Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?
Der Entwurf lässt die Zuwendung nicht verfallen, wenn kein Vertrag da ist. § 21 sieht für diesen Fall eine kollektive Anlage beim Bund vor: Die 10 € pro Monat werden gesammelt und gemeinsam angelegt, bis ein eigener Depotvertrag geschlossen wird. Dafür soll nach § 22 ein Sondervermögen bei der Deutschen Bundesbank entstehen — allerdings erst zum 1. Januar 2028.
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026. Der Bundestag berät ab dem 25. September 2026 in erster Lesung, der Bundesrat führt am selben Tag den ersten Durchgang; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Details können sich im weiteren Verfahren ändern [1][2]. Alles auf dieser Seite beschreibt den Entwurfstext, nicht geltendes Recht.
Ab Mai 2026 wären nach dem Entwurf 10 € pro Monat vorgesehen. Ohne Depotvertrag flösse das Geld zunächst in die kollektive Anlage; das Bundesbank-Sondervermögen soll nach Art. 3 erst 2028 starten, für den Jahrgang 2020 also zeitversetzt. Wird der Vertrag 2030 nachgeholt, wären zu diesem Zeitpunkt rund 50 Monatsbeiträge angesammelt. Nachgeholt werden kann der Vertragsschluss nach § 9 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres.
Was wäre für dein Kind vorgesehen?
Der Check unten ist für diese Seite vorbelegt. Er prüft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und die Kohorten-Grenze des § 30 Abs. 1 und rechnet daraus Förderbeginn, Fördermonate und die Summe der Bundesbeiträge aus — mehr nicht. Eine Wertentwicklung berechnet er bewusst nicht [1].
Der Entwurf knüpft an den ersten Wohnsitz an, nicht an den Besuch einer Bildungseinrichtung. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen.
Das Kind erfüllt nach dem Entwurf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2: Es vollendet Mai 2026 das 6. Lebensjahr, hat seinen ersten Wohnsitz im Inland und gehört zu einem Jahrgang, für den § 30 Abs. 1 Zuwendungen vorsieht.
10 € je Fördermonat (§ 2 Abs. 1). Der Betrag ist im Entwurf nicht dynamisiert — er steigt über die zwölf Jahre nicht an.
- 8 Fördermonate liegen vor 2027 und sollen nachträglich zugeteilt werden — die erste Zahlung an den Anbieter ist für 2027 vorgesehen (§ 30 Abs. 1 und 2).
- Die Zuwendung soll nicht beantragt werden: Nach § 5 des Entwurfs gilt die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, nach § 8 Abs. 1 zahlt die Zentrale Stelle vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter.
- Ein zertifizierter Depotvertrag kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen; nach § 9 kann der Vertragsschluss bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nachgeholt werden.
- Ohne eigenen Vertrag ist nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen; das dafür gedachte Bundesbank-Sondervermögen soll nach Art. 3 erst zum 1. Januar 2028 starten.
- Zuzahlungen sind nach § 3 Abs. 3 bis zu 6.840 € im Jahr vorgesehen, auch durch Dritte — eine Zulage oder einen Sonderausgabenabzug sieht der Entwurf dafür nicht vor (§ 29 Abs. 2 S. 4).
Ohne eigenen Depotvertrag wäre nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen, frühestens ab 2028. Ohne Vertrag bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres — also bis 2055 — sollen die Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen.
So haben wir geprüftaufklappen
Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2): Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, sechstes Lebensjahr vollendet, 18. noch nicht vollendet, erster Wohnsitz im Inland, Steuer-Identifikationsnummer vorhanden.
Zeitraum (§ 2 Abs. 1, § 30 Abs. 1): Die Zuwendung ist für jeden Monat vorgesehen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind — also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres, frühestens jedoch ab Januar 2026, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag. Daraus ergeben sich 144 Monate und höchstens 1.440 € Bundesbeiträge.
Was der Check nicht berechnet: keine Rendite, kein Endkapital, kein Rentenfaktor, keine Monatsrente. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 und stehen auf dieser Seite unverändert als Tabelle.
Offen im Entwurf: Ob und wie die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht. Wir treffen dazu keine Aussage.
Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 vom 7. September 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstart-Rente. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat am 25. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.
Welche Eckwerte stehen im Entwurf?
Die folgenden Größen tauchen in jeder Frage zur Frühstartrente wieder auf. Sie stammen aus dem Text des Regierungsentwurfs und aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, auf das der Entwurf verweist [1].
| Kennzahl | Wert | Fundstelle im Entwurf |
|---|---|---|
| Zuwendung des Bundes | 10 € je Monat | § 2 Abs. 1 [1] |
| Fördermonate bei vollem Zeitraum | 144 Monate | § 1 Abs. 2 [1] |
| Summe Bundesbeiträge | 1.440 € | § 2 Abs. 1 [1] |
| Erster erfasster Jahrgang | 2020 | § 30 Abs. 1 [1] |
| Zuzahlungen je Kalenderjahr | bis 6.840 € | § 3 Abs. 3 [1] |
| Nachholung des Vertragsschlusses | bis 35 Jahre | § 9, § 23 Abs. 4 [1] |
| Effektivkosten des Standarddepots | höchstens 1 % | § 2a Abs. 2 AltZertG [1] |
| Start der kollektiven Anlage | 2028 | § 22, Art. 3 [1] |
Sämtliche Werte sind Entwurfsstand. Der Monatsbetrag ist im Entwurf nicht dynamisiert. Ob die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht — dazu treffen wir keine Aussage.
Wie die kollektive Anlage beim Bund funktionieren soll
Die Zuwendungen laufen nach dem Entwurf nicht ins Leere, sondern in eine gemeinsame Anlage. § 24 Abs. 3 gibt dieser Anlage die Richtung vor: global diversifiziert. Einen individuellen Depotauszug, eine eigene Anlagestrategie oder eine Wahl zwischen Fonds gibt es in dieser Phase nicht — das ist der Unterschied zum eigenen Standarddepot, dessen Effektivkosten nach § 2a Abs. 2 AltZertG auf höchstens ein Prozent begrenzt sein sollen und bei dem bis zum 18. Geburtstag keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen dürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1).
Warum der Zeitplan für den Jahrgang 2020 auseinanderfällt
Der Entwurf hat zwei Inkrafttretens-Daten: Art. 8 setzt den Regelstart auf den 1. Januar 2027, Art. 3 die Vorschriften zum Sondervermögen auf den 1. Januar 2028. Für Kinder ohne Vertrag bedeutet das eine Lücke zwischen dem ersten Anspruchsmonat und dem Beginn der kollektiven Anlage. Wer bis dahin einen zertifizierten Vertrag hat, ist von dieser Frage gar nicht berührt: Dort meldet der Anbieter die Daten, und die Zentrale Stelle zahlt nach § 8 Abs. 1 vierteljährlich rückwirkend aus.
Der Rückfall an den Bund mit 35 — und die Kritik daran
Wird bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres kein Vertrag geschlossen, sollen die angesammelten Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen. Genau hier setzt die Kritik im Verfahren an: Die Ausschussempfehlungen des Bundesrats vom 11. September 2026 verlangen unter Ziffer 4 eine dreimalige Information der Berechtigten und eine weitere Information vor dem Rückfall mit 35. Ohne diese Pflicht könnten Ansprüche schlicht deshalb verfallen, weil niemand von ihnen wusste. Ob die Empfehlung übernommen wird, entscheidet das weitere Verfahren.
Wer die Zuwendung verwaltet und auszahlt
Zuständig wäre nach § 4 des Entwurfs die Zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund — nicht die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt, und nicht das Finanzamt. Einen Antrag der Eltern sieht der Entwurf nicht vor: Nach § 5 gilt die quartalsweise Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, die Prüfdaten kommen nach § 7 über das Bundeszentralamt für Steuern und das ELStAM-Verfahren. Einen Bescheid soll es nach § 8 Abs. 3 nur auf Antrag geben. Wer kein Depot hat, hat damit auch keinen Anbieter, der für ihn meldet — genau das ist der praktische Grund, warum der Entwurf die kollektive Anlage überhaupt braucht.
Häufige Fragen
Verfällt die Zuwendung, wenn wir kein Depot eröffnen?
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Nach dem Entwurf nicht sofort. Die Beträge sollen nach § 21 kollektiv beim Bund angelegt werden und können bei einem späteren Vertragsschluss übertragen werden. Endgültig verfallen sie erst, wenn bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres kein Vertrag zustande kommt — dann ist nach § 23 Abs. 4 der Rückfall an den Bund vorgesehen.
Können Eltern die kollektive Anlage aktiv wählen?
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Der Entwurf beschreibt sie als Auffanglösung für Kinder ohne eigenen Vertrag, nicht als Wahloption. Die Ausschussempfehlungen des Bundesrats gehen unter Ziffer 3 in eine andere Richtung und schlagen eine Überführung in ein öffentliches Standarddepot vor; der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte am 10. August 2026 individuelle Konten für alle Kinder gefordert. Beides ist bislang nicht Gesetzestext.
Wer verwaltet die kollektive Anlage?
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Vorgesehen ist ein Sondervermögen bei der Deutschen Bundesbank (§ 22), das nach Art. 3 zum 1. Januar 2028 entstehen soll. Für die Zuwendungen selbst ist nach § 4 die Zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig — nicht die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt.
Muss man den Vertrag vor 2028 abschließen?
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Der Entwurf verlangt das nicht. Ein zertifizierter Vertrag kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen, und § 9 lässt die Nachholung bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zu. Wer wartet, verliert nach dem Entwurf keine Monate — die Zuwendung wird für jeden Monat berechnet, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind, unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.
Welche Detailseiten gehören noch dazu?
Originalquellen
- [1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 — Deutscher Bundestag .
- [2] Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 445/1/26 — Bundesrat .
- [3] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente — Bundesministerium der Finanzen .
- [4] Meldung zur Frühstartrente vom 13.08.2026 — Deutsche Rentenversicherung Bund .
- [5] Übersicht Frühstartrente — /rechner/fruehstartrente (Jahrgangs-Tabelle, Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums).
Die Übersicht zur Frühstartrente zeigt die Jahrgangs-Tabelle, den im Entwurf vorgesehenen Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums. Die Programm-Seite steht unter Frühstartrente. Schon beschlossen ist dagegen das Altersvorsorgedepot samt seiner Kinderzulage, die an den Vertrag eines Elternteils anknüpft — nicht an den des Kindes. Für jüngere Kinder fließen Kindergeld und Elterngeld.