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FAQ · Netzanschluss

Wallbox beim Netzbetreiber anmelden: Pflicht + Anleitung

Jede Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen — unabhängig von der Ladeleistung[01]. Überschreitet die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere, braucht die Inbetriebnahme zusätzlich seine vorherige Zustimmung[01]. Den Papierkram übernimmt in der Regel die Elektrofachkraft, die auch installiert.

Auf einen Blick

Aspekt Wert / Hinweis
Mitteilungspflicht jede Ladeeinrichtung, vor Inbetriebnahme
Zusätzliche Zustimmung über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung
Antwortfrist des Netzbetreibers zwei Monate ab Eingang der Mitteilung
Bei Ablehnung Hinderungsgrund, Abhilfe und Zeitbedarf sind darzulegen
Rechtsgrundlage § 19 Abs. 2 NAV
Wer meldet in der Regel die eingetragene Elektrofachkraft

Die verbreitete Faustformel „erst ab einer bestimmten Kilowattzahl anmelden“ steht so nicht in der Verordnung. § 19 Abs. 2 NAV verlangt die Mitteilung für jede Ladeeinrichtung; die 12-kVA-Schwelle entscheidet allein darüber, ob zusätzlich eine Zustimmung nötig ist[01].

Was verlangt die Verordnung genau?

Die Niederspannungsanschlussverordnung behandelt Ladeeinrichtungen in einem eigenen Satz: Sie sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen[01]. Eine Untergrenze nennt die Vorschrift nicht — auch eine kleine Ladeeinrichtung fällt darunter. Erst für die Frage der Zustimmung kommt eine Zahl ins Spiel: Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere, darf die Anlage ohne vorherige Zustimmung des Netzbetreibers nicht in Betrieb gehen[01]. Praktisch trennt diese Schwelle die übliche 11-kW-Wallbox von der 22-kW-Variante.

FallMitteilung vor InbetriebnahmeZustimmung erforderlich
Ladeeinrichtung bis 12 kVA (etwa eine 11-kW-Wallbox)janein
Ladeeinrichtung über 12 kVA (etwa eine 22-kW-Wallbox)jaja
Mehrere Ladepunkte an einer Anlagejaja, sobald die Summe 12 kVA übersteigt
Pflichten nach § 19 Abs. 2 NAV, aufgeschlüsselt nach Summen-Bemessungsleistung der elektrischen Anlage[01]

Wie lange darf der Netzbetreiber brauchen?

Im zustimmungspflichtigen Fall ist der Netzbetreiber verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern[01]. Stimmt er nicht zu, muss er den Hinderungsgrund benennen, mögliche Abhilfemaßnahmen auf seiner und auf deiner Seite darlegen und angeben, wie viel Zeit er dafür braucht[01]. Eine Ablehnung ohne Begründung sieht die Vorschrift nicht vor — und die genannten Abhilfemaßnahmen sind der Ansatzpunkt für das weitere Gespräch, etwa eine dauerhafte Leistungsbegrenzung der Wallbox statt eines Netzausbaus.

Wer ist überhaupt mein Netzbetreiber?

Der Netzbetreiber ist nicht der Stromlieferant, sondern der örtliche Verteilnetzbetreiber — beide können, müssen aber nicht zum selben Konzern gehören. Auf der Stromrechnung steht er bei den Netznutzungsentgelten; alternativ nennt ihn der Zählerschrank. Wichtig ist die Unterscheidung, weil ein Lieferantenwechsel nichts an der Zuständigkeit ändert: Die Anmeldung geht immer an den Netzbetreiber, nie an den Stromanbieter.

Wie läuft die Anmeldung praktisch ab?

Die meisten Netzbetreiber führen ein Online-Portal für Installateure; die Elektrofachkraft meldet dort mit ihrer Eintragung an. Für dich als Anschlussnehmer heißt das vor allem: Die Anmeldung gehört ins Angebot, und die Inbetriebnahme darf erst danach erfolgen. Einzelheiten über Inhalt und Form der Mitteilung darf der Netzbetreiber selbst regeln[01] — deshalb unterscheiden sich die Formulare von Netzgebiet zu Netzgebiet.

  1. Elektrofachkraft beauftragen und die Anmeldung beim Netzbetreiber ausdrücklich in den Auftrag aufnehmen.
  2. Netzbetreiber anhand der Netznutzungsentgelte auf der Stromrechnung bestimmen.
  3. Mitteilung vor der Inbetriebnahme einreichen, mit Angabe der Summen-Bemessungsleistung der Anlage.
  4. Liegt die Anlage über 12 kVA: Zustimmung abwarten — der Netzbetreiber äußert sich binnen zwei Monaten.
  5. Bei Ablehnung die dargelegten Abhilfemaßnahmen prüfen; häufig genügt eine dauerhafte Leistungsbegrenzung.
  6. Nach Zustimmung beziehungsweise Mitteilung: Inbetriebnahme durch die Elektrofachkraft, danach das § 14a-Modul mit dem Netzbetreiber klären[02].

Häufige Fragen

Muss ich auch eine kleine Wallbox anmelden?
Ja. § 19 Abs. 2 NAV verlangt die Mitteilung für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge vor deren Inbetriebnahme und nennt dabei keine Mindestleistung. Die oft zitierte Kilowatt-Schwelle betrifft eine andere Frage, nämlich ob zusätzlich eine Zustimmung des Netzbetreibers nötig ist.
Ab wann brauche ich eine Zustimmung statt nur einer Anmeldung?
Sobald die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere überschreitet. Maßgeblich ist die Summe aller Ladeeinrichtungen an dieser Anlage, nicht die einzelne Wallbox — zwei kleinere Ladepunkte können die Schwelle gemeinsam reißen.
Was kann ich tun, wenn der Netzbetreiber nicht zustimmt?
Er muss den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen und den dafür nötigen Zeitbedarf darlegen. Genau dort setzt die Lösung an: Oft lässt sich die Wallbox dauerhaft in der Leistung begrenzen, sodass die Anlage unter der Zustimmungsschwelle bleibt und sofort in Betrieb gehen kann.
Macht die Elektrofachkraft die Anmeldung automatisch?
In der Regel ja, weil die Portale der Netzbetreiber auf eingetragene Installateure zugeschnitten sind. Verlassen solltest du dich nicht darauf: Nimm die Anmeldung ausdrücklich in den Auftrag auf und lass dir die Bestätigung des Netzbetreibers geben.
Transparenz

Unsere Quellen

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