BundesBonus
Zuschuss Land Aktuell bis 31.12.2028

NRW Strukturentwicklung ländlicher Raum

Mit dem Programm Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums fördert das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zur Erschließung landwirtschaftlicher, touristischer und wirtschaftlicher Entwicklungspotenziale in Orten bis zu 10.000 Einwohnern. Förderfähig sind Infrastrukturprojekte sowie Kleinprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten bis 20.000 Euro.

Zuständig
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
als Bewilligungsstelle

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Geltungsbereich Landesweit
Fördergeber Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Programm Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums richtet sich an Gemeinden, Gemeindeverbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige juristische Personen sowie an natürliche Personen, Personengesellschaften und nicht gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts. Für Kleinprojekte sind die lokalen Aktionsgruppen (LAG) der zugelassenen LEADER-Regionen antragsberechtigt. Förderfähig sind Maßnahmen wie Gestaltung dörflicher Plätze und Wege, Schaffung und Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäuser und Co-Working-Spaces, Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen, Umnutzung land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz für Gewerbe oder kulturelle Zwecke, IT- und softwaregestützte Lösungen für ländliche Infrastruktur, lokale Basisdienstleistungen, touristische Infrastruktur sowie Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien. Voraussetzung ist die Umsetzung in Orten bis 10.000 Einwohnern und ein Nutzungsrecht von grundsätzlich 12 Jahren ab Fertigstellung. Geltungsdauer 31.12.2028.

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Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium
Gemeinde, Gemeindeverband, gemeinnützige Körperschaft oder Privatperson/-gesellschaft
Bei Maßnahmen der Struktur- und Dorfentwicklung: Vorhaben im Ländlichen Raum NRW in Ort oder Ortsteil bis 10 000 Einwohner
Antrag vor Vorhaben-Beginn

Was bekommst du konkret?

Zuschuss als Anteilfinanzierung, bei gemeindlichen Anträgen als Zuweisung. Der Fördersatz und der Höchstbetrag richten sich nach dem Antragsteller und dem Fördergegenstand. Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen mit dem Status der Gemeinnützigkeit erhalten 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 250.000 Euro; dient die Maßnahme der Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER), sind es 70 Prozent bei gleichem Höchstbetrag. Für finanzschwache Gemeinden steigt der Satz vorbehaltlich der Feststellung des Landeshaushalts auf 85 Prozent. Natürliche Personen, Personengesellschaften und die übrigen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts erhalten 35 Prozent, höchstens 50.000 Euro. Zwei Fördergegenstände folgen eigenen Sätzen: Investitionen in Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen werden mit 65 Prozent gefördert, im LEADER-Kontext mit 70 Prozent, jeweils höchstens 250.000 Euro; die Umnutzung der Bausubstanz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit 35 Prozent, höchstens 250.000 Euro. Bewilligt werden nur Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelfall mehr als 20.000 Euro betragen; für reine Konzeptionen gelten stattdessen die Bagatellgrenzen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Für die Umsetzung regionaler Kleinprojekte erhält eine lokale Aktionsgruppe 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 180.000 Euro je Region und Kalenderjahr; Kleinprojekte sind eigenständige Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von höchstens 20.000 Euro, und eine Weiterleitung an Dritte darf mit höchstens 80 Prozent Fördersatz bewilligt werden. Gefördert wird ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum in Orten oder Ortsteilen bis zu 10.000 Einwohnern. Eine Maßnahme, die bereits aus einem öffentlichen Förderprogramm des Bundes, des Landes oder der EU gefördert wird, darf nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden; andere Vorhaben bleiben förderfähig.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

3 Schritte

  1. 01

    Förderaufruf abwarten und Antrag vor Beginn stellen

    Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme im Rahmen von Förderaufrufen zu festgelegten Terminen zu stellen.

  2. 02

    Antrag über Antragsplattform einreichen

    Der Antrag ist über die Antragsplattform zu stellen.

  3. 03

    Antragsstelle: zuständige Bezirksregierung

    Antragstelle ist die zuständige Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Häufige Fragen

Wer kann das Programm beantragen?
Gemeinden und Gemeindeverbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige juristische Personen, natürliche Personen, Personengesellschaften und nicht gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts. Für Kleinprojekte sind die lokalen Aktionsgruppen (LAG) der zugelassenen LEADER-Regionen antragsberechtigt.
Wo darf das Vorhaben durchgeführt werden?
Im Rahmen der Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum in Orten oder Ortsteilen bis 10.000 Einwohner.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen erhalten 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 250.000 Euro; bei Maßnahmen einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) 70 Prozent, für finanzschwache Gemeinden vorbehaltlich des Landeshaushalts 85 Prozent. Natürliche Personen, Personengesellschaften und die übrigen juristischen Personen erhalten 35 Prozent, höchstens 50.000 Euro. Gefördert werden nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro. Für Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien erhält die lokale Aktionsgruppe 90 Prozent, höchstens 180.000 Euro je Region und Kalenderjahr; ein Kleinprojekt darf förderfähige Gesamtkosten von höchstens 20.000 Euro haben.
Lässt sich der Zuschuss kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme. Nummer 4.6 der Richtlinie sperrt Maßnahmen, die aus öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union gefördert werden — sie dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Für andere Vorhaben bleibt der Antragsteller antragsberechtigt. Zusätzlich schließen sich Zuwendungen nach den Nummern 2 und 3 für denselben Zuwendungszweck während der Zweckbindungsfrist gegenseitig aus.
Wie wird der Antrag gestellt?
Anträge werden vor Beginn der zu fördernden Maßnahme im Rahmen von Förderaufrufen über die Antragsplattform an die zuständige Bezirksregierung gerichtet.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Bezirksregierung Arnsberg – Programmseite
    bra.nrw.dePrimärquelleMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
  2. [02]
    NRW.BANK Programmübersicht
    nrwbank.dePrimärquelleMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
  3. [03]
    Runderlass MLV NRW vom 25.11.2025 (Ministerialblatt)
    recht.nrw.deRechtsgrundlageMinisterium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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