Frühstartrente und Kinderdepot sind nicht dasselbe.
Ein Junior- oder Kinderdepot gehört dem Kind und steht ihm mit 18 zur freien Verfügung. Die Frühstartrente soll etwas anderes sein: ein zweckgebundener Altersvorsorge-Vertrag, aus dem nach § 2 Abs. 4 des Entwurfs nur eine Altersleistung fließt und der frühestens mit 65 auszahlt. Ein bestehendes Depot lässt sich dafür nach dem Entwurf nicht umwidmen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026. Der Bundestag berät ab dem 25. September 2026 in erster Lesung, der Bundesrat führt am selben Tag den ersten Durchgang; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant. Details können sich im weiteren Verfahren ändern [1][2]. Alles auf dieser Seite beschreibt den Entwurfstext, nicht geltendes Recht.
Wer 25 € monatlich in ein bestehendes Juniordepot einzahlt, gibt dem Kind mit 18 den vollen Zugriff — und bekommt für diese Einzahlungen keine Zuwendung des Bundes. Wer stattdessen ab 2027 einen zertifizierten Vertrag nach dem Entwurf abschließt, bekäme die 10 € des Bundes für jeden Anspruchsmonat, müsste aber akzeptieren, dass das Geld nach § 2 Abs. 4 bis zur Altersleistung gebunden bleibt. Beides gleichzeitig ist möglich — dasselbe Depot für beides ist es nicht.
Was wäre für dein Kind vorgesehen?
Der Check unten ist für diese Seite vorbelegt. Er prüft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und die Kohorten-Grenze des § 30 Abs. 1 und rechnet daraus Förderbeginn, Fördermonate und die Summe der Bundesbeiträge aus — mehr nicht. Eine Wertentwicklung berechnet er bewusst nicht [1].
Der Entwurf knüpft an den ersten Wohnsitz an, nicht an den Besuch einer Bildungseinrichtung. Eine Schul- oder Kita-Bescheinigung ist nicht vorgesehen.
Das Kind erfüllt nach dem Entwurf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2: Es vollendet September 2027 das 6. Lebensjahr, hat seinen ersten Wohnsitz im Inland und gehört zu einem Jahrgang, für den § 30 Abs. 1 Zuwendungen vorsieht.
10 € je Fördermonat (§ 2 Abs. 1). Der Betrag ist im Entwurf nicht dynamisiert — er steigt über die zwölf Jahre nicht an.
- Die Zuwendung soll nicht beantragt werden: Nach § 5 des Entwurfs gilt die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, nach § 8 Abs. 1 zahlt die Zentrale Stelle vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter.
- Ein zertifizierter Depotvertrag kann frühestens zum 1. Januar 2027 beginnen; nach § 9 kann der Vertragsschluss bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nachgeholt werden.
- Ohne eigenen Vertrag ist nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen; das dafür gedachte Bundesbank-Sondervermögen soll nach Art. 3 erst zum 1. Januar 2028 starten.
- Zuzahlungen sind nach § 3 Abs. 3 bis zu 6.840 € im Jahr vorgesehen, auch durch Dritte — eine Zulage oder einen Sonderausgabenabzug sieht der Entwurf dafür nicht vor (§ 29 Abs. 2 S. 4).
Ohne eigenen Depotvertrag wäre nach § 21 eine kollektive Anlage beim Bund vorgesehen, frühestens ab 2028. Ohne Vertrag bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres — also bis 2056 — sollen die Beträge nach § 23 Abs. 4 an den Bund zurückfallen.
So haben wir geprüftaufklappen
Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2): Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, sechstes Lebensjahr vollendet, 18. noch nicht vollendet, erster Wohnsitz im Inland, Steuer-Identifikationsnummer vorhanden.
Zeitraum (§ 2 Abs. 1, § 30 Abs. 1): Die Zuwendung ist für jeden Monat vorgesehen, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind — also ab dem Monat der Vollendung des sechsten Lebensjahres, frühestens jedoch ab Januar 2026, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag. Daraus ergeben sich 144 Monate und höchstens 1.440 € Bundesbeiträge.
Was der Check nicht berechnet: keine Rendite, kein Endkapital, kein Rentenfaktor, keine Monatsrente. Der Entwurf sagt über die Wertentwicklung nichts; die einzigen veröffentlichten Beispielwerte stammen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026 und stehen auf dieser Seite unverändert als Tabelle.
Offen im Entwurf: Ob und wie die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht. Wir treffen dazu keine Aussage.
Grundlage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 vom 7. September 2026, sowie die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstart-Rente. Erste Lesung im Bundestag und erster Durchgang im Bundesrat am 25. September 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027. Verbindlich ist erst der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.
Welche Eckwerte stehen im Entwurf?
Die folgenden Größen tauchen in jeder Frage zur Frühstartrente wieder auf. Sie stammen aus dem Text des Regierungsentwurfs und aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, auf das der Entwurf verweist [1].
| Kennzahl | Wert | Fundstelle im Entwurf |
|---|---|---|
| Zuwendung des Bundes | 10 € je Monat | § 2 Abs. 1 [1] |
| Fördermonate bei vollem Zeitraum | 144 Monate | § 1 Abs. 2 [1] |
| Summe Bundesbeiträge | 1.440 € | § 2 Abs. 1 [1] |
| Erster erfasster Jahrgang | 2020 | § 30 Abs. 1 [1] |
| Zuzahlungen je Kalenderjahr | bis 6.840 € | § 3 Abs. 3 [1] |
| Nachholung des Vertragsschlusses | bis 35 Jahre | § 9, § 23 Abs. 4 [1] |
| Effektivkosten des Standarddepots | höchstens 1 % | § 2a Abs. 2 AltZertG [1] |
| Start der kollektiven Anlage | 2028 | § 22, Art. 3 [1] |
Sämtliche Werte sind Entwurfsstand. Der Monatsbetrag ist im Entwurf nicht dynamisiert. Ob die Frühstartrente auf Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde, regelt der Entwurf nicht — dazu treffen wir keine Aussage.
Warum bestehende Depots nicht übernommen werden sollen
Die Zuwendung ist im Entwurf an einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag zur Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c AltZertG gebunden. Ein gewöhnliches Junior- oder Kinderdepot erfüllt diese Anforderungen nicht: Es kennt weder die Effektivkosten-Obergrenze von einem Prozent (§ 2a Abs. 2 AltZertG) noch das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zum 18. Geburtstag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) noch die Zweckbindung auf eine Altersleistung. Eine Umwandlung oder Anerkennung bestehender Verträge sieht der Entwurf nicht vor.
Verfügung mit 18 gegen Bindung bis 65
Das ist der Unterschied, an dem sich die Entscheidung tatsächlich entscheidet. Beim Juniordepot geht die Verfügungsgewalt mit der Volljährigkeit vollständig auf das Kind über — für Führerschein, Studium oder erste Wohnung. Beim Vertrag nach dem Entwurf ist die Leistung nach § 2 Abs. 4 weder beleihbar noch veräußerbar noch pfändbar und frühestens ab 65 fällig; die einzige genannte Ausnahme ist die wohnungswirtschaftliche Verwendung nach § 92a EStG. Mit 18 ist nach § 12 Abs. 2 lediglich die Übertragung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorgesehen.
Steuerlich laufen beide Wege auseinander
Für die Frühstartrente sieht § 29 Abs. 1 vor, dass die Zuwendung nicht steuerbar ist und Erträge in der Ansparphase steuerfrei bleiben; besteuert wird nachgelagert bei Auszahlung. Ein normales Kinderdepot folgt dagegen den allgemeinen Regeln für Kapitalerträge. Eine Zulage auf eigene Zuzahlungen sieht der Entwurf ausdrücklich nicht vor, und einen Sonderausgabenabzug schließt § 29 Abs. 2 S. 4 aus — wer also auf eine steuerliche Förderung eigener Beiträge hofft, findet sie hier nicht. Das unterscheidet die Frühstartrente auch von der Kinderzulage des Altersvorsorgedepots, die an den Vertrag eines Elternteils anknüpft.
Was der Entwurf dem Standarddepot bei den Kosten vorschreibt
Ein gewöhnliches Kinderdepot kostet, was der Anbieter verlangt. Für den Vertrag nach dem Entwurf gelten dagegen zwei feste Grenzen: Die Effektivkosten sollen nach § 2a Abs. 2 AltZertG höchstens ein Prozent betragen, und bis zum 18. Geburtstag dürfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt am 10. August 2026 selbst ein Prozent noch für zu hoch. Beim Vergleich mit einem eigenen ETF-Sparplan ist das die Zahl, auf die es ankommt — nicht eine Renditeannahme, die ohnehin niemand belegen kann.
Häufige Fragen
Können wir unser bestehendes Juniordepot für die Frühstartrente nutzen?
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Nach dem Entwurf nicht. Die Zuwendung soll nur auf einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag zur Altersvorsorge fließen. Ein bestehendes Junior- oder Kinderdepot bleibt davon unberührt — es kann weiterlaufen, bekommt aber keine Zuwendung und wird nicht in den neuen Vertrag überführt.
Bekommt man auf eigene Einzahlungen eine Zulage?
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Nein. Zuzahlungen sind nach § 3 Abs. 3 bis zu 6.840 € im Jahr vorgesehen, eine Zulage darauf enthält der Entwurf nicht, und § 29 Abs. 2 S. 4 schließt den Sonderausgabenabzug aus. Gefördert werden allein die 10 € pro Monat aus § 2 Abs. 1. Wer eine Zulage auf eigene Beiträge sucht, findet sie im Altersvorsorgedepot, nicht hier.
Kommt das Kind mit 18 an das Geld?
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Nicht an die Frühstartrente. § 2 Abs. 4 bindet die Leistung an den Altersfall und schließt Beleihung, Veräußerung und Pfändung aus; vor 65 ist keine Auszahlung vorgesehen, abgesehen von der wohnungswirtschaftlichen Verwendung nach § 92a EStG. Mit 18 ist nach § 12 Abs. 2 die Übertragung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorgesehen. Eigene Zuzahlungen können nach dem Entwurf gesondert entnommen werden; die darauf entfallenden Erträge sind dann steuerpflichtig.
Wer darf den Vertrag abschließen?
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Vorgesehen ist, dass die Eltern den Vertrag eröffnen. Ab dem siebten Lebensjahr soll das Kind mit Zustimmung selbst mitwirken können. Einen Antrag der Eltern auf die Zuwendung gibt es nicht: Nach § 5 gilt die Datenübermittlung des Anbieters als Antrag, die nötigen Daten kommen über das Bundeszentralamt für Steuern und das ELStAM-Verfahren.
Welche Detailseiten gehören noch dazu?
Originalquellen
- [1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 — Deutscher Bundestag .
- [2] Referentenentwurf und Materialien zum FrühStRG — Bundesministerium der Finanzen .
- [3] Fragen und Antworten zur Frühstart-Rente — Bundesministerium der Finanzen .
- [4] Meldung zur Frühstartrente vom 13.08.2026 — Deutsche Rentenversicherung Bund .
- [5] Übersicht Frühstartrente — /rechner/fruehstartrente (Jahrgangs-Tabelle, Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums).
Die Übersicht zur Frühstartrente zeigt die Jahrgangs-Tabelle, den im Entwurf vorgesehenen Ablauf und die Rechenbeispiele des Bundesfinanzministeriums. Die Programm-Seite steht unter Frühstartrente. Schon beschlossen ist dagegen das Altersvorsorgedepot samt seiner Kinderzulage, die an den Vertrag eines Elternteils anknüpft — nicht an den des Kindes. Für jüngere Kinder fließen Kindergeld und Elterngeld.