BundesBonus
KfW 458 · Einkommensbonus

Einkommens-Bonus — bis zu +40 % je nach Einkommen.

Selbstnutzer bekommen seit dem 21.07.2026 einen gestaffelten Aufschlag: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 € und +10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen — der größte Einzel-Boost im KfW-458-Stack. Mit mindestens einem Kind unter 18 im Haushalt steigen alle Grenzen einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag).

Wer bekommt den Einkommensbonus?

Nur Selbstnutzer für ihre selbstgenutzte Hauptwohneinheit. Vermieter sind explizit ausgeschlossen — der Einkommensbonus zielt auf entlastete Selbstnutzung im eigenen Wohngebäude. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen: der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang, zusammengerechnet für die Eigentümer und deren im Haus gemeldete Partner. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind im zu versteuernden Einkommen bereits abgezogen — das tatsächliche Brutto kann deutlich höher liegen, ohne den Bonus zu gefährden.

Einkommensbonus-Stufen seit 21.07.2026
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Mit Kind unter 18 (Familienzuschlag) Einkommensbonus
bis 30.000 €bis 40.000 €+40 %
bis 40.000 €bis 50.000 €+30 %
bis 50.000 €bis 60.000 €+10 %

Wieviel bringt der Einkommensbonus konkret?

Bei voll ausgeschöpftem Förderhöchstbetrag von 28.000 € sind die +40 % gleichbedeutend mit 11.200 € zusätzlichem Direktzuschuss. Damit ist der Einkommensbonus der größte Einzel-Hebel im KfW-458-Stack — und er öffnet in der untersten Stufe zugleich die erhöhte Förderobergrenze: Selbstnutzer mit Einkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag 40.000 €) dürfen bis 80 % statt 70 % der förderfähigen Kosten erstattet bekommen. Wer knapp über einer Stufengrenze liegt, sollte vor dem Antrag die maßgeblichen Steuerbescheide genau prüfen — schon 1 € weniger zu versteuerndes Einkommen kann 10 Prozentpunkte Förderung ausmachen.

Wie weise ich das Einkommen für den Bonus nach?

Ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang — für einen Antrag 2026 also mit den Bescheiden für 2023 und 2024. Hochgeladen wird im Kundenportal „Meine KfW" als PDF. Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen bleiben bei der Einkommensberechnung außen vor. Für den Familienzuschlag verlangt die KfW zusätzlich den Nachweis, dass das Kind mit Hauptwohnsitz in der Wohneinheit gemeldet ist und eine Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt.

Voraussetzungen

Wer den Bonus bekommt

  • Selbstnutzer: Vermieter sind explizit ausgeschlossen.
  • HH-Einkommen ≤ 50.000 €/Jahr: gestaffelt +40 % (≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €), +10 % (≤ 50.000 €) — Durchschnitt aus 2. und 3. Jahr vor Antrag.
  • Familienzuschlag: ein Kind unter 18 mit Kindergeldberechtigung hebt alle Grenzen einmalig um 10.000 €.
  • Nachweis durch Steuerbescheide: ausschließlich Einkommensteuerbescheide des Finanzamts.
  • WEG/MFH: Einkommens- und Klimabonus gibt es nur für die selbstgenutzte Wohneinheit — per Zusatzantrag zum gemeinschaftlichen Basisantrag, pro Wohneinheit nur einmal.
Beispiel-Rechnung

Maximalfall: 28k € Investition × 80 % = 22.400 € Zuschuss

Förderfähige Kosten (Höchstbetrag 1. Wohneinheit)28.000 €
+ Grundförderung (30 %)8.400 €
+ Klima-Geschwindigkeit (16 %)4.480 €
+ Einkommens-Bonus (40 %, Einkommen ≤ 30.000 €)11.200 €
Rechnerisch 86 %, gedeckelt auf 80 % = max. Auszahlung22.400 €

Die 80-%-Obergrenze gilt nur für Selbstnutzer in der untersten Einkommensstufe — alle anderen sind bei 70 % (= 19.600 €) gedeckelt.

Häufige Fragen

Wie wird das Haushaltseinkommen für den Bonus berechnet?
Die KfW bildet den Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang — für einen Antrag 2026 also aus 2023 und 2024. Nachgewiesen wird ausschließlich über die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind darin bereits abgezogen — das tatsächliche Brutto kann deutlich höher liegen, ohne den Bonus zu gefährden.
Wer zählt als „Haushaltsmitglied"?
Zum Haushalt zählen die in der geförderten Wohneinheit mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort gemeldete Ehepartner, Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen werden für die Einkommensberechnung nicht berücksichtigt — ein Kind unter 18 im Haushalt löst aber den Familienzuschlag aus.
Was bringt der Familienzuschlag?
Lebt mindestens ein Kind unter 18 mit Kindergeldberechtigung und Hauptwohnsitz in der Wohneinheit, erhöht sich die Einkommens-Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 € — unabhängig von der Anzahl weiterer Kinder. Ein Haushalt mit 38.000 € Einkommen und einem Kind rutscht damit von der 30-%- in die 40-%-Stufe.
Wie weise ich das Einkommen für den Antrag nach?
Mit den Einkommensteuerbescheiden des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang — für alle relevanten Haushaltsmitglieder. Hochgeladen wird im Kundenportal „Meine KfW" als PDF. Andere Nachweise (Gehaltsabrechnungen, Bescheinigungen) akzeptiert die KfW nicht: Es zählen ausschließlich die Steuerbescheide des Finanzamts.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    KfW 458 — Heizungsförderung Wohngebäude
    kfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe
  2. [02]
    KfW — Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (Stand 07/2026)
    kfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe

Die anderen Bausteine: Grundförderung (+30 %), Klima-Geschwindigkeit (+16 %), Effizienzbonus (entfallen).