sie gelten [4].
Annahmen des Bundesfinanzministeriums„Den Berechnungen liegt eine angenommene durchschnittliche Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr zugrunde. […] Die dargestellten Werte sind nominal, berücksichtigen also nicht die Inflation, und verstehen sich vor der nachgelagerten Besteuerung der Auszahlung im Rentenalter."
Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 12. August 2026 [4]
| Zuzahlung / Monat | Einzahlung bis 18 | Wert mit 18 | Wert mit 65 |
|---|---|---|---|
| 0 € | 1.440 € | rund 2.200 € | rund 53.000 € |
| 10 € | 2.880 € | rund 4.400 € | rund 107.000 € |
| 20 € | 4.320 € | rund 6.600 € | rund 160.000 € |
| 50 € | 8.640 € | rund 13.300 € | rund 320.000 € |
Die Zeile mit 0 € Zuzahlung zeigt die reine Bundesleistung: 144 Monate × 10 € = 1.440 € Einzahlung. Alle weiteren Zeilen enthalten zusätzlich private Zuzahlungen, auf die der Entwurf weder eine Zulage noch einen Sonderausgabenabzug vorsieht. Es handelt sich um Modellwerte des Bundesfinanzministeriums, nicht um eine Zusage und nicht um eine Prognose von BundesBonus.
Offene Punkte im Entwurf
Drei Fragen beantwortet der Entwurf nicht, und wir beantworten sie deshalb ebenfalls nicht. Erstens die Anrechnung auf Sozialleistungen: Ob die Frühstartrente bei Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG als Vermögen oder Einkommen zählen würde, ist im Text nicht geregelt. Zweitens die Anbieter: Zertifizierte Verträge gibt es vor 2027 nicht, Namen wären Spekulation. Drittens die endgültige Fassung — der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme festgehalten, das Ressort habe keinen Nutzen dargestellt [1].
Zwei Widersprüche in der öffentlichen Darstellung sind aufgefallen. Die Pressemitteilung spricht davon, dass ab 2027 jährlich ein neuer Jahrgang hinzukommt, die späteren Fragen und Antworten des Ministeriums nennen 2028 — letztere sind die genauere Quelle [4][5]. Und der Jahreshöchstbetrag für Zuzahlungen beträgt nach dem Entwurfstext 6.840 €, nicht die zeitweise berichteten 6.480 € [1]. Haushaltsseitig sind für die Frühstartrente 198 Millionen Euro im Jahr 2027 veranschlagt, steigend auf 411 Millionen Euro im Jahr 2030 [3].
Welche Fragen klären die Detailseiten?
Häufige Fragen zur Frühstartrente
Was ist die Frühstartrente?
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Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der für Kinder zwischen dem sechsten und dem 18. Geburtstag eine monatliche Zuwendung des Bundes von 10 Euro in einen zertifizierten Altersvorsorge-Vertrag vorsieht (§ 2 Abs. 1 FrühStRG-E). Über zwölf Jahre sind das 144 Monate und 1.440 Euro Bundesbeiträge. Beschlossen ist nichts: Der Entwurf liegt als BT-Drucksache 21/7864 vor, erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat waren für den 25. September 2026 vorgesehen, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.
Welche Jahrgänge bekommen die Frühstartrente?
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Nach § 30 Abs. 1 des Entwurfs sollen Zuwendungen erstmals für das Kalenderjahr 2026 gezahlt werden, und zwar für den Jahrgang, der 2026 das sechste Lebensjahr vollendet — das ist der Jahrgang 2020. Das Bundesfinanzministerium nennt für den Start zum 1. Januar 2027 die Jahrgänge 2020 (rückwirkend ab dem 1. Januar 2026) und 2021; ab 2028 soll jährlich ein weiterer Jahrgang hinzukommen. Für die Jahrgänge 2009 bis 2019 sieht der Entwurf keine Zuwendung vor, auch keine anteilige.
Müssen Eltern die Frühstartrente beantragen?
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Nach dem Entwurf nicht. § 5 bestimmt, dass die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag gilt; die nötigen Daten kommen nach § 7 über das Bundeszentralamt für Steuern und das ELStAM-Verfahren, nicht direkt aus dem Melderegister. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen. Zuständig wäre die Zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 4), nicht die Familienkasse. Einen Bescheid soll es nach § 8 Abs. 3 nur auf Antrag geben.
Was passiert, wenn kein Depot eröffnet wird?
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Der Entwurf sieht für diesen Fall in § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vor. Dafür soll nach § 22 ein Sondervermögen bei der Deutschen Bundesbank entstehen, das nach Art. 3 erst zum 1. Januar 2028 startet — für den Jahrgang 2020 also zeitversetzt. Nachgeholt werden kann der Vertragsschluss nach § 9 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Geschieht das nicht, sollen die Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen.
Kann man eigenes Geld zuzahlen?
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Der Entwurf sieht in § 3 Abs. 3 Zuzahlungen von bis zu 6.840 Euro im Kalenderjahr vor, auch durch Dritte wie Großeltern. Eine Zulage darauf gibt es nicht, und § 29 Abs. 2 S. 4 schließt den Sonderausgabenabzug aus. Die Zuwendung des Bundes bleibt unabhängig davon bei 10 Euro im Monat — sie ist ein fester Monatsbetrag und keine Zulage, die sich am Eigenbeitrag bemisst.
Wann kommt das Geld zur Auszahlung?
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Frühestens mit 65. § 2 Abs. 4 des Entwurfs bindet die Leistung an den Altersfall und schließt Beleihung, Veräußerung und Pfändung aus; als Ausnahme genannt ist die wohnungswirtschaftliche Verwendung nach § 92a EStG. Mit 18 ist nach § 12 Abs. 2 die Übertragung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorgesehen, nicht die Auszahlung. Eigene Zuzahlungen sollen gesondert entnommen werden können; die darauf entfallenden Erträge wären dann steuerpflichtig.
Ist die Frühstartrente dasselbe wie ein Kinderdepot?
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Nein, und ein bestehendes Junior- oder Kinderdepot lässt sich nach dem Entwurf auch nicht dafür nutzen. Die Zuwendung ist an einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1c AltZertG gebunden, dessen Effektivkosten auf höchstens ein Prozent begrenzt sein sollen (§ 2a Abs. 2 AltZertG) und der bis zum 18. Geburtstag keine Abschluss- und Vertriebskosten kennen darf (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Der praktische Unterschied: Das Kinderdepot steht dem Kind mit 18 frei zur Verfügung, die Frühstartrente nicht.
Was könnte sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern?
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Die Ausschüsse des Bundesrats haben am 11. September 2026 Empfehlungen beschlossen. Materiell am schärfsten ist Ziffer 2: ein neuer § 29 Abs. 2a, der nur einen begünstigten Vertrag je Kind zulassen würde. Daneben stehen dort das automatische Ende einer Ruhendstellung, die Überführung in ein öffentliches Standarddepot und eine mehrfache Informationspflicht gegenüber den Berechtigten. Eine Anhörung hat es bis zum 16. September 2026 nicht gegeben. Verbindlich wird der Inhalt erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Originalquellen
- [1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 — Deutscher Bundestag (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente).
- [2] Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 445/1/26 — Bundesrat (unter anderem: nur ein begünstigter Vertrag je Kind, Informationspflichten).
- [3] Gesetzentwurf im Bundesrat, BR-Drs. 445/26 — Bundesrat (Zuleitung mit Begründung und Erfüllungsaufwand).
- [4] Regierungsentwurf Frühstart-Rente, Pressemitteilung vom 12.08.2026 — Bundesministerium der Finanzen (Quelle der Rechenbeispiele und des Annahmen-Hinweises).
- [5] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente — Bundesministerium der Finanzen (Startjahrgänge 2020 und 2021, ab 2028 jährlich ein weiterer Jahrgang).
- [6] Gesetzesvorhaben FrühStRG — Materialien — Bundesministerium der Finanzen (Referentenentwurf vom 21.07.2026 und Verfahrensunterlagen).
- [7] Meldung zur Frühstartrente vom 13.08.2026 — Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Stelle, Ablauf der Auszahlung).
- Programm-Seite: Die Förderung selbst steht unter Frühstartrente — dort mit dem Status, den der Verfahrensstand hergibt.
- Schon beschlossen: Das Altersvorsorgedepot ist seit Mai 2026 verkündetes Recht und startet zum 1. Januar 2027. Seine Kinderzulage ist etwas anderes als die Frühstartrente: Sie hängt am Vertrag eines Elternteils und am Eigenbeitrag, die Frühstartrente am Vertrag des Kindes.
- Für jüngere Kinder: Bis zum sechsten Geburtstag sind Kindergeld und Elterngeld die Leistungen, die tatsächlich fließen — beide unabhängig von der Frühstartrente.