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Zuschuss · bis 90 % Land

NRW Förderung forstlicher Dienstleistungen

Mit der Förderung forstlicher Dienstleistungen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Waldgenossenschaften bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen. Förderquote 80 Prozent für Zusammenschlüsse, 90 Prozent für Waldgenossenschaften, maximal 500 Hektar je Mitglied.

Zuständig
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen / Landesbetrieb Wald und Holz NRW
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen / Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Förderhöhe ab 2.500 €
Förderquote 90 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Mit dem Programm zur Förderung forstlicher Dienstleistungen unterstützt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz. Förderfähig sind Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen in den Bereichen Wirtschaftsplanung, biologische und technische Produktion sowie Förderung der Biodiversität im Wald. Holzvermarktung ist ausgeschlossen. Voraussetzungen: Forstfläche in NRW, Forsteinrichtungswerk nicht älter als ein Jahr, fachkundiges und unparteiisches Personal ohne Interessenkonflikt. Für Zusammenschlüsse: Mitgliedsfläche je Waldbesitzendem maximal 25 Hektar bei mindestens der Hälfte der Mitglieder, mindestens 80 Prozent der Mitgliedsfläche nach PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar zertifiziert, Privatwald-Anteil mindestens 40 Prozent. Für Waldgenossenschaften: Bewirtschaftung gemäß Gemeinschaftswaldgesetz, anerkannte Zertifizierung, genehmigter Betriebsplan oder Betriebsgutachten. Geltungsdauer 31.12.2029.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

6 Pflicht-Kriterien

Forstwirtschaftlicher Zusammenschluss von Forstbehörde anerkannt oder Waldgenossenschaft

Forstfläche in Nordrhein-Westfalen

Forsteinrichtungswerk nicht älter als ein Jahr

Mindestens 80 Prozent zertifizierte Mitgliedsfläche (PEFC, FSC, Naturland o.ä.)

Privatwald-Anteil mind. 40 Prozent (Zusammenschlüsse)

Mitgliedsfläche max. 25 Hektar je Waldbesitzendem bei min. der Hälfte der Mitglieder

Wie stellst du den Antrag?

Antragstellung über das Online-Portal wald.web.nrw.de beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Geschäftsstelle Forst/Direkte Förderung in Münster.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz.
Welche Leistungen werden gefördert?
Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen: Wirtschaftsplanung, biologische und technische Produktion sowie Förderung der Biodiversität im Wald. Holzvermarktung ist ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse erhalten 80 Prozent, Waldgenossenschaften 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Berücksichtigt werden maximal 500 Hektar je Mitglied. Bagatellgrenze 2.500 Euro.
Welche Zertifizierungs-Pflichten gelten?
Mindestens 80 Prozent der Mitgliedsfläche eines Zusammenschlusses bzw. die gesamte Waldgenossenschaft müssen nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sein.
Wo wird der Antrag gestellt?
Online über wald.web.nrw.de beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    NRW Förderung forstlicher Dienstleistungen — Offizielle Programmseite
    nrwbank.dePrimärquelleMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen / Landesbetrieb Wald und Holz NRW
  2. [02]
    Wald und Holz NRW – Forstliche Dienstleistungen
    waldbauernlotse.dePrimärquelleMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen / Landesbetrieb Wald und Holz NRW
  3. [03]
    Runderlass MLV NRW vom 28.10.2025 (Ministerialblatt)
    recht.nrw.deRechtsgrundlageMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen / Landesbetrieb Wald und Holz NRW