BundesBonus
Zuschuss · bis 30 % Bund Aktuell bis 31.12.2026

KfW 266 — Gewerbe zu Wohnen

KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen" ist ein direkter Zuschuss des Bundes für den Umbau von Nichtwohngebäuden — Büros, Läden, Praxen — zu Wohnraum. Gefördert werden 30 % der Umbaukosten auf maximal 100.000 € je Wohneinheit, also bis zu 30.000 € pro neu geschaffener Wohnung. Antragsberechtigt sind alle Investoren einschließlich Selbstnutzer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen. Der Antrag läuft direkt bei der KfW und muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Max. Förderung
30.000 €
pro Antrag
Zuständig
Kreditanstalt für Wiederaufbau
als Bewilligungsstelle

Förderstelle: KfW Bankengruppe — alle Programme dieser Stelle im Register.

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Kreditanstalt für Wiederaufbau
Förderhöhe bis zu 30.000 €
Förderquote bis 30 %
Zielgruppe Privatperson, Eigentümer, Unternehmen

Worum geht es?

Deutschland hat ein Paradox im Gebäudebestand: Wohnraum fehlt, während Büro- und Ladenflächen leer stehen. Die Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen" setzt genau dort an — sie bezuschusst den Umbau beheizter Nichtwohngebäude zu Wohnungen. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, abgewickelt wird über die KfW.

Der Zuschuss ist eine echte Direktförderung, kein Kredit: 30 % der förderfähigen Umbaukosten auf maximal 100.000 € je Wohneinheit werden ausgezahlt und nicht zurückgefordert, solange die Bedingungen eingehalten werden. Für ein Vorhaben mit einer neuen Wohnung sind das bis zu 30.000 €.

Der entscheidende Haken steht nicht in den Schlagzeilen: Die Förderung ist an die Auflage gekoppelt, dass die neuen Wohneinheiten mindestens das energetische Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien" (EH 85 EE) erreichen. Die Kosten dieser energetischen Sanierung sind aber ausdrücklich nicht förderfähig. Wer umbaut, muss den Effizienzhaus-Standard also erreichen und finanzieren — bezuschusst wird nur der Umbau selbst. Das ist der Punkt, an dem viele Kalkulationen kippen.

Die Richtlinie vom 16. März 2026 ist hart befristet: Sie trat am 1. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht — die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für 2026 stellt der Bund 300 Millionen Euro bereit.

Schnell-Check

Passt KfW 266 zu dir?

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Gebäude oder Gebäudeteil wird aktuell nicht zu Wohnzwecken genutzt und ist beheizt
Ursprünglicher Bauantrag oder ursprüngliche Bauanzeige für das Gebäude liegt bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück
Durch den Umbau entsteht mindestens eine neue Wohneinheit
Energieeffizienz-Experte wird eingebunden (Pflicht für die BzA)
Mind. EH 85 EE (Baudenkmal, besonders erhaltenswerte Bausubstanz: EH Denkmal EE); ohne EE-Klasse bei 65-%-EE-Wärmeerzeuger/-Gebäudenetz, Wärmenetzanschluss oder neuer Heizung in 5 Jahren vor Antrag
Antrag wird vor Abschluss der Ausführungsverträge gestellt
Leistungen

Wie setzt sich der Förderbetrag zusammen?

Zusammensetzung des Förderbetrags nach Komponente, Förderquote und Höchstbetrag
KomponenteFörderquoteMax. Betrag
Grundförderungfür jeden förderfähigen Antrag30 %30.000 €

Was bekommst du konkret?

Zuschusshöhe: 30 % auf maximal 100.000 € förderfähige Kosten je durch Umbau entstehender Wohneinheit — also bis zu 30.000 € pro neuer Wohnung. Der Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und positiver Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Obergrenze bei mehreren Wohneinheiten: Wer wirtschaftlich tätig ist — dazu zählt ausdrücklich auch die Vermietung der geförderten Wohnungen — erhält den Zuschuss als De-minimis-Beihilfe. Der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens darf in drei Jahren 300.000 € nicht übersteigen. Wer in diesem Zeitraum keine anderen De-minimis-Beihilfen bezogen hat, kann also bis zu 300.000 € aus diesem Programm ausschöpfen. Ausschließlich selbstnutzende Privatpersonen brauchen keine De-minimis-Erklärung; die KfW definiert Selbstnutzung dabei als Bezug auf genau eine Wohneinheit.

Förderfähig sind unter anderem:

  • Rückbau und Entsorgung von Baukonstruktionen, nutzungsspezifischer Infrastruktur und gebäudetechnischen Anlagen
  • Notwendige Instandsetzung und Anpassung der Baukonstruktion an die Wohnnutzung
  • Grundrissänderungen und Innenausbau (Wände, Fußböden, Installationsschächte)
  • Erstmalige Herstellung von Gebäude- und Wohnungszugängen, Treppenhäusern und Fluren
  • Gebäudetechnik, soweit sie nicht der energetischen Sanierung zuzurechnen ist — etwa Elektroinstallation, Wasser- und Abwasserentsorgung, Sicherheitstechnik
  • Außenanlagen zur zeitgemäßen Wohnnutzung, einschließlich Entsiegelung, Balkonen, Dachterrassen und Vordächern
  • Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und baurechtlich geforderte Stellplätze oder Ladeinfrastruktur
  • Fachplanung und Baubegleitung, sofern sie nach der Antragstellung anfallen

Nicht förderfähig sind:

  • Jegliche Kosten im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung der Wohnfläche — obwohl EH 85 EE Pflicht ist
  • Grundstückserwerb und der Kauf des umzubauenden Gebäudes
  • Vorhaben, die lediglich bestehende Wohngebäude erweitern (Anbauten, Aufstockungen)
  • Fachplanungskosten, die vor der Antragstellung entstanden sind

Kombination: Mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist eine Kombination bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten möglich. Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) ist grundsätzlich zulässig — dieselben Umbaukosten dürfen dort dann aber nicht erneut angesetzt werden. Ausgeschlossen ist dagegen die Kumulierung mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden.

Rechner

Wie hoch fällt deine Förderung aus?

Förderrechner für KfW 266
100.000 €

Förderfähig sind max. 100.000 €

Rechnerische Schätzung
30.000 €

pro Antrag

Förderquote30%
  • Gesamtkosten100.000 €
  • Förderfähige Basis100.000 €
  • Zuschuss– 30.000 €
  • Dein Eigenanteil70.000 €

Unverbindliche Orientierung — keine verbindliche Förderzusage. Endgültige Berechnung erfolgt durch die Behörde.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Energieeffizienz-Experten einbinden und Bestätigung zum Antrag erstellen lassen

    Für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens ist ein Experte für Energieeffizienz aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“) einzubinden. Er stellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) für das Förderprodukt 261 aus, die vom Antragsteller zu unterzeichnen, bei Kommunen zu siegeln und samt Beiblatt für die Nutzung im Zuschuss Gewerbe zu Wohnen einzureichen ist.

    Energieeffizienz-Expertenliste
  2. 02

    Baurechtliche Zulässigkeit mit der Bauaufsichtsbehörde klären

    Die Bundesförderung hat keine Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Empfohlen wird, die baurechtliche Zulässigkeit vorab mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder Kommune zu klären.

  3. 03

    Antrag direkt bei der KfW vor Vorhabenbeginn stellen

    Der Antrag wird direkt bei der KfW über das Antragsformular gestellt, dort ist die Option „266 - Gewerbe zu Wohnen“ zu wählen. Das ausgefüllte Antragsformular samt Unterlagen wird über das Upload-Formular eingereicht oder per Post an die KfW, Niederlassung Berlin, geschickt; der Klick auf „Daten übermitteln“ stellt noch keinen Antrag dar. Ein Antrag ist nur möglich, solange mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, und bis maximal zum 31.12.2026.

    Antragsformular der KfW
  4. 04

    De-minimis-Erklärung beifügen

    Mit Ausnahme ausschließlich selbstnutzender Privatpersonen müssen alle Antragstellergruppen eine vervollständigte De-minimis-Erklärung beifügen; Selbstnutzung bezieht sich nach KfW-Definition ausschließlich auf eine Wohneinheit. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgt die Antragstellung über das vertretungsberechtigte Hausverwaltungsunternehmen oder einen vertretungsberechtigten Eigentümer; betreffen die Umbaumaßnahmen ausschließlich das Sondereigentum, kann der einzelne Wohnungseigentümer gesondert beantragen.

  5. 05

    Zusage der KfW abwarten, bevor Ausführungsverträge wirksam werden

    Der Beginn des Vorhabens vor Erteilung der Zusage der KfW ist förderschädlich; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich bereits der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen. Verträge unter der aufschiebenden Bedingung der KfW-Zusage sind nicht förderschädlich, Planungs- und Beratungsleistungen dürfen schon vor der Antragstellung in Anspruch genommen werden. Ab einer Zuschusshöhe von 100.000 Euro sind Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben, soweit möglich mit mindestens drei Angeboten.

  6. 06

    Nachweise einreichen, spätestens 54 Monate nach der Zusage

    Unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, grundsätzlich spätestens nach 54 Monaten ab Zusage, sind die Nachweise der Vorhabendurchführung und des erreichten energetischen Niveaus einzureichen; bei Fristversäumnis verfällt der Zuschuss. Erforderlich ist spätestens dabei die Identifizierung nach Geldwäschegesetz. Nach positiver Prüfung wird der Zuschuss auf das Bankkonto überwiesen.

Häufige Fragen

Warum muss ich Effizienzhaus 85 EE erreichen, obwohl die energetische Sanierung nicht gefördert wird?
Das ist die zentrale Schwäche des Programms. Die Richtlinie koppelt den Umbau-Zuschuss an die Auflage, mindestens das Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien zu erreichen — begründet mit dem Ziel, klimafreundlichen Wohnraum zu schaffen. Die Kosten dieser energetischen Ertüchtigung zählen aber ausdrücklich nicht zu den förderfähigen Kosten. Bezuschusst wird nur der Umbau: Grundrisse, Innenausbau, Erschließung, Brandschutz. Rechne den Effizienzhaus-Standard deshalb als Eigenanteil in die Kalkulation ein, bevor du mit 30.000 € planst. Für die energetische Seite kommt zusätzlich die Bundesförderung für effiziente Gebäude in Frage — dieselben Kosten dürfen aber nicht doppelt angesetzt werden.
Bis wann kann ich den Antrag stellen?
Die Richtlinie des Bundesbauministeriums vom 16. März 2026 trat am 1. Juli 2026 in Kraft und endet nach ihrer Nummer 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Danach fehlt die Rechtsgrundlage für neue Zusagen. Hinzu kommt: Ein Rechtsanspruch besteht ohnehin nicht, die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel — für 2026 sind 300 Millionen Euro vorgesehen. Wer umbauen will, sollte den Antrag deshalb nicht auf das Jahresende schieben. Ob das Programm verlängert oder neu aufgelegt wird, ist offen.
Bekomme ich als Privatperson wirklich 30.000 €, oder gilt der 300.000-€-Deckel?
Beide Zahlen stimmen, sie beschreiben verschiedene Grenzen. Die 30.000 € sind der Höchstbetrag je neu entstehender Wohneinheit — 30 % von maximal 100.000 € förderfähigen Umbaukosten. Wer mehrere Wohnungen schafft, kann mehr bekommen, stößt dann aber an die De-minimis-Grenze von 300.000 € je Unternehmen in drei Jahren. Wichtig für Privatleute: Vermietung zählt beihilferechtlich als wirtschaftliche Tätigkeit, der Deckel greift also auch dort. Nur wer ausschließlich selbst nutzt, braucht keine De-minimis-Erklärung — die KfW versteht darunter genau eine Wohneinheit.
Kann ich Gewerbe zu Wohnen mit § 35a EStG kombinieren?
Nein. Das Merkblatt schließt die Kumulierung mit der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz ausdrücklich aus: Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden. Du musst dich also entscheiden. Bei größeren Umbauten ist der Zuschuss meist deutlich stärker — § 35a erstattet 20 Prozent des Lohnanteils, gedeckelt auf 1.200 € im Jahr. Mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist eine Kombination dagegen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten möglich.
Ich bin nicht Eigentümer des Gebäudes — kann ich trotzdem beantragen?
Ja, unter Bedingungen. Antragsberechtigt sind alle Investoren, also die Auftraggeber der Maßnahme — auch wenn sie nicht Eigentümer sind. Dann muss aber der Eigentümer selbst antragsberechtigt sein und vor der Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung und die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert worden sein. Der Eigentümer muss zudem bestätigen, dass er die ihn betreffenden Pflichten einhält — vor allem die zehnjährige Wohnnutzung und die Aufbewahrung der Unterlagen. Das gilt auch bei einem späteren Eigentümerwechsel.
Welche Gebäude kommen überhaupt in Frage?
Gefördert wird der Umbau beheizter Gebäude oder Gebäudeteile, die bei Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden — typisch Büros, Ladengeschäfte und Praxen. Das Gebäude muss in Deutschland stehen, im Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes liegen, und der ursprüngliche Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen. Der Umbau muss nicht das ganze Gebäude erfassen; auch ein einzelnes Ladenlokal im Erdgeschoss reicht. Ausgeschlossen sind Vorhaben, die lediglich bestehende Wohnflächen erweitern — Anbauten und Aufstockungen fallen also raus.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    KfW 266 — Gewerbe zu Wohnen — Offizielle Programmseite
    kfw.dePrimärquelleKreditanstalt für Wiederaufbau
  2. [02]
    BMWSB — Bundesförderung Gewerbe zu Wohnen
    bmwsb.bund.dePrimärquelleKreditanstalt für Wiederaufbau
  3. [03]
    Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageKreditanstalt für Wiederaufbau
  4. [04]
    KfW 266 Merkblatt (PDF)
    kfw.dePrimärquelleKreditanstalt für Wiederaufbau

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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