Welche Jahrgänge die Frühstartrente bekommen sollen.
Die Kohorten-Grenze steht in § 30 Abs. 1 des Entwurfs: Zuwendungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 vorgesehen, und zwar für den Jahrgang, der 2026 das sechste Lebensjahr vollendet. Das ist der Jahrgang 2020. Wer früher geboren ist, soll nichts bekommen — auch keinen gekürzten Anteil für die verbleibenden Jahre bis zum 18. Geburtstag.
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026. Der Bundestag berät ab dem 25. September 2026 in erster Lesung, der Bundesrat führt am selben Tag den ersten Durchgang; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Details können sich im weiteren Verfahren ändern [1][2]. Alles auf dieser Seite beschreibt den Entwurfstext, nicht geltendes Recht.
Das jüngere Kind (Geburt Mai 2020) vollendet im Mai 2026 das sechste Lebensjahr und käme auf 144 Fördermonate à 10 € = 1.440 € Bundesbeiträge, erste Zahlung 2027 mit Rückwirkung für 2026. Das ältere Geschwisterkind (Geburt Mai 2019) hat am 18. Geburtstag noch zwölf Jahre Zeit — nach dem Entwurf bekommt es trotzdem keine einzige Zuwendung.
Was wäre für dein Kind vorgesehen?
Der Check unten ist für diese Seite vorbelegt. Er prüft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und die Kohorten-Grenze des § 30 Abs. 1 und rechnet daraus Förderbeginn, Fördermonate und die Summe der Bundesbeiträge aus — mehr nicht. Eine Wertentwicklung berechnet er bewusst nicht [1].
Der Entwurf knüpft an den ersten Wohnsitz an, nicht an den Besuch einer Bildungseinrichtung. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen.
Für den Jahrgang 2015 sieht der Entwurf keine Zuwendung vor. Nach § 30 Abs. 1 sollen Zuwendungen erstmals für das Kalenderjahr 2026 gezahlt werden — erfasst ist damit der Jahrgang 2020, der 2026 das 6. Lebensjahr vollendet.
- Ein Depotvertrag wäre auch für ältere Kinder möglich — nach dem Entwurf allerdings ohne Zuwendung des Bundes.
So haben wir geprüftaufklappen
Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2): Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, sechstes Lebensjahr vollendet, 18. noch nicht vollendet, erster Wohnsitz im Inland, Steuer-Identifikationsnummer vorhanden.
Zeitraum (§ 2 Abs. 1, § 30 Abs. 1): Die Zuwendung ist für jeden Monat vorgesehen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind — also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres, frühestens jedoch ab Januar 2026, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag. Daraus ergeben sich 144 Monate und höchstens 1.440 € Bundesbeiträge.
Was der Check nicht berechnet: keine Rendite, kein Endkapital, kein Rentenfaktor, keine Monatsrente. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 und stehen auf dieser Seite unverändert als Tabelle.
Offen im Entwurf: Ob und wie die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht. Wir treffen dazu keine Aussage.
Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 vom 7. September 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstart-Rente. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat am 25. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.
Welche Eckwerte stehen im Entwurf?
Die folgenden Größen tauchen in jeder Frage zur Frühstartrente wieder auf. Sie stammen aus dem Text des Regierungsentwurfs und aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, auf das der Entwurf verweist [1].
| Kennzahl | Wert | Fundstelle im Entwurf |
|---|---|---|
| Zuwendung des Bundes | 10 € je Monat | § 2 Abs. 1 [1] |
| Fördermonate bei vollem Zeitraum | 144 Monate | § 1 Abs. 2 [1] |
| Summe Bundesbeiträge | 1.440 € | § 2 Abs. 1 [1] |
| Erster erfasster Jahrgang | 2020 | § 30 Abs. 1 [1] |
| Zuzahlungen je Kalenderjahr | bis 6.840 € | § 3 Abs. 3 [1] |
| Nachholung des Vertragsschlusses | bis 35 Jahre | § 9, § 23 Abs. 4 [1] |
| Effektivkosten des Standarddepots | höchstens 1 % | § 2a Abs. 2 AltZertG [1] |
| Start der kollektiven Anlage | 2028 | § 22, Art. 3 [1] |
Sämtliche Werte sind Entwurfsstand. Der Monatsbetrag ist im Entwurf nicht dynamisiert. Ob die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht — dazu treffen wir keine Aussage.
Warum die Grenze auf den Jahrgang 2020 fällt
§ 1 Abs. 2 des Entwurfs knüpft die Zuwendung an ein Kind, das das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet hat. § 30 Abs. 1 setzt daneben den zeitlichen Anfang: erstmals für das Kalenderjahr 2026. Beide Normen zusammen ergeben genau eine Startkohorte — den Jahrgang, der 2026 sechs wird. Das Bundesfinanzministerium beschreibt in seinen Fragen und Antworten denselben Ablauf und nennt für den Start zum 1. Januar 2027 die Jahrgänge 2020 (rückwirkend ab dem 1. Januar 2026) und 2021; ab 2028 soll jedes Jahr ein weiterer Jahrgang hinzukommen. Einen Randfall kennt der Entwurf: Wer am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollendet, fällt noch in die erste Kohorte.
Was für die Jahrgänge 2009 bis 2019 gilt
Für diese Kinder sieht der Entwurf keine Zuwendung vor. Ein zertifizierter Depotvertrag wäre auch für sie möglich, nur eben ohne die 10 € des Bundes — die Eltern zahlen dann allein ein und binden das Geld zugleich an die Regeln des Vertrags, also an eine Auszahlung frühestens mit 65. Diese Lücke ist im Gesetzgebungsverfahren kein Redaktionsversehen, sondern Folge der Haushaltsplanung: Der Entwurf veranschlagt 198 Millionen Euro für 2027 und steigend bis 411 Millionen Euro für 2030, insgesamt 1,176 Milliarden Euro über vier Jahre. Ein Vorziehen älterer Jahrgänge hätte diesen Rahmen vervielfacht.
Wie viele Fördermonate ein Jahrgang zusammenbekommt
Weil die Zuwendung mit dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnt und mit dem Monat vor dem 18. Geburtstag endet, kommt jeder vollständig erfasste Jahrgang auf dieselben 144 Monate — unabhängig davon, ob das Kind im Januar oder im Dezember geboren ist. 144 × 10 € ergibt 1.440 € Bundesbeiträge über zwölf Jahre. Der Geburtsmonat verschiebt nur den Beginn: Ein im März 2020 geborenes Kind hätte ab März 2026 Anspruch, zehn dieser Monate lägen vor 2027 und würden nachträglich zugeteilt.
Was der Jahrgang für die erste Auszahlung bedeutet
Anspruch und Zahlung fallen im Entwurf auseinander. Für den Jahrgang 2020 soll der Anspruch rückwirkend ab 2026 entstehen, die Zahlung an den Anbieter aber erst 2027 fließen — nach § 8 Abs. 1 vierteljährlich rückwirkend. Für das Übergangsjahr 2027 räumt § 30 Abs. 2 den Anbietern zusätzlich Zeit ein: Die Quartale eins bis drei dürfen bis zum 31. Dezember 2027 gemeldet werden. Für den Jahrgang 2021 entfällt die Rückwirkung, weil dessen sechster Geburtstag ohnehin erst 2027 liegt. Ab dem Jahrgang 2022 fallen erster Anspruchsmonat und erstes Auszahlungsjahr zusammen.
Häufige Fragen
Bekommt mein Kind Jahrgang 2018 einen anteiligen Betrag?
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Nein. Der Entwurf kennt keine anteilige Förderung für ältere Jahrgänge. § 30 Abs. 1 setzt den Beginn auf das Kalenderjahr 2026 und erfasst damit nur den Jahrgang, der 2026 sechs wird. Ein 2018 geborenes Kind hätte bis zum 18. Geburtstag zwar noch mehrere Jahre, in denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen würde — eine Übergangsregelung dafür enthält der Entwurf aber nicht.
Kommt der Jahrgang 2022 schon 2027 an die Reihe?
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Nein. Ein 2022 geborenes Kind vollendet das sechste Lebensjahr erst 2028; erst ab diesem Monat sieht der Entwurf die Zuwendung vor. Die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums beschreiben genau das: Zum Start am 1. Januar 2027 sind die Jahrgänge 2020 und 2021 erfasst, ab 2028 rückt jährlich ein weiterer Jahrgang nach. Eine Pressemitteilung vom 12. August 2026 formuliert an dieser Stelle „ab 2027"; die späteren Fragen und Antworten sind hier die genauere Quelle.
Ändert sich an den Jahrgängen im Gesetzgebungsverfahren noch etwas?
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Möglich ist es. Der Bundesrat hat am 11. September 2026 Ausschussempfehlungen beschlossen, die unter anderem eine Pflicht zur mehrfachen Information der Berechtigten und die Beschränkung auf einen begünstigten Vertrag je Kind vorsehen. Eine Ausweitung auf ältere Jahrgänge steht dort nicht. Verbindlich wird all das erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt; die erste Lesung im Bundestag und der erste Durchgang im Bundesrat waren für den 25. September 2026 vorgesehen.
Zählt für den Jahrgang der Geburtstag oder das Kalenderjahr?
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Beides zusammen. Das Kalenderjahr bestimmt über § 30 Abs. 1, ob ein Kind überhaupt zur Startkohorte gehört. Der Geburtsmonat bestimmt danach über § 2 Abs. 1, ab welchem Monat die 10 € laufen sollen — die Zuwendung ist für „jeden Monat" vorgesehen, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind, also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Welche Detailseiten gehören noch dazu?
Originalquellen
- [1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 — Deutscher Bundestag .
- [2] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente — Bundesministerium der Finanzen .
- [3] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente — Bundesministerium der Finanzen .
- [4] Meldung zur Frühstartrente vom 13.08.2026 — Deutsche Rentenversicherung Bund .
- [5] Übersicht Frühstartrente — /rechner/fruehstartrente (Jahrgangs-Tabelle, Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums).
Die Übersicht zur Frühstartrente zeigt die Jahrgangs-Tabelle, den im Entwurf vorgesehenen Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums. Die Programm-Seite steht unter Frühstartrente. Schon beschlossen ist dagegen das Altersvorsorgedepot samt seiner Kinderzulage, die an den Vertrag eines Elternteils anknüpft — nicht an den des Kindes. Für jüngere Kinder fließen Kindergeld und Elterngeld.