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Mietzuschuss in Sozialwohnungen Berlin

Der Mietzuschuss in Sozialwohnungen nach § 2 WoG Bln unterstützt Berliner Mieterhaushalte, die in einer Sozialwohnung des Ersten Förderwegs leben und deren Mietbelastung mehr als 30 % des anrechenbaren Einkommens beträgt. Der Zuschuss wird monatlich gezahlt und ist auf die Hälfte der förderfähigen Bruttowarmmiete gedeckelt.

Zuständig
Investitionsbank Berlin
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Investitionsbank Berlin
Förderhöhe
Zielgruppe Privatperson

Worum geht es?

Der Mietzuschuss in Sozialwohnungen richtet sich an Berliner Mieterhaushalte, die in Sozialwohnungen des Ersten Förderwegs wohnen und deren Mietbelastung aus der Bruttowarmmiete im Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen höher als 30 % ist. Maßgeblich sind die Einkommensgrenzen für den Berliner Wohnberechtigungsschein (WBS); das anrechenbare Einkommen darf diese Grenzen nicht um mehr als 55 % überschreiten. Für Mietwohnungen, die nicht oder nicht mehr der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen, wird der Mietzuschuss nicht gewährt. Auch Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB XII können nach einem Kostensenkungsverfahren des Leistungsträgers einen Antrag stellen. Träger von Einrichtungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die Sozialwohnungen angemietet haben, können den Mietzuschuss zugunsten der Nutzenden beantragen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Wohnung im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) in Berlin

Mietbelastung über 30 % des anrechenbaren Einkommens

Einkommensgrenze des Berliner WBS um max. 55 % überschritten

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Wie stellst du den Antrag?

Der Antrag ist bei der Investitionsbank Berlin per E-Mail an [email protected] oder auf dem Postweg zu stellen. Zum Antrag gehören das Antragsformular, die Einkommenserklärung (für jedes Haushaltsmitglied einzeln) sowie die Einkommensbescheinigung. Die Bewilligung erfolgt ab dem 1. Tag des Monats, in dem der Antrag bei der IBB eingeht, und gilt für maximal 24 Monate; danach ist ein Folgeantrag erforderlich, der etwa 2 Monate vor Ablauf gestellt werden sollte. Fragen beantwortet die IBB unter 030 / 2125-4545.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Mietzuschuss in Sozialwohnungen?
Berliner Mieterhaushalte, die in einer Sozialwohnung des Ersten Förderwegs wohnen und deren Mietbelastung aus der Bruttowarmmiete höher als 30 % des anrechenbaren Einkommens ist. Das Einkommen darf die Einkommensgrenzen des Berliner WBS um maximal 55 % überschreiten.
Wie hoch ist der Mietzuschuss?
Der Zuschuss ist nach Einkommensüberschreitung gestaffelt: bis zur Einkommensgrenze max. 6,58 €/m², bei Überschreitung bis 20 % max. 4,91 €/m², bei 20,01 bis 40 % max. 3,28 €/m². Insgesamt ist der Zuschuss auf die Hälfte der förderfähigen Bruttowarmmiete gedeckelt.
Für wie lange wird der Mietzuschuss bewilligt?
Der Mietzuschuss wird für maximal 24 Monate bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden, am besten rund 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die Zahlung fortlaufend erfolgt.
Können auch Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung den Mietzuschuss beantragen?
Ja. Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht, kann nach einem Kostensenkungsverfahren des Leistungsträgers ebenfalls einen Antrag auf Mietzuschuss stellen.

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