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Zuschuss · bis 35.000 € Land

Förderung der Angehörigenarbeit — Fachstellen für pflegende Angehörige

Bayern fördert Fachstellen für pflegende Angehörige mit jährlichen Pauschalen bis zu 35.000 EUR pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft. Gefördert werden psychosoziale Beratung, Begleitung und Entlastungsangebote für nicht erwerbsmäßig Pflegende.

Max. Förderung
35.000 €
pro Antrag
Zuständig
Freistaat Bayern
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Freistaat Bayern
Förderhöhe bis zu 35.000 €
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung ergänzt. Aufgabe der Fachstellen ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit Angehörige psychosozial zu beraten, längerfristig zu begleiten und mit Entlastungsangeboten zu unterstützen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Fachstelle für pflegende Angehörige

Fortgebildete Pflegefachkraft oder vergleichbare Qualifikation

Kommunale Befürwortung durch Landkreis oder kreisfreie Stadt erforderlich

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Antragsformular ausfüllen

    Das offizielle Antragsformular des Bayerischen Landesamts für Pflege ausfüllen, Projektbeschreibung sowie Qualifikationsnachweise der Fachkraft beifügen.

  2. 02

    Kommunale Befürwortung einholen

    Schriftliche Befürwortung des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Tätigkeit der Fachstelle in der Region einholen und dem Antrag beilegen.

  3. 03

    Antrag einreichen

    Den vollständigen Antrag schriftlich oder elektronisch bis zum 31. Dezember des Vorjahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege einreichen.

  4. 04

    Prüfung und Bewilligungsbescheid

    Das Bayerische Landesamt für Pflege prüft die Antragsunterlagen, die Qualifikation der Fachkraft und die fachliche Konzeption. Bei positiver Prüfung erfolgt ein schriftlicher Bewilligungsbescheid.

  5. 05

    Auszahlung der Förderung

    Die Festbetragsfinanzierung wird nach Bewilligung in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Mittel sind ausschließlich für die geförderte Angehörigenarbeit zu verwenden.

  6. 06

    Verwendungsnachweis erbringen

    Am Jahresende ist ein Verwendungsnachweis mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Angehörigenarbeit durchführen. Eine kommunale Befürwortung durch den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist erforderlich.
Wie hoch ist die Förderung pro Fachkraft?
Die Förderung beträgt bis zu 35.000 Euro jährlich pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft als Festbetragsfinanzierung. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gewährt.
Welche Leistungen werden gefördert?
Gefördert wird die psychosoziale Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger, die Beratung weiterer Pflegepersonen sowie älterer Menschen, Entlastungsangebote und die kontinuierliche Zusammenarbeit im örtlichen Pflegenetzwerk. Die Fachstellen leisten qualifizierte Unterstützung im Alltag der häuslichen Pflege.
Welche Voraussetzungen muss eine Fachkraft erfüllen?
Beschäftigt werden müssen fortgebildete Pflegefachkräfte, Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer akademischer Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Pflege oder soziale Arbeit. Die fachliche Qualifikation ist im Antrag nachzuweisen.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt, einer nachgeordneten Behörde des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention. Antragsformulare stehen auf der Website des Landesamts zur Verfügung.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Der Förderantrag ist bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können für das jeweilige Förderjahr in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Pflichten hat die geförderte Fachstelle?
Die Fachstelle muss kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am örtlichen Pflegenetzwerk Beteiligten arbeiten, Qualitätssicherung nachweisen und am Jahresende einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Mittelverwendung beim Bayerischen Landesamt für Pflege einreichen.

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Wo findest du die Originalquellen?

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Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
    Bayerisches Landesamt für Pflege — Förderungen im Bereich Pflege
    lfp.bayern.dePrimärquelleBayerisches Landesamt für Pflege
  3. [03]
    StMGP Bayern — Pflege und pflegende Angehörige
    stmgp.bayern.dePrimärquelleBayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
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