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Antrag · Heizungsförderung

KfW 458 beantragen — Heizungsförderung Schritt für Schritt

Die KfW-Heizungsförderung 458 ist ein Zuschuss für den Einbau effizienter Heizungen in bestehenden Wohngebäuden — von der Wärmepumpe bis zum Anschluss an ein Wärmenetz. Beantragt wird sie vor Vorhabensbeginn im Kundenportal „Meine KfW" auf Basis einer Bestätigung zum Antrag (BzA). Zum 21.07.2026 hat die KfW die Förderbedingungen angepasst: Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, Einkommensbonus, Klimabonus und Höchstbetrag ändern sich.

Grundförderung
30 % der förderfähigen Kosten
Maximaler Fördersatz
70 %, Selbstnutzer bis 80 %
Antragsweg
Kundenportal „Meine KfW" mit BzA
Neue Konditionen
seit 21.07.2026

Was hat sich zum 21. Juli 2026 geändert?

Die KfW hat die Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Produkt 458 zum 21.07.2026 umgesetzt[02][04] — die neue Förderrichtlinie vom 17.07.2026[06] und das aktualisierte Merkblatt (Stand 07/2026)[03] sind veröffentlicht, die neuen Bedingungen gelten damit verbindlich. In der Umstellungsphase galt: Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) besaß, konnte bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr noch zu den bisherigen Konditionen beantragen; die Erstellung neuer BzA war seit dem 09.07.2026 ausgesetzt und ist seit dem 21.07.2026 wieder möglich[01][04]. Mit einer bestehenden, bisher nicht genutzten BzA können seit dem 21.07.2026 Anträge zu den neuen Bedingungen gestellt werden[04]. Die Förderung steht wie bisher unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel[01].

BausteinAnträge bis 20.07.2026Anträge ab 21.07.2026
Grundförderung30 %30 % (unverändert)
Effizienzbonus (Wärmepumpe)5 %entfällt
Klimageschwindigkeitsbonus20 %16 %, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Punkte
Einkommensbonus (Selbstnutzer)30 % bis 40.000 € Einkommen40 % bis 30.000 € · 30 % bis 40.000 € · 10 % bis 50.000 €
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse)2.500 € pauschalentfällt
Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit30.000 €28.000 €, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € (nur die 1. Wohneinheit)
Förderhöchstbetrag weitere Wohneinheiten15.000 € (WE 2–6) · 8.000 € (ab WE 7)15.000 € / 8.000 € (unverändert)
Obergrenze Fördersatz70 %70 %, Selbstnutzer mit geringem Einkommen bis 80 %
Förderbausteine der KfW 458 im Vergleich: bisherige und angepasste Konditionen

Wer kann die Heizungsförderung 458 beantragen?

Antragsberechtigt sind private Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland[03]: Eigentümer bestehender Einfamilienhäuser mit selbstgenutztem Hauptwohnsitz, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und WEG bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sowie Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser oder von Eigentumswohnungen bei Maßnahmen am Sondereigentum. Nicht antragsberechtigt sind im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter[03]. Das Gebäude muss ein bestehendes Wohngebäude sein, dessen Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt — und der Heizungseinbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden werden[03].

Wie läuft der KfW-458-Antrag Schritt für Schritt?

Die Reihenfolge ist entscheidend — der Antrag muss vor dem Vorhabensbeginn gestellt werden, und ohne BzA lässt er sich gar nicht anlegen[03]. Der Ablauf in sechs Schritten:

  1. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen — durch einen Experten für Energieeffizienz oder den Fachunternehmer. Die BzA enthält die geplante Heizung, die geplanten förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der Technischen Mindestanforderungen (TMA).
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen schließen — zwingend mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage und mit dem voraussichtlichen Umsetzungsdatum.
  3. Im Kundenportal „Meine KfW" registrieren, das Produkt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (458) wählen und den Antrag mit BzA und hochgeladenem Vertrag stellen. Bei hoher Nachfrage schaltet die KfW zeitweise einen virtuellen Warteraum vor.
  4. Nach Erhalt der Zusage sofort mit dem Vorhaben starten — ab jetzt läuft der Bewilligungszeitraum von 36 Monaten.
  5. Nach Abschluss die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen — derselbe Experte oder Fachunternehmer bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung und die förderfähigen Gesamtkosten.
  6. Im Kundenportal identifizieren und mit der BnD die Auszahlung beantragen — dafür alle Rechnungen über die förderfähigen Kosten und Leistungen bereithalten.

Welche Boni gibt es ab dem 21. Juli 2026 — und wer bekommt sie?

Die Grundförderung von 30 Prozent erhält jeder Antragsberechtigte[02]. Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer wird zum 21.07.2026 dreistufig gestaffelt[02][05] — maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen. Neu ist der Familienzuschlag: Die Einkommens-Bemessungsgrenze erhöht sich einmalig um 10.000 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt[02]. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 Prozent; er sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um 4 Prozentpunkte, für Anträge ab dem 01.08.2028 wird er nicht mehr gewährt[03]. Ihn erhalten Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen unabhängig von deren Alter — sowie funktionstüchtiger Gas- und Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt[03]. Grund- und Bonusförderung sind zusammen bei 70 Prozent gedeckelt; für Selbstnutzer mit einem Einkommen bis 40.000 Euro (unter Berücksichtigung des Familienzuschlags, sonst 30.000 Euro) liegt die Obergrenze bei bis zu 80 Prozent[02].

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenEinkommensbonus
bis 30.000 €40 %
bis 40.000 €30 %
bis 50.000 €10 %
Einkommensbonus ab 21.07.2026 für selbstnutzende Eigentümer

Welche Fristen gelten nach der Zusage?

Nach der Zusage bleiben 36 Monate Bewilligungszeitraum, um das Vorhaben vollständig abzuschließen[03]. Die Nachweise — BnD plus Rechnungen — müssen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) im Kundenportal eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wird dieser Termin verpasst, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden[03]. Ausgezahlt wird nach positiver Prüfung der Nachweise direkt auf das Bankkonto[03].

Welche Fehler kosten die Förderung?

Vier Stolperfallen tauchen immer wieder auf. Erstens: Vorhabensbeginn vor Antragstellung — wer vor dem Antrag mit dem Einbau beginnt, ist raus; zulässig ist vorher nur der Vertragsschluss mit aufschiebender oder auflösender Bedingung[03]. Zweitens: ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne diese Förder-Bedingung — er ist Pflichtbestandteil des Antrags. Drittens: die Nachweisfrist nach Vorhabensabschluss verstreichen lassen — dann verfällt der bereits zugesagte Zuschuss[03]. Viertens: beim Einkommensbonus zählt nicht das aktuelle Gehalt, sondern der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang, nachgewiesen ausschließlich über Einkommensteuerbescheide[03] — wer den Bonus einplant, sollte die Bescheide vor Antragstellung bereitlegen.

Häufige Fragen

Kann ich aktuell einen KfW-458-Antrag stellen?
Ja — seit dem 21.07.2026 laufen BzA-Erstellung und Antragstellung wieder regulär, zu den neuen Förderbedingungen. In der Umstellungsphase davor war beides eingeschränkt: Neue BzA wurden vom 09.07. bis 20.07.2026 nicht erstellt, und Anträge mit vorliegender BzA zu den alten Konditionen waren nur bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr möglich.
Was passiert mit meiner vorhandenen, noch nicht genutzten BzA?
Sie bleibt verwendbar: Seit dem 21.07.2026 können mit bestehenden, bisher nicht genutzten BzA Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen gestellt werden — so hat es die KfW in ihrer Mitteilung zur Umstellungsphase festgelegt. Die Möglichkeit, mit einer solchen BzA zu den alten Konditionen zu beantragen, ist am 20.07.2026 um 20:00 Uhr ausgelaufen.
Brauche ich zwingend einen Energieeffizienz-Experten?
Nicht zwingend einen Experten für Energieeffizienz: BzA und BnD kann beim Heizungstausch auch der Fachunternehmer erstellen, der die Anlage einbaut. Ohne eine der beiden Rollen geht es aber nicht — die BzA ist die Grundlage der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW".
Darf ich vor der KfW-Zusage mit dem Einbau beginnen?
Nein — der Zuschuss muss vor Vorhabensbeginn beantragt werden. Erlaubt und sogar Pflicht ist vorher nur der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage. Nach Erhalt der Zusage kann sofort gestartet werden.
Wie weise ich das Einkommen für den Einkommensbonus nach?
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang — für einen Antrag 2026 also aus 2023 und 2024. Nachgewiesen wird ausschließlich über die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts; zum Antragszeitpunkt minderjährige Haushaltsmitglieder zählen nicht mit. Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht der Familienzuschlag die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Wie hoch ist der Zuschuss maximal?
Für Anträge ab dem 21.07.2026 werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten angerechnet. Beim Maximalfördersatz von 70 Prozent sind das bis zu 19.600 Euro Zuschuss; Selbstnutzer mit geringem Einkommen erreichen mit der 80-Prozent-Obergrenze bis zu 22.400 Euro. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Was ist aus Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag geworden?
Beide entfallen zum 21.07.2026: der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle beziehungsweise natürlichem Kältemittel ebenso wie der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders staubarme Biomasseheizungen. Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt erhalten, sinkt aber von 20 auf 16 Prozent.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
  3. [03]
  4. [04]
  5. [05]
    BMWE — Anträge für neue Gebäudeförderung ab 21. Juli möglich
    energiewechsel.dePrimärquelleBundesministerium für Wirtschaft und Energie (energiewechsel.de)
  6. [06]
    Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026
    energiewechsel.dePrimärquelleBundesministerium für Wirtschaft und Energie (energiewechsel.de)

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