BundesBonus
Altersvorsorgedepot · Berufseinsteiger

Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Wer zu Beginn eines Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage. Der Bonus ist an kein eigenes Antragsverfahren gebunden und wird über den regulären Zulagenantrag beim Anbieter mit abgewickelt. Er gilt im alten wie im neuen Recht in gleicher Höhe und wird für das erste Beitragsjahr gewährt, für das überhaupt eine Zulage beantragt wird.

Beispiel-Rechnung
Beispiel: 360 € Eigenbeitrag mit 23 Jahren

360 € im Jahr ergeben 180 € Grundzulage (50 % der ersten 360 €). Dazu der Berufseinsteigerbonus von 200 €. Zusammen 380 € Zulage auf 360 € Eigenbeitrag — im ersten Jahr mehr als die eigene Einzahlung.

Wie viel Zulage bringt dein Eigenbeitrag?

Der Rechner ist für diese Konstellation vorbelegt. Du kannst Eigenbeitrag, Kinderzahl und die Zusatz-Zulagen anpassen und siehst sofort, was nach § 84 und § 85 EStG in der ab dem Beitragsjahr 2027 geltenden Fassung herauskommt [1][2][3]. Prognosen zu Rendite oder Endkapital gibt es hier bewusst nicht.

Dein Beitrags-Profil
Rechtsstand
Kinder mit Kindergeldkeine
Je Kind 100 % der Beiträge, höchstens 300 € (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Maßgeblich ist, wem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist.
Zusatz-Zulagen
Zulage im Beitragsjahr
380 €/ Jahr
auf 360 € Eigenbeitrag = 105,6 % Förderquote
So setzt sich das zusammen
50 % bis 360 €180 €
25 % bis 1.800 €0 €
+ Berufseinsteigerbonus200 €
= Zulage gesamt380 €
+ 1.440 € Eigenbeitrag → + 360 € Zulage
Ab 1.800 € steht die Förderung; alles darüber bleibt ungefördert.
Sonderausgaben
Abziehbar sind 540 € — die geförderten Beiträge plus die zustehende Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG n. F.). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug oder die Zulage günstiger ist (Günstigerprüfung, § 10a Abs. 2 EStG). Der Rechner setzt dafür bewusst keinen Steuersatz an.
So haben wir gerechnetaufklappen

Grundzulage § 84 EStG n. F.: 50 Prozent der Beiträge bis 360 € plus 25 Prozent der Beiträge von 360,01 € bis 1.800 €. Maximal also 180 + 360 = 540 €.

Kinderzulage § 85 Abs. 1 EStG n. F.: 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 € je Kind, für das Kindergeld festgesetzt ist. Das Geburtsjahr spielt keine Rolle mehr.

Mindesteigenbeitrag § 86 EStG n. F.: feste 120 € im Jahr. Die 4-Prozent-Regel, der Sockelbetrag von 60 € und die anteilige Kürzung gelten nur noch für Bestandsverträge.

Mittelbar berechtigter Ehegatte: Grundzulage aus den geförderten Beiträgen des unmittelbar Berechtigten, gedeckelt auf 175 € (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.), eigener Beitrag 120 € (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG n. F.).

Was wir nicht rechnen: Rendite, Endkapital, Monatsrente, Kosten des Anbieters und den persönlichen Steuersatz. Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG hängt am Grenzsteuersatz und wird vom Finanzamt von Amts wegen durchgeführt — eine Zahl dazu wäre hier geraten.

Quellen: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für das ab dem Beitragsjahr 2027 geltende Recht; §§ 84, 85, 86 und 10a EStG in der aktuellen Fassung für Bestandsverträge. Verbindlich rechnet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Eckwerte gelten in diesem Fall?

Diese Werte stehen im Gesetz und gelten unabhängig vom Anbieter. Jede Zeile nennt die Fundstelle, damit sich die Angabe im Zweifel nachlesen lässt [1].

Eckwerte zu Berufseinsteiger mit Rechtsgrundlage
Kennzahl Wert Rechtsgrundlage
Höhe einmalig 200 € § 84 Satz 2 EStG
Altersgrenze 25. Lebensjahr zu Jahresbeginn nicht vollendet § 84 Satz 2 EStG
Beitragsjahr erstes Jahr mit Zulagenantrag § 84 Satz 3 EStG
Antrag kein eigener — läuft über den Anbieter § 89 EStG
Personenkreis nur unmittelbar Zulageberechtigte § 79 Satz 1 EStG

Wer bekommt den Berufseinsteigerbonus?

Nach § 84 Satz 2 EStG erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgeblich ist der Stichtag am Jahresanfang, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses: Wer im Februar 25 wird, hatte zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und bekommt den Bonus noch. Der Bonus setzt voraus, dass man zum unmittelbar begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 EStG gehört; der mittelbar berechtigte Ehegatte ist davon nicht erfasst.

Wann wird der Bonus ausgezahlt?

Er wird für das erste Beitragsjahr gewährt, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird — und nur ein einziges Mal. Wer mit 22 einsteigt, bekommt ihn für dieses Jahr; wer erst mit 24 einsteigt, bekommt ihn ebenfalls, aber genauso nur einmal. Ein eigener Antrag ist nicht nötig: Der Zulagenantrag läuft über den Anbieter, der die Daten an die zentrale Stelle übermittelt; der Bonus wird dort anhand des gemeldeten Geburtsdatums zugeordnet. Wer zu spät einsteigt, kann ihn nicht nachholen.

Was heißt das für den Mindesteigenbeitrag?

Im neuen Recht ist der Mindesteigenbeitrag eine feste Schwelle von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG n. F.). Wer sie erreicht, bekommt Grundzulage und Bonus; wer darunter bleibt, bekommt beides nicht. Im alten Recht war das anders und für Berufseinsteiger unangenehmer: Dort war der Mindesteigenbeitrag an 4 Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen gekoppelt, und wer ihn unterschritt, bekam die Zulage anteilig gekürzt — der Bonus inklusive. Für Auszubildende und Berufsanfänger mit schwankendem Einkommen ist die feste Schwelle deshalb die eigentliche Vereinfachung.

Wo liegt dieser Fall in der Zulagenstaffel?

Die Grundzulage folgt einer Zwei-Stufen-Formel: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro, danach 25 Prozent bis 1.800 Euro [2]. Die Kinderzulage läuft daneben und ist bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag je Kind ausgeschöpft [3].

Grundzulage, Förderquote und Kinderzulage nach Eigenbeitrag
Eigenbeitrag / Jahr Grundzulage Förderquote Je Kind zusätzlich
120 € 60 € 50,0 % 120 €
360 € 180 € 50,0 % 300 €
600 € 240 € 40,0 % 300 €
1.200 € 390 € 32,5 % 300 €
1.800 € 540 € 30,0 % 300 €

Unter 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr fließt keine Zulage. Die Zulagen gelten ab dem Beitragsjahr 2027; die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden [1].

Häufige Fragen

Bekomme ich den Bonus jedes Jahr?

Nein, er ist einmalig. § 84 Satz 2 EStG spricht ausdrücklich von einer Erhöhung "um einmalig 200 Euro", und Satz 3 bindet sie an das erste Beitragsjahr, für das eine Zulage beantragt wird.

Ich werde dieses Jahr 25 — bekomme ich ihn noch?

Ja, wenn du zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hattest. Der Stichtag ist der Jahresanfang, nicht der Geburtstag und nicht der Vertragsabschluss.

Muss ich den Bonus gesondert beantragen?

Nein. Der Zulagenantrag geht an den Anbieter, dieser übermittelt die Daten an die zentrale Stelle, und der Bonus wird dort zugeordnet. Ein separates Formular gibt es nicht.

Wie viel muss ich einzahlen, damit sich das lohnt?

Ab 120 € im Jahr fließt überhaupt Zulage (§ 86 EStG n. F.). Bei 360 € Eigenbeitrag stehen 180 € Grundzulage plus 200 € Bonus gegen 360 € Einzahlung. Der Rechner oben zeigt für jeden Stand, wie viel der nächste Euro zusätzlich bringt.

Welche verwandten Rechner helfen weiter?

Originalquellen

  1. [1] Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 Bundesanzeiger Verlag .
  2. [2] § 84 EStG — Grundzulage Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  3. [3] § 85 EStG — Kinderzulage Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  4. [4] § 86 EStG — Mindesteigenbeitrag (aktuelle Fassung) Bundesrepublik Deutschland (BMJ) .
  5. [5] Hub-Seite mit voller Zulagenstaffel/rechner/altersvorsorgedepot (Standard-Rechner mit allen Optionen und dem Vergleichsmodus).
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Alle Voraussetzungen, Fristen und Quellen zum Programm stehen in der Übersicht zum Altersvorsorgedepot.