Auf einen Blick
| Förderart | Sonstige |
|---|---|
| Geltungsbereich | Bundesweit |
| Fördergeber | Bundesnetzagentur |
| Förderhöhe | bis zu 240 € |
| Zielgruppe | Privatperson, Eigentümer |
Worum geht es?
Mit der Reform des § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) gilt seit Januar 2024: jede neu installierte private Wallbox muss vom Netzbetreiber gedimmt werden können (Lastreduktion auf mindestens 4,2 kW bei Netzengpass). Im Gegenzug erhält der Haushalt einen reduzierten Netzentgelt-Tarif. Drei Module zur Auswahl: Modul 1 = pauschale Jahresreduktion (einfach), Modul 2 = 60 % Rabatt auf Arbeitspreis (mit separatem Zähler, lohnt bei viel Wallbox-Strom), Modul 3 = zeitvariable Netzentgelte (lohnt mit dynamischem Tarif).
Passt § 14a EnWG — Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Wallbox zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
4 Pflicht-Kriterien
Netzanschlussleistung über 4,2 kW
Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung fallen verpflichtend unter § 14a EnWG. Typische 11-kW- und 22-kW-Wallboxen erfüllen dieses Kriterium automatisch.
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024
Pflicht zur Steuerbarkeit gilt für alle neu installierten Wallboxen ab 1. Januar 2024. Bestandsanlagen können freiwillig in das neue System wechseln.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Die Wallbox muss vor Inbetriebnahme beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Ohne diese Anmeldung greift keines der drei Reduzierungs-Module.
Mess- und Steuerungs-Einrichtung
Intelligentes Messsystem mit Steuerungsgerät oder ein vom Netzbetreiber zugelassenes Steuerungs-Modul. Die Beauftragung beim Messstellenbetreiber genügt für den Anspruch auf das reduzierte Netzentgelt.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
6 Schritte
- 01
Wallbox beim Netzbetreiber anmelden
Vor der Installation den zuständigen Verteilnetzbetreiber kontaktieren und die geplante Wallbox mit Anschlussleistung melden. Bei mehr als 11 kW ist eine Genehmigung erforderlich, bis 11 kW reicht die Anmeldung.
- 02
Steuerungs-Einrichtung beauftragen
Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems plus Steuerbox beauftragen. Allein der nachweisbare Auftrag berechtigt bereits zum reduzierten Netzentgelt nach § 14a EnWG.
- 03
Modul auswählen
Beim Netzbetreiber Modul 1 (Pauschale), Modul 2 (prozentuale Arbeitspreis-Reduzierung mit separatem Zähler) oder Modul 1 in Kombination mit Modul 3 (zeitvariable Tarife) wählen. Ohne aktive Wahl wird Modul 1 als Standard zugeordnet.
- 04
Zählpunkt einrichten (nur Modul 2)
Für Modul 2 separaten Zählpunkt für die Wallbox installieren lassen. Der Haushaltsstrom läuft weiter über den bestehenden Zähler, die Wallbox erhält einen eigenen Stromtarif mit reduziertem Netzentgelt.
- 05
Inbetriebnahme durch Elektrofachbetrieb
Die Wallbox wird durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb installiert, an die Steuerbox angebunden und gegenüber dem Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen.
- 06
Netzentgelt-Reduzierung auf der Stromrechnung prüfen
Nach der ersten Jahresabrechnung kontrollieren, ob die Modul-1-Pauschale beziehungsweise die prozentuale Reduzierung in der Netzentgelt-Position korrekt ausgewiesen ist. Bei fehlender Reduzierung beim Netzbetreiber oder Stromlieferanten reklamieren.
Häufige Fragen
Welche drei Module gibt es nach § 14a EnWG?
Ab wann gilt die Pflicht zur Steuerbarkeit?
Was passiert mit alten Wallboxen aus der Zeit vor 2024?
Wie wirkt sich das Dimmen auf die Ladegeschwindigkeit aus?
Modul 1 oder Modul 2 wählen?
Wie viel Geld spart die Reduzierung konkret im Monat?
Welche Geräte fallen unter die 4,2-kW-Grenze?
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Unsere Quellen
- [01]Bundesnetzagentur — Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWGbundesnetzagentur.dePrimärquelleBundesnetzagentur
- [02]§ 14a EnWG — Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannunggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [03]Festlegung BK6-22-300 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungenbundesnetzagentur.deRechtsgrundlageBundesnetzagentur, Beschlusskammer 6