Riester-Bestandsvertrag oder neues Recht?
Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, laufen mit dem alten Zulagenrecht weiter — bis zum Beginn der Auszahlungsphase, ohne Frist und ohne Zwang zur Entscheidung. Wer ins neue Recht wechseln will, gibt dafür eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber seinem Anbieter ab, die einheitlich für alle Bestandsverträge gilt. Dieser Rechner stellt beide Rechtsstände auf denselben Eigenbeitrag nebeneinander.
Bestandsvertrag: 175 € Grundzulage, Mindesteigenbeitrag 4 % von 45.000 € = 1.800 €, minus 175 € Zulage = 1.625 € — erfüllt, keine Kürzung. Neues Recht: 540 € Grundzulage. Differenz 365 € im Jahr zugunsten des neuen Rechts.
Wie viel Zulage bringt dein Eigenbeitrag?
Der Rechner ist für diese Konstellation vorbelegt. Du kannst Eigenbeitrag, Kinderzahl und die Zusatz-Zulagen anpassen und siehst sofort, was nach § 84 und § 85 EStG in der ab dem Beitragsjahr 2027 geltenden Fassung herauskommt [1][2][3]. Prognosen zu Rendite oder Endkapital gibt es hier bewusst nicht.
| Posten | Bestandsvertrag | Neues Recht |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € | 540 € |
| Kinderzulage | 0 € | 0 € |
| Berufseinsteigerbonus | 0 € | 0 € |
| Zulage Ehegatte | 0 € | 0 € |
| Mindesteigenbeitrag | 1.625 € | 120 € |
| Kürzung wegen Unterschreitung | keine | entfällt |
| Zulage gesamt | 175 € | 540 € |
| Förderquote | 9,7 % | 30,0 % |
| Sonderausgaben-Höchstbetrag | 1.975 € | 2.340 € |
Bei diesen Eingaben bringt das neue Recht 365 € mehr Zulage im Jahr. Der Wechsel ins neue Recht ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge (§ 52 Abs. 50a EStG n. F.).
So haben wir gerechnetaufklappen
Grundzulage § 84 EStG n. F.: 50 Prozent der Beiträge bis 360 € plus 25 Prozent der Beiträge von 360,01 € bis 1.800 €. Maximal also 180 + 360 = 540 €.
Kinderzulage § 85 Abs. 1 EStG n. F.: 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 € je Kind, für das Kindergeld festgesetzt ist. Das Geburtsjahr spielt keine Rolle mehr.
Mindesteigenbeitrag § 86 EStG n. F.: feste 120 € im Jahr. Die 4-Prozent-Regel, der Sockelbetrag von 60 € und die anteilige Kürzung gelten nur noch für Bestandsverträge.
Mittelbar berechtigter Ehegatte: Grundzulage aus den geförderten Beiträgen des unmittelbar Berechtigten, gedeckelt auf 175 € (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.), eigener Beitrag 120 € (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG n. F.).
Was wir nicht rechnen: Rendite, Endkapital, Monatsrente, Kosten des Anbieters und den persönlichen Steuersatz. Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG hängt am Grenzsteuersatz und wird vom Finanzamt von Amts wegen durchgeführt — eine Zahl dazu wäre hier geraten.
Quellen: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für das ab dem Beitragsjahr 2027 geltende Recht; §§ 84, 85, 86 und 10a EStG in der aktuellen Fassung für Bestandsverträge. Verbindlich rechnet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Eckwerte gelten in diesem Fall?
Diese Werte stehen im Gesetz und gelten unabhängig vom Anbieter. Jede Zeile nennt die Fundstelle, damit sich die Angabe im Zweifel nachlesen lässt [1].
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bestandsschutz | altes Recht bis Beginn der Auszahlungsphase | § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG n. F. |
| Wechsel | unwiderrufliche Erklärung, alle Verträge zugleich | § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG n. F. |
| Neuvertrag ab 2027 | zieht alle Altverträge ins neue Recht | § 52 Abs. 50a Satz 6 EStG n. F. |
| Vertrieb alter Verträge | endet mit Ablauf des 31.12.2026 | § 14 Abs. 7 AltZertG n. F. |
| Kosten Anbieterwechsel | je höchstens 150 €, nach 5 Jahren abgebend kostenfrei | § 1 Abs. 1 AltZertG n. F. |
| Grundzulage alt gegen neu | 175 € fix gegen bis zu 540 € | § 84 EStG alte und neue Fassung |
Was passiert mit meinem Riester-Vertrag ab 2027?
Nichts, solange nichts unternommen wird. Der neue § 52 Abs. 50a EStG bestimmt, dass für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Abs. 1, 86, 89 und 91 EStG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weitergelten. Der Anbieter bestätigt mit der Datenübermittlung, dass es sich um einen Bestandsvertrag handelt. Zulagen fließen also weiter nach altem Recht: 175 Euro Grundzulage, 185 oder 300 Euro Kinderzulage je nach Geburtsjahr, Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen mit Sockelbetrag 60 Euro und anteiliger Kürzung bei Unterschreitung.
Wie wechselt man ins neue Recht — und was ist daran endgültig?
Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der neuen Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Zwei Dinge daran werden häufig übersehen. Erstens: Sie gilt einheitlich für alle Bestandsverträge, nicht für einen einzelnen. Zweitens greift derselbe Effekt automatisch bei einem Neuvertrag — schließt man nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das neue Recht anzuwenden. Ein Neuvertrag zieht die Altverträge also mit, auch ohne ausdrückliche Erklärung. Zurück geht es nicht.
Wann bringt ein Wechsel mehr, wann weniger?
Die Faustregel folgt aus den Formeln. Wer viel einzahlt und keine oder ältere Kinder hat, gewinnt: 540 Euro statt 175 Euro Grundzulage bei 1.800 Euro Eigenbeitrag sind 365 Euro Unterschied im Jahr. Wer wenig einzahlt und mehrere Kinder hat, kann im alten Recht besser stehen, weil dort die vollen Kinderzulagen von 300 Euro auch bei kleinem Eigenbeitrag fließen, solange der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag erfüllt ist — im neuen Recht ist die Kinderzulage dagegen auf 100 Prozent der Beiträge begrenzt. Der Rechner oben rechnet beide Stände auf dieselben Eingaben; er ersetzt keine Beratung, aber er zeigt, in welche Richtung der Unterschied überhaupt geht.
Was kostet ein Anbieterwechsel?
Anbieterwechsel und Rechtsstand-Wechsel sind zwei verschiedene Dinge, werden aber oft zusammen verkauft. Für die Übertragung des Kapitals gilt: Wird innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss auf einen Vertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf der abgebende Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; nach Ablauf dieser Frist oder bei Übertragung innerhalb desselben Anbieters ist die Übertragung kostenfrei. Der aufnehmende Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen und muss das übertragene geförderte Kapital bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten außen vor lassen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.
Wo liegt dieser Fall in der Zulagenstaffel?
Die Grundzulage folgt einer Zwei-Stufen-Formel: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, danach 25 Prozent bis 1.800 Euro [2]. Die Kinderzulage läuft daneben und ist bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag je Kind ausgeschöpft [3].
| Eigenbeitrag / Jahr | Grundzulage | Förderquote | Je Kind zusätzlich |
|---|---|---|---|
| 120 € | 60 € | 50,0 % | 120 € |
| 360 € | 180 € | 50,0 % | 300 € |
| 600 € | 240 € | 40,0 % | 300 € |
| 1.200 € | 390 € | 32,5 % | 300 € |
| 1.800 € | 540 € | 30,0 % | 300 € |
Unter 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr fließt keine Zulage. Die Zulagen gelten ab dem Beitragsjahr 2027; die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden [1].
Häufige Fragen
Muss ich meinen Riester-Vertrag bis Ende 2026 kündigen?
▾
Nein, und es gibt keinen Grund dafür. Bestandsverträge laufen mit altem Zulagenrecht weiter, bis die Auszahlungsphase beginnt (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG n. F.). Eine Kündigung mit Auszahlung wäre eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG und würde Zulagen und Steuervorteile zurückfordern.
Was endet denn am 31. Dezember 2026?
▾
Der Vertrieb. Altersvorsorgeverträge, die nach der bis zum 26. Mai 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden (§ 14 Abs. 7 AltZertG n. F.). Bestehende Verträge sind davon nicht betroffen.
Kann ich einen einzelnen von mehreren Verträgen wechseln?
▾
Nein. Die Erklärung nach § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG n. F. wirkt einheitlich für alle Bestandsverträge. Dasselbe gilt automatisch, wenn nach dem 31. Dezember 2026 ein neuer zertifizierter Vertrag abgeschlossen wird.
Kann ich den Wechsel rückgängig machen?
▾
Nein. Das Gesetz nennt die Erklärung ausdrücklich unwiderruflich. Sie wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt, und der Vertrag gilt danach nicht mehr als Bestandsvertrag.
Wirkt sich mein Wechsel auf den Ehegatten aus?
▾
Ja. Wird bei einem Ehegatten das neue Recht angewendet und beantragt sein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch bei ihm das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 8 EStG n. F.). Umgekehrt sperrt ein Bestandsvertrag des unmittelbar Berechtigten die Zulage auf einem Neuvertrag des mittelbar Berechtigten.
Steht mein Eigenbeitrag im alten Recht unter Druck?
▾
Im alten Recht koppelt § 86 Abs. 1 EStG den Mindesteigenbeitrag an 4 Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen, gedeckelt auf 2.100 €, vermindert um die Zulagen, mindestens aber 60 €. Wer darunter bleibt, bekommt die Zulage anteilig gekürzt. Im neuen Recht ist es eine feste Schwelle von 120 €.
Welche verwandten Rechner helfen weiter?
Originalquellen
- [1] Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 — Bundesanzeiger Verlag .
- [2] § 84 EStG — Grundzulage — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [3] § 85 EStG — Kinderzulage — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [4] § 86 EStG — Mindesteigenbeitrag (aktuelle Fassung) — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [5] § 93 EStG — Schädliche Verwendung — Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
- [6] Hub-Seite mit voller Zulagenstaffel — /rechner/altersvorsorgedepot (Standard-Rechner mit allen Optionen und dem Vergleichsmodus).
Der Altersvorsorgedepot-Rechner zeigt die komplette Zulagenstaffel, den Antragsweg über die ZfA und den Vergleich gegen das Zulagenrecht für Riester-Bestandsverträge.
Alle Voraussetzungen, Fristen und Quellen zum Programm stehen in der Übersicht zum Altersvorsorgedepot.