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Altersvorsorgedepot · Ehegatten

Zulage für den mittelbar berechtigten Ehegatten.

Wer selbst nicht rentenversicherungspflichtig ist, kann über den Ehegatten mittelbar zulageberechtigt sein und einen eigenen geförderten Vertrag führen. Ab dem Beitragsjahr 2027 gilt dafür ein eigener Deckel: Die Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro und wird aus den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners gerechnet. Der eigene Beitrag steigt von 60 auf 120 Euro im Jahr.

Beispiel-Rechnung
Beispiel: Partner zahlt 1.800 €, Ehegatte 120 €

Der unmittelbar Berechtigte erhält 540 € Grundzulage. Der mittelbar berechtigte Ehegatte hätte rechnerisch ebenfalls 540 €, wird aber auf 175 € gedeckelt. Zusammen 715 € Zulage auf 1.920 € Eigenbeitrag — eine Förderquote von 37,2 %.

Wie viel Zulage bringt dein Eigenbeitrag?

Der Rechner ist für diese Konstellation vorbelegt. Du kannst Eigenbeitrag, Kinderzahl und die Zusatz-Zulagen anpassen und siehst sofort, was nach § 84 und § 85 EStG in der ab dem Beitragsjahr 2027 geltenden Fassung herauskommt [1][2][3]. Prognosen zu Rendite oder Endkapital gibt es hier bewusst nicht.

Dein Beitrags-Profil
Rechtsstand
Kinder mit Kindergeldkeine
Je Kind 100 % der Beiträge, höchstens 300 € (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Maßgeblich ist, wem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist.
Zusatz-Zulagen
Zulage im Beitragsjahr
715 €/ Jahr
auf 1.920 € Eigenbeitrag = 37,2 % Förderquote
So setzt sich das zusammen
50 % bis 360 €180 €
25 % bis 1.800 €360 €
+ Zulage Ehegatte175 €
= Zulage gesamt715 €
Sonderausgaben
Abziehbar sind 2.515 € — die geförderten Beiträge plus die zustehende Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG n. F.). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug oder die Zulage günstiger ist (Günstigerprüfung, § 10a Abs. 2 EStG). Der Rechner setzt dafür bewusst keinen Steuersatz an.
So haben wir gerechnetaufklappen

Grundzulage § 84 EStG n. F.: 50 Prozent der Beiträge bis 360 € plus 25 Prozent der Beiträge von 360,01 € bis 1.800 €. Maximal also 180 + 360 = 540 €.

Kinderzulage § 85 Abs. 1 EStG n. F.: 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 € je Kind, für das Kindergeld festgesetzt ist. Das Geburtsjahr spielt keine Rolle mehr.

Mindesteigenbeitrag § 86 EStG n. F.: feste 120 € im Jahr. Die 4-Prozent-Regel, der Sockelbetrag von 60 € und die anteilige Kürzung gelten nur noch für Bestandsverträge.

Mittelbar berechtigter Ehegatte: Grundzulage aus den geförderten Beiträgen des unmittelbar Berechtigten, gedeckelt auf 175 € (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.), eigener Beitrag 120 € (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG n. F.).

Was wir nicht rechnen: Rendite, Endkapital, Monatsrente, Kosten des Anbieters und den persönlichen Steuersatz. Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG hängt am Grenzsteuersatz und wird vom Finanzamt von Amts wegen durchgeführt — eine Zahl dazu wäre hier geraten.

Quellen: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für das ab dem Beitragsjahr 2027 geltende Recht; §§ 84, 85, 86 und 10a EStG in der aktuellen Fassung für Bestandsverträge. Verbindlich rechnet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Eckwerte gelten in diesem Fall?

Diese Werte stehen im Gesetz und gelten unabhängig vom Anbieter. Jede Zeile nennt die Fundstelle, damit sich die Angabe im Zweifel nachlesen lässt [1].

Eckwerte zu Ehegatten mit Rechtsgrundlage
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Grundzulage mittelbar Berechtigter höchstens 175 € § 84 Satz 3 EStG n. F.
Bemessungsgrundlage Beiträge des unmittelbar Berechtigten § 84 Satz 4 EStG n. F.
Eigener Beitrag ab 2027 120 € im Jahr (bisher 60 €) § 79 Satz 2 Nr. 4 EStG n. F.
Sperre Bestandsvertrag des Partners blockt Neuvertrag § 90 Abs. 2 EStG n. F.
Altes Recht volle Zulage bei erfülltem Mindesteigenbeitrag § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG

Wie wird die Zulage des mittelbar Berechtigten gerechnet?

Nach § 84 Satz 3 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung haben Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1, "diese Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro". Satz 4 legt fest, dass für diese Berechnung die geförderten Altersvorsorgebeiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten zugrunde gelegt werden. Die Zulage des mittelbar Berechtigten hängt also nicht an seinem eigenen Beitrag, sondern spiegelt die Beiträge des Partners — bis zur Grenze von 175 Euro. Zahlt der Partner nur 300 Euro im Jahr ein, ergeben sich 150 Euro Grundzulage, und der mittelbar Berechtigte bekommt ebenfalls 150 Euro, nicht 175 Euro.

Warum sind die 175 € kein Geringverdiener-Bonus?

Die Zahl 175 Euro taucht in zwei völlig verschiedenen Zusammenhängen auf und wird deshalb oft verwechselt. Im geltenden alten Recht ist 175 Euro die feste Grundzulage für jeden Zulageberechtigten (§ 84 Satz 1 EStG). Im neuen Recht ist 175 Euro der Deckel für den mittelbar berechtigten Ehegatten. Ein Bonus für Geringverdiener in Höhe von 175 Euro existiert im verkündeten Gesetz nicht — er stand in einem früheren Referentenentwurf, der nie Gesetz wurde. Wer eine Seite liest, die einen solchen Bonus verspricht, liest einen veralteten Entwurfsstand.

Wann sperrt der Bestandsvertrag des Partners die Zulage?

Der neue Satz in § 90 Abs. 2 EStG schließt eine Konstellation aus, die sonst zwei Rechtsstände in einer Ehe mischen würde: Beantragt ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag ist, eine Zulage, und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten. Praktisch heißt das: Ein neuer Vertrag für den mittelbar Berechtigten bringt erst dann Zulage, wenn auch der Partner im neuen Recht angekommen ist — entweder über die Erklärung nach § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG oder über einen eigenen Neuvertrag ab 2027.

Wo liegt dieser Fall in der Zulagenstaffel?

Die Grundzulage folgt einer Zwei-Stufen-Formel: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, danach 25 Prozent bis 1.800 Euro [2]. Die Kinderzulage läuft daneben und ist bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag je Kind ausgeschöpft [3].

Grundzulage, Förderquote und Kinderzulage nach Eigenbeitrag
Eigenbeitrag / Jahr Grundzulage Förderquote Je Kind zusätzlich
120 € 60 € 50,0 % 120 €
360 € 180 € 50,0 % 300 €
600 € 240 € 40,0 % 300 €
1.200 € 390 € 32,5 % 300 €
1.800 € 540 € 30,0 % 300 €

Unter 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr fließt keine Zulage. Die Zulagen gelten ab dem Beitragsjahr 2027; die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden [1].

Häufige Fragen

Reichen weiterhin 60 € eigener Beitrag?

Nur im Bestandsvertrag. Im neuen Recht verdoppelt sich der Sockel auf 120 € im Jahr — das Altersvorsorgereformgesetz ersetzt in § 79 Satz 2 Nr. 4 EStG die Angabe "60 Euro" durch "120 Euro". Wer weniger einzahlt, bekommt keine Zulage.

Bekomme ich 175 €, auch wenn mein Partner wenig einzahlt?

Nein. Die 175 € sind eine Obergrenze, kein Festbetrag. Gerechnet wird die Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG n. F. aus den geförderten Beiträgen des Partners; erst wenn dieses Ergebnis über 175 € liegt, greift der Deckel. Bei 360 € Partnerbeitrag sind es 175 €, bei 300 € nur 150 €.

Gilt der Deckel auch für die Kinderzulage?

Nein, der Deckel in § 84 Satz 3 EStG n. F. betrifft nur die Grundzulage. Steht die Kinderzulage dem mittelbar berechtigten Ehegatten zu, werden für ihre Berechnung ebenfalls die geförderten Beiträge des anderen Ehegatten zugrunde gelegt — mit dem regulären Höchstbetrag von 300 € pro Kind.

Was, wenn mein Partner seinen Riester-Vertrag behält?

Dann bleibt ein neuer Vertrag des mittelbar Berechtigten ohne Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG n. F.). Sinnvoll ist in dieser Lage, die Entscheidung gemeinsam zu treffen: Entweder bleiben beide im alten Recht, oder der Partner wechselt — der Wechsel gilt dann einheitlich für alle seine Bestandsverträge und ist unwiderruflich.

Welche verwandten Rechner helfen weiter?

Originalquellen

  1. [1] Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 Bundesanzeiger Verlag .
  2. [2] § 84 EStG — Grundzulage Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  3. [3] § 85 EStG — Kinderzulage Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  4. [4] § 86 EStG — Mindesteigenbeitrag (aktuelle Fassung) Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  5. [5] Hub-Seite mit voller Zulagenstaffel/rechner/altersvorsorgedepot (Standard-Rechner mit allen Optionen und dem Vergleichsmodus).
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Der Altersvorsorgedepot-Rechner zeigt die komplette Zulagenstaffel, den Antragsweg über die ZfA und den Vergleich gegen das Zulagenrecht für Riester-Bestandsverträge.

Alle Voraussetzungen, Fristen und Quellen zum Programm stehen in der Übersicht zum Altersvorsorgedepot.