Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Freistaat Bayern |
| Förderquote | bis 90 % |
| Zielgruppe | Unternehmen |
Worum geht es?
Die Förderung von notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen nach dem Bayerischen Bergbauernprogramm dient der Freihaltung von Weideflächen, der Beseitigung von Schäden durch Lawinenabgänge und Vermurungen, der Sanierung und Erhaltung der Kulturlandschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Entlastung des Bergwaldes von der Waldweide.
Passt Bayerisches Bergbauernprogramm zu dir?
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Welche Bedingungen gelten?
2 Pflicht-Kriterien
| Kriterium |
|---|
| Bewirtschafter von Almen/Alpen oder Heimweiden |
| Maßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen |
Was bekommst du konkret?
Förderung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, Sanierung und Neubau von Alm-/Alpgebäuden, Schaffung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft, Bau von Anschluss- und Triebwegen sowie Beschaffung von Spezialmaschinen.
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
4 Schritte
- 01
Antragsberechtigung und Maßnahme klären
Für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden (Maßnahme 2.1) sind Bewirtschafter dieser Flächen antragsberechtigt. Für Alm-/Alpgebäude, Weideeinrichtungen, Anschluss- und Triebwege und Spezialmaschinen (Maßnahmen 2.2 bis 2.5) sind es Unternehmen der Landwirtschaft, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche selbst bewirtschaften.
- 02
Antrag vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen AELF stellen
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim für den Betriebssitz zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen; die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Die Antragsformulare für Maßnahme 2.1 und für die Maßnahmen 2.2 bis 2.5 stehen auf der Programmseite unter Merkblätter und Formulare. Bei Maßnahme 2.1 ist mit dem Antrag eine aktuelle De-minimis-Erklärung einzureichen.
Zur Programmseite mit Antragsformularen - 03
Erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme beginnen
Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen werden; bereits begonnene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Als Maßnahmenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
- 04
Abschluss der Maßnahme melden und Auszahlung abwarten
Bei Maßnahme 2.1 werden die Fördermittel nur ausgezahlt, wenn die vereinbarten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und der Abschluss zeitnah dem zuständigen Amt gemeldet wird. Bei den Maßnahmen 2.2 bis 2.5 sind die Ausgaben durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen.
Häufige Fragen
Wer ist antragsberechtigt?
Wie hoch sind die Förderungssätze?
Gibt es Mindestförderungen?
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Wo findest du die Originalquellen?
Unsere Quellen
- [01]Bayerisches Bergbauernprogramm (BBP) — Offizielle Programmseitestmelf.bayern.dePrimärquelleFreistaat Bayern
- [02]Richtlinie BBPverkuendung-bayern.deRechtsgrundlageFreistaat Bayern
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.