Auf einen Blick
| Förderart | Darlehen |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern |
| Förderhöhe | — |
| Finanzierungsanteil | bis 70 % der Kosten — rückzahlbar |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung. Die Förderung ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können. Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß den Berechnungsvorgaben.
Passt Förderung stationärer Wohnplätze für Menschen mit Behinderung zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung
Gemeindeintegrierte individuelle Wohnformen
Nachweis eines langfristigen Bedarfs
Was bekommst du konkret?
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die staatliche Einrichtung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Projekt zur Aufnahme ins Jahresförderprogramm anmelden
Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr anzumelden.
- 02
Förderantrag stellen
Nach Aufstellung des Jahresförderprogramms werden die Träger der eingeplanten Projekte zur Antragstellung aufgefordert. Die Fördermittel sind bei den Regierungen oder den Städten Augsburg und Nürnberg zu beantragen.
- 03
Bewilligung und Auszahlung
Darlehenszusage und Bewilligungsbescheid werden von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zugesandt; die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden gefördert?
Wie hoch ist der maximale Fördersatz?
Welche Voraussetzungen gibt es?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Förderung stationärer Wohnplätze für Menschen mit Behinderung — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleFreistaat Bayern
- [02]Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungengesetze-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern