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FAQ · Rechtliches

Wallbox ohne Genehmigung — geht das wirklich?

Nein. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor ihrer Inbetriebnahme mitzuteilen, und zwar ohne Untergrenze bei der Ladeleistung[01]. Zwei Pflichten sind dabei zu trennen: die Mitteilung trifft jede Wallbox, die Zustimmung braucht nur, wessen Anlage in der Summe mehr als 12 Kilovoltampere zieht[01].

Auf einen Blick

Aspekt Wert / Hinweis
Ohne Mitteilung betreiben nicht zulässig — § 19 Abs. 2 NAV
Leistungsuntergrenze für die Mitteilung keine
Zustimmung nötig über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung
Frist für den Netzbetreiber zwei Monate ab Eingang der Mitteilung
Ablehnung nur mit Hinderungsgrund, Abhilfe und Zeitbedarf
Wer installiert eingetragene Elektrofachkraft

Wer die Mitteilung überspringt, spart nichts: Sie ist für den Anschlussnehmer kostenlos, wird meist von der Elektrofachkraft miterledigt und ist im zustimmungsfreien Fall reine Formsache. Der Netzbetreiber hat dort kein Veto — er wird informiert, nicht um Erlaubnis gebeten.

Was genau schreibt die Verordnung vor?

Der maßgebliche Satz steht in § 19 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung: Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen[01]. Diese Pflicht kennt keine Kilowatt-Schwelle. Erst der Folgesatz führt eine Zahl ein — die Inbetriebnahme bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung, wenn die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere überschreitet[01]. Beides sind unterschiedliche Dinge: Die Mitteilung informiert, die Zustimmung erlaubt.

FrageAntwort der Verordnung
Gibt es eine Wallbox ohne Mitteilungspflicht?nein — die Pflicht gilt ohne Leistungsuntergrenze
Wann kommt eine Zustimmung dazu?über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je Anlage
Zählt jede Wallbox einzeln?nein — maßgeblich ist die Summe je elektrischer Anlage
Wie schnell muss der Netzbetreiber antworten?binnen zwei Monaten nach Eingang
Darf er grundlos ablehnen?nein — Hinderungsgrund und Abhilfemaßnahmen sind darzulegen
Mitteilung und Zustimmung nach § 19 Abs. 2 NAV — was wann greift[01]

Warum verlangt der Gesetzgeber das überhaupt?

Der Netzbetreiber verantwortet die Auslegung des örtlichen Niederspannungsnetzes. Ladeeinrichtungen sind aus seiner Sicht besondere Verbraucher: Sie ziehen über Stunden nahezu konstante Leistung und schalten sich in einem Wohngebiet häufig zur selben Tageszeit zu. Ohne Kenntnis der installierten Ladeleistung könnte er weder den Ausbau planen noch die Steuerung nach § 14a EnWG anwenden, die genau diese Gleichzeitigkeit entschärfen soll[02][03].

Was passiert, wenn man es trotzdem lässt?

Die Verordnung selbst nennt für diesen Fall keinen festen Geldbetrag — wer eine kursierende Bußgeld-Zahl liest, sollte nach der Quelle fragen. Die praktischen Folgen liegen woanders: Der Betrieb ist formal nicht zulässig, der Netzbetreiber kann die Nachmeldung verlangen, und im zustimmungspflichtigen Bereich fehlt die Grundlage für den Betrieb ganz. Dazu kommt die Frage des Versicherungsschutzes, wenn aus einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Anlage ein Schaden entsteht.

Wie macht man es richtig?

Der Weg ist kurz und kostet den Anschlussnehmer nichts. Wichtig ist allein die Reihenfolge: erst mitteilen, im Fall über 12 kVA die Zustimmung abwarten, dann in Betrieb nehmen. Wer eine 22-kW-Wallbox plant und die Zustimmung nicht bekommt, hat mit der dauerhaften Leistungsbegrenzung meist eine sofort umsetzbare Alternative — die Anlage bleibt damit unter der Schwelle.

  1. Vor dem Kauf klären, welche Summen-Bemessungsleistung die Anlage nach dem Einbau hat.
  2. Elektrofachkraft beauftragen; die Mitteilung an den Netzbetreiber gehört in den Auftrag.
  3. Mitteilung einreichen, bevor die Wallbox ans Netz geht.
  4. Über 12 kVA: Zustimmung abwarten — der Netzbetreiber äußert sich binnen zwei Monaten.
  5. Bei Ablehnung die dargelegten Abhilfemaßnahmen prüfen, etwa eine Begrenzung auf 11 kW.
  6. Erst danach in Betrieb nehmen und die Bestätigung zu den Unterlagen legen.

Häufige Fragen

Gibt es eine Wallbox, die man nicht anmelden muss?
Nach § 19 Abs. 2 NAV nicht. Der Satz zu Ladeeinrichtungen nennt keine Mindestleistung, ab der die Mitteilungspflicht erst beginnt. Wer eine Leistungsgrenze für die Anmeldung genannt bekommt, verwechselt sie meist mit der 12-kVA-Schwelle, ab der zusätzlich eine Zustimmung nötig wird.
Ist die Anmeldung dasselbe wie eine Genehmigung?
Nein, und der Unterschied ist praktisch wichtig. Die Mitteilung informiert den Netzbetreiber, er hat dabei kein Veto. Die Zustimmung ist eine echte Erlaubnis und nur oberhalb von 12 Kilovoltampere Summen-Bemessungsleistung erforderlich.
Kann der Netzbetreiber meine Wallbox einfach ablehnen?
Nur im zustimmungspflichtigen Bereich und nur begründet. Stimmt er nicht zu, muss er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers sowie den dafür nötigen Zeitbedarf darlegen.
Was ist mit einer mobilen Ladeeinrichtung?
Die Verordnung stellt auf Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ab, ohne nach der Bauform zu unterscheiden. Für fest installierte Wallboxen ist die Lage eindeutig; bei mobilen Geräten mit nennenswerter Ladeleistung ist die Rückfrage beim Netzbetreiber der sichere Weg.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
  3. [03]

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