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Zuschuss Bund

Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)

Die Gemeinschaftsaufgabe GAK fördert die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, der ländlichen Räume sowie den Küstenschutz mit Zuschüssen oder Bürgschaften. Antragsberechtigt sind unter anderem natürliche Personen, Unternehmen, Gemeinden und Erzeugergemeinschaften.

Zuständig
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Bundesweit
Fördergeber Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Förderhöhe
Zielgruppe Unternehmen, Privatperson

Worum geht es?

Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ist das wichtigste nationale Förderinstrument für eine zukunftsfähige Land- und Forstwirtschaft sowie für die Entwicklung der ländlichen Räume in Deutschland. Bund und Länder finanzieren gemeinsam Maßnahmen wie integrierte ländliche Entwicklung, Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Verbesserung der Vermarktungsstrukturen, markt- und standortangepasste umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege, Forsten, Tiergesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Küstenschutz sowie Maßnahmen für benachteiligte Gebiete. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Land, Unternehmen sowie Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Natürliche/juristische Person, Gemeinde, Körperschaft, Unternehmen oder Erzeugergemeinschaft

Die GAK-Maßnahme wird vom jeweiligen Bundesland angeboten

Antrag wird vor Beginn des Vorhabens gestellt

Erfordernisse von Raumordnung, Landesplanung, Umwelt- und Tierschutz werden beachtet

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

2 Schritte

  1. 01

    Antrag bei der zuständigen Landesstelle stellen

    Stellen Sie den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei den zuständigen Stellen der Länder. In NRW ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) zuständig.

  2. 02

    Antrag vor Beginn des Vorhabens einreichen

    Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.

Häufige Fragen

Was wird über die GAK gefördert?
Die GAK fördert Maßnahmen wie integrierte ländliche Entwicklung, landwirtschaftliche Unternehmen, Vermarktungsstrukturen, umweltgerechte Landbewirtschaftung, Forsten, Tiergesundheit, Wasserwirtschaft, Küstenschutz und benachteiligte Gebiete.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Land, Unternehmen sowie Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen.
Welche Förderart bietet die GAK?
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Bürgschaft. Förderumfang und Höhe hängen von Art und Umfang der Maßnahme ab und sind in den jeweiligen Landesrichtlinien geregelt.
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei den zuständigen Stellen der Länder eingereicht. In Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig. Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) — Offizielle Programmseite
    nrwbank.dePrimärquelleBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
  2. [02]
    BMLEH: Gemeinschaftsaufgabe GAK
    bmelv.dePrimärquelleBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
  3. [03]
    Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
    mlv.nrw.dePrimärquelleBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
  4. [04]
    Rahmenplan GAK 2024 bis 2027 (BMEL)
    bmel.deRechtsgrundlageBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat