Eichrechtskonforme Wallbox für die Dienstwagen-Abrechnung
Wer den Dienstwagen zu Hause lädt und die Stromkosten beim Arbeitgeber abrechnet, misst nicht für sich selbst, sondern für eine Zahlung zwischen zwei Parteien. Genau dafür verlangt das Mess- und Eichgesetz ein bestimmungsgemäß verwendetes Messgerät[01] — eine Wallbox mit geeichtem Zähler liefert diese Grundlage, ein einfacher Betriebsstundenzähler nicht.
Auf einen Blick
| Aspekt | Wert / Hinweis |
|---|---|
| Rechtlicher Anknüpfungspunkt | § 33 Abs. 1 MessEG — Werte im geschäftlichen Verkehr |
| Was verlangt wird | bestimmungsgemäß verwendetes Messgerät, Wert auf das Messergebnis rückführbar |
| Laden beim Arbeitgeber | steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG |
| Überlassene Ladevorrichtung | ebenfalls von § 3 Nr. 46 EStG erfasst |
| Zu Hause geladener Strom | Erstattung durch den Arbeitgeber, Nachweis nötig |
| Merkmal am Gerät | geeichter Zähler, nicht bloß eine kWh-Anzeige |
Die Unterscheidung ist einfacher, als sie klingt: Für die eigene Verbrauchskontrolle genügt jede Anzeige. Sobald aus der Kilowattstunde ein Erstattungsanspruch wird, ist es eine Messung im geschäftlichen Verkehr — und dann greift die Anforderung aus § 33 Abs. 1 MessEG[01].
Warum reicht die Anzeige der Wallbox nicht?
Das Mess- und Eichgesetz stellt nicht auf das Gerät ab, sondern auf den Zweck der Messung. Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind[01]. Eine Abrechnung mit dem Arbeitgeber ist genau so ein Fall: Die abgelesene Kilowattstundenzahl begründet eine Zahlung. Deshalb ist der geeichte Zähler in der Wallbox der praktische Weg, diese Anforderung zu erfüllen.
Was ist beim Laden steuerfrei?
Das Einkommensteuergesetz stellt Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei — ebenso den Vorteil aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung[02]. Die Vorschrift betrifft also das Laden beim Arbeitgeber und die überlassene Ladeeinrichtung. Der zu Hause aus dem eigenen Anschluss bezogene Strom fällt nicht darunter; er wird über eine Erstattung abgewickelt, und dafür braucht es den Nachweis der geladenen Menge.
| Ladeort | Einordnung | Messung |
|---|---|---|
| Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers | steuerfreier Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG | Sache des Arbeitgebers |
| Überlassene betriebliche Ladevorrichtung | steuerfreier Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG | Sache des Arbeitgebers |
| Eigener Hausanschluss, Erstattung durch den Arbeitgeber | Erstattung, kein Vorteil im Sinne der Nummer 46 | Nachweis über geeichten Zähler |
Woran erkennt man ein geeignetes Gerät?
Entscheidend ist ein geeichter Energiezähler im Ladepunkt, nicht die bloße Anzeige verbrauchter Kilowattstunden in der App. Hersteller weisen diese Ausstattung eigens aus, weil sie Bauform und Preis beeinflusst. Da sich Modellbezeichnungen und Preise laufend ändern, ist die belastbare Auskunft immer das Datenblatt des konkreten Geräts in seiner aktuellen Ausführung — verbunden mit der Frage an den Arbeitgeber, welche Nachweisform seine Abrechnung verlangt.
Wie geht man die Abrechnung an?
Der Ablauf steht und fällt damit, dass die Anforderungen vor dem Kauf geklärt sind. Wer die Wallbox zuerst montiert und danach fragt, wie abgerechnet wird, tauscht im Zweifel ein Gerät aus. Sinnvoll ist deshalb, die Nachweisform mit dem Arbeitgeber abzustimmen, bevor die Bestellung rausgeht.
- Mit dem Arbeitgeber klären, in welcher Form er den Nachweis der geladenen Kilowattstunden verlangt.
- Wallbox mit geeichtem Zähler auswählen und die Ausstattung im Datenblatt des konkreten Modells prüfen.
- Installation durch die eingetragene Elektrofachkraft, Anmeldung beim Netzbetreiber nicht vergessen[03].
- Ladevorgänge dem Dienstwagen zuordnen — getrennt von privaten Fahrzeugen am selben Ladepunkt.
- Abrechnung mit dem Zählernachweis einreichen und die Belege für Rückfragen aufbewahren.
Häufige Fragen
Warum genügt für die Abrechnung kein einfacher Zwischenzähler?
Ist das Laden beim Arbeitgeber steuerpflichtig?
Brauche ich die geeichte Wallbox auch für mein Privatauto?
Wie viel darf der Arbeitgeber erstatten?
Unsere Quellen
- [01]§ 33 MessEG — Anforderungen an das Verwenden von Messwertengesetze-im-internet.deFachartikel
- [02]§ 3 EStG — Steuerfreie Einnahmen (Nummer 46: Aufladen beim Arbeitgeber)gesetze-im-internet.deFachartikel
- [03]§ 19 NAV — Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungengesetze-im-internet.deFachartikel
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.
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