Einkommens-Bonus — bis zu +40 % je nach Einkommen.
Selbstnutzer bekommen seit dem 21.07.2026 einen gestaffelten Aufschlag: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 € und +10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen — der größte Einzel-Boost im KfW-458-Stack. Mit mindestens einem Kind unter 18 im Haushalt steigen alle Grenzen einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag).
Wer bekommt den Einkommensbonus?
Nur Selbstnutzer für ihre selbstgenutzte Hauptwohneinheit. Vermieter sind explizit ausgeschlossen — der Einkommensbonus zielt auf entlastete Selbstnutzung im eigenen Wohngebäude. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen: der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang, zusammengerechnet für die Eigentümer und deren im Haus gemeldete Partner. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind im zu versteuernden Einkommen bereits abgezogen — das tatsächliche Brutto kann deutlich höher liegen, ohne den Bonus zu gefährden.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Mit Kind unter 18 (Familienzuschlag) | Einkommensbonus |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | bis 40.000 € | +40 % |
| bis 40.000 € | bis 50.000 € | +30 % |
| bis 50.000 € | bis 60.000 € | +10 % |
Wieviel bringt der Einkommensbonus konkret?
Bei voll ausgeschöpftem Förderhöchstbetrag von 28.000 € sind die +40 % gleichbedeutend mit 11.200 € zusätzlichem Direktzuschuss. Damit ist der Einkommensbonus der größte Einzel-Hebel im KfW-458-Stack — und er öffnet in der untersten Stufe zugleich die erhöhte Förderobergrenze: Selbstnutzer mit Einkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag 40.000 €) dürfen bis 80 % statt 70 % der förderfähigen Kosten erstattet bekommen. Wer knapp über einer Stufengrenze liegt, sollte vor dem Antrag die maßgeblichen Steuerbescheide genau prüfen — schon 1 € weniger zu versteuerndes Einkommen kann 10 Prozentpunkte Förderung ausmachen.
Wie weise ich das Einkommen für den Bonus nach?
Ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang — für einen Antrag 2026 also mit den Bescheiden für 2023 und 2024. Hochgeladen wird im Kundenportal „Meine KfW" als PDF. Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen bleiben bei der Einkommensberechnung außen vor. Für den Familienzuschlag verlangt die KfW zusätzlich den Nachweis, dass das Kind mit Hauptwohnsitz in der Wohneinheit gemeldet ist und eine Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt.
Wer den Bonus bekommt
- ✓ Selbstnutzer: Vermieter sind explizit ausgeschlossen.
- ✓ HH-Einkommen ≤ 50.000 €/Jahr: gestaffelt +40 % (≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €), +10 % (≤ 50.000 €) — Durchschnitt aus 2. und 3. Jahr vor Antrag.
- ✓ Familienzuschlag: ein Kind unter 18 mit Kindergeldberechtigung hebt alle Grenzen einmalig um 10.000 €.
- ✓ Nachweis durch Steuerbescheide: ausschließlich Einkommensteuerbescheide des Finanzamts.
- ✗ WEG/MFH: Einkommens- und Klimabonus gibt es nur für die selbstgenutzte Wohneinheit — per Zusatzantrag zum gemeinschaftlichen Basisantrag, pro Wohneinheit nur einmal.
Maximalfall: 28k € Investition × 80 % = 22.400 € Zuschuss
| Förderfähige Kosten (Höchstbetrag 1. Wohneinheit) | 28.000 € |
| + Grundförderung (30 %) | 8.400 € |
| + Klima-Geschwindigkeit (16 %) | 4.480 € |
| + Einkommens-Bonus (40 %, Einkommen ≤ 30.000 €) | 11.200 € |
| Rechnerisch 86 %, gedeckelt auf 80 % = max. Auszahlung | 22.400 € |
Die 80-%-Obergrenze gilt nur für Selbstnutzer in der untersten Einkommensstufe — alle anderen sind bei 70 % (= 19.600 €) gedeckelt.
Häufige Fragen
Wie wird das Haushaltseinkommen für den Bonus berechnet?
Wer zählt als „Haushaltsmitglied"?
Was bringt der Familienzuschlag?
Wie weise ich das Einkommen für den Antrag nach?
Unsere Quellen
- [01]KfW 458 — Heizungsförderung Wohngebäudekfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe
- [02]KfW — Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (Stand 07/2026)kfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe
Die anderen Bausteine: Grundförderung (+30 %), Klima-Geschwindigkeit (+16 %), Effizienzbonus (entfallen).