Riester und Altersvorsorgedepot — behalten, wechseln oder ruhen lassen?
Das Altersvorsorgereformgesetz löst die Riester-Rente ab dem 1. Januar 2027 durch ein neues Zulagenrecht und das Altersvorsorgedepot ab. Bestehende Riester-Verträge bleiben davon zunächst unberührt: Sie laufen mit dem alten Zulagenrecht weiter, bis die Auszahlung beginnt. Ins neue Recht wechseln sie nur durch eine ausdrückliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Anbieter — oder automatisch, sobald ein neuer geförderter Vertrag hinzukommt.
Muss ich meinen Riester-Vertrag jetzt kündigen?
Nein. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 geschlossen wurden, gilt Bestandsschutz: Sie laufen nach § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes mit dem alten Zulagenrecht weiter, und zwar bis zum Beginn der Auszahlungsphase[01]. Die Grundzulage von 175 Euro je Beitragsjahr[04], die Kinderzulage[05] und der Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen[06] bleiben für diese Verträge unverändert anwendbar — es gibt keinen Stichtag, zu dem ein Bestandsvertrag erlischt, und keine Frist, bis zu der ein Bestandskunde reagieren müsste. Was zum 31. Dezember 2026 endet, ist ausschließlich der Neuabschluss klassischer Riester-Produkte; die neuen Produkte können erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden[02]. Eine Kündigung mit Auszahlung des Guthabens ist der einzige der vier möglichen Wege, der bereits erhaltene Förderung kostet: Sie gilt als schädliche Verwendung und löst die Rückzahlung der Zulagen und der steuerlichen Vorteile aus[09]. Maßgeblich für den Rechtsstand ist allein das Datum des Vertragsabschlusses — nicht das Produkt, nicht der Anbieter und nicht die Frage, ob weiter eingezahlt wird. Wer also einen Vertrag aus den Jahren 2005 oder 2015 hält, bleibt im alten Zulagenrecht, solange er nichts anderes erklärt.
Welche vier Wege gibt es für einen Bestandsvertrag?
Ein bestehender Riester-Vertrag lässt sich auf genau vier Arten behandeln, und drei davon sind förderunschädlich. Die Reihenfolge unten ist keine Rangfolge, sondern eine Prüfreihenfolge: Erst wenn feststeht, dass weder Weiterzahlen noch Ruhendstellen noch die Übertragung passt, kommt die Kündigung überhaupt in Betracht — sie ist die einzige Variante, bei der bereits gewährte Förderung zurückfließt. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Eigenbeitrag, von der Zahl der Kinder und davon ab, wie wichtig eine Beitragsgarantie ist; eine für alle gültige Antwort gibt es nicht. Für alle vier Wege gilt dieselbe Nebenrechnung: Die Zulage ist nur die eine Hälfte der Förderung, die andere ist der Sonderausgabenabzug. Ob er sich lohnt, entscheidet nicht der Sparer, sondern das Finanzamt — die Günstigerprüfung wird nach § 10a Absatz 2 EStG von Amts wegen vorgenommen und die Zulage gegengerechnet, wenn der Steuervorteil höher ausfällt[07].
- Weiterzahlen wie bisher: Der Vertrag bleibt im alten Recht. Die Zulage wird nur ungekürzt gewährt, wenn der Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulagen geleistet wird, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro[06]; der Sonderausgabenabzug bleibt bei 2.100 Euro einschließlich Zulage[07].
- Beitragsfrei stellen: Jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag räumt bis zum Beginn der Auszahlungsphase den Anspruch ein, den Vertrag ruhen zu lassen[08]. Das angesparte Kapital bleibt gefördert und im Vertrag, es fließt nichts zurück — für Beitragsjahre ohne Eigenbeitrag entstehen aber auch keine Zulagen mehr.
- Gefördert auf einen anderen Vertrag übertragen: Der Vertrag wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt, damit das gebildete Kapital auf einen anderen auf denselben Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übergeht[08]. Diese Übertragung ist ausdrücklich keine schädliche Verwendung[09].
- Kündigen und auszahlen lassen: Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen außerhalb der gesetzlichen Zweckbindung ausgezahlt, ist das eine schädliche Verwendung. Zurückzuzahlen sind die auf den ausgezahlten Betrag entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile nach § 10a Absatz 4 EStG[09]. Die Erträge bleiben, die Förderung nicht.
Was kostet ein Anbieterwechsel?
Für einen Bestandsvertrag gelten die Regeln des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung: Die Kündigung zum Zweck der Übertragung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, der abgebende Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro in Rechnung stellen, und der aufnehmende Anbieter darf bei der Berechnung seiner Abschluss- und Vertriebskosten höchstens 50 Prozent des übertragenen geförderten Kapitals berücksichtigen[08]. Abschluss- und Vertriebskosten sind ohnehin gleichmäßig auf mindestens fünf Vertragsjahre zu verteilen[08]. Für die ab 2027 zertifizierten Verträge zieht das Altersvorsorgereformgesetz diese Grenzen enger: Der abgebende Anbieter darf innerhalb von fünf Jahren höchstens 150 Euro berechnen und danach nichts mehr, der aufnehmende Anbieter höchstens eine Pauschale von 150 Euro, und das übertragene Kapital darf überhaupt nicht mehr in die Abschlusskosten einfließen[01]. Der viel zitierte Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten gilt ausschließlich für das Standarddepot, nicht für jedes Altersvorsorgedepot[01].
Was passiert, wenn ich ab 2027 einen Neuvertrag abschließe?
Dann endet der Bestandsschutz für alle eigenen Verträge, nicht nur für den neuen. § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes koppelt den Rechtsstand an die Person, nicht an den einzelnen Vertrag: Der Wechsel ins neue Zulagenrecht geschieht durch eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Anbieter, sie wirkt einheitlich für sämtliche Bestandsverträge und gilt ab dem Beitragsjahr, in dem sie abgegeben wird — und ein neuer geförderter Vertrag ab 2027 zieht die Altverträge automatisch mit, auch die des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten[01][03]. Rückwirkend wird nichts neu berechnet. Für Ehepaare kommt eine zweite Sperre hinzu: Nach § 90 Absatz 2 EStG in der neuen Fassung erhält ein mittelbar berechtigter Ehegatte mit einem Neuvertrag keine Zulage, solange der unmittelbar berechtigte Ehegatte noch einen Bestandsvertrag hält[01]. Ab 2027 sind zudem höchstens zwei geförderte Verträge gleichzeitig möglich; Beiträge auf einen dritten Vertrag gelten nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge[01].
Alt oder neu — wer steht sich besser?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die beiden Rechtsstände an unterschiedlichen Stellen ansetzen. Die Grundzulage ist im alten Recht ein fester Betrag von 175 Euro, unabhängig davon, wie viel eingezahlt wird[04]; im neuen Recht ist sie eine Quote auf den Eigenbeitrag — 50 Prozent auf die ersten 360 Euro und 25 Prozent auf den Teil bis 1.800 Euro, in der Spitze 540 Euro[01][03]. Wer viel einzahlt, erreicht damit mehr als die bisherigen 175 Euro; wer gar nichts einzahlt, bekommt im neuen Recht auch nichts. Bei der Kinderzulage verschwindet die Staffelung nach dem Geburtsjahr: Statt 185 Euro für vor 2008 geborene und 300 Euro für spätere Kinder[05] gibt es künftig 300 Euro je Kind, vollständig ab 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr[01]. Gleichzeitig ändert sich die Gegenleistung — der Mindesteigenbeitrag wird von einer einkommensabhängigen Quote zu einem festen Betrag, und die Produktregeln lockern die Garantie. Drei Werte macht die Gesetzesbegründung für das neue Recht ausdrücklich vor: 120 Euro Eigenbeitrag ergeben 60 Euro Grundzulage, 360 Euro ergeben 180 Euro, und 1.800 Euro ergeben die volle Grundzulage von 540 Euro[03][01]. Im alten Recht stehen daneben in allen drei Fällen dieselben 175 Euro — vorausgesetzt, der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag ist erreicht, sonst wird die Zulage anteilig gekürzt[06]. Genau diese Kürzungsregel fällt im neuen Recht weg und wird durch den festen Betrag von 120 Euro ersetzt[01]. Die Tabelle stellt die Größen nebeneinander, die in der Entscheidung tatsächlich vorkommen; die Rechnung für den eigenen Eigenbeitrag nimmt der Alt-gegen-neu-Rechner ab. Eine Aussage darüber, welcher Rechtsstand am Ende mehr Kapital ergibt, lässt sich daraus nicht ableiten — dafür müsste man die Wertentwicklung der Produkte kennen, und die steht weder im alten noch im neuen Recht.
| Größe | Bestandsvertrag (altes Recht) | Neues Recht ab 2027 |
|---|---|---|
| Grundzulage | 175 € je Beitragsjahr, fester Betrag[04] | 50 % bis 360 €, 25 % bis 1.800 € — höchstens 540 €[01] |
| Kinderzulage | 185 €, für nach 2007 geborene Kinder 300 €[05] | 300 € je Kind, voll ab 300 € Eigenbeitrag[01] |
| Mindesteigenbeitrag | 4 % der Vorjahreseinnahmen abzüglich Zulagen, Sockel 60 €[06] | fester Betrag von 120 € im Jahr[01] |
| Sonderausgabenabzug | Beiträge samt Zulage bis 2.100 €[07] | Beiträge bis 1.800 € zuzüglich der Zulage[01] |
| Garantie | eingezahlte Beiträge zu 100 % zugesagt[08] | Garantieprodukt 80 % oder 100 %; Altersvorsorgedepot ohne Mindestwertentwicklung[01] |
| Auszahlung | Leibrente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung ab spätestens 85, bis 30 % Teilkapital[08] | Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85 ohne Restverrentung, bis 30 % Teilkapital[01] |
| Kosten | Abschlusskosten auf mindestens fünf Vertragsjahre verteilt, ohne Obergrenze[08] | Effektivkosten höchstens 1,0 % — nur im Standarddepot[01] |
Wann ist Abwarten die richtige Entscheidung?
Immer dann, wenn die Entscheidung mehr Informationen braucht, als heute vorliegen — und bei der Produktwahl ist das der Regelfall. Die neuen Produkte können erst ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden, und auch die Zertifizierung ist frühestens zu diesem Termin möglich[02][01]. Kosten, Fondsauswahl und Ablaufmanagement der konkreten Anbieter lassen sich davor nicht vergleichen. Das öffentlich getragene Standarddepot, über das am meisten geschrieben wird, steht bislang nur als Verordnungsermächtigung im Gesetz; die zugehörige Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen[01]. Dem steht kein Zeitdruck gegenüber: Für Bestandskunden gibt es keinen Stichtag, der Bestandsschutz reicht bis zum Auszahlungsbeginn[01], und die Erklärung ins neue Recht lässt sich in jedem späteren Beitragsjahr abgeben — nur eben nicht zurücknehmen. Wer vor dem Jahreswechsel zu einem Abschluss gedrängt wird, sollte die beiden Sachverhalte trennen: Der Vertriebsstopp zum 31. Dezember 2026 betrifft ausschließlich Neuabschlüsse alter Riester-Produkte[02], nicht die Verträge, die bereits laufen. Abwarten heißt dabei nicht Nichtstun: Wer im alten Recht den Mindesteigenbeitrag verfehlt, bekommt die Zulage schon heute nur anteilig im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag[06] — diese Prüfung lohnt sich in jedem Beitragsjahr und hat mit der Reform nichts zu tun.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Zulagen, wenn ich den Riester-Vertrag ruhen lasse?
Kann ich den Wechsel ins neue Zulagenrecht rückgängig machen?
Was passiert mit dem Riester-Vertrag meines Ehegatten?
Was kostet es, den Riester-Vertrag zu einem anderen Anbieter mitzunehmen?
Was bedeutet schädliche Verwendung genau?
Kann ich vor 2027 noch einen Riester-Vertrag abschließen?
Bekomme ich nach dem Wechsel rückwirkend höhere Zulagen?
Wie viele geförderte Verträge darf ich ab 2027 haben?
Unsere Quellen
- [01]Altersvorsorgereformgesetz — BGBl. 2026 I Nr. 156 (Regelungstext)recht.bund.dePrimärquelleBundesamt für Justiz
- [02]BMF — FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorgebundesfinanzministerium.dePrimärquelleBundesministerium der Finanzen
- [03]Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — BT-Drs. 21/4996dserver.bundestag.dePrimärquelleDeutscher Bundestag
- [04]§ 84 EStG — Grundzulage in der bis 31.12.2026 geltenden Fassunggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [05]§ 85 EStG — Kinderzulage in der bis 31.12.2026 geltenden Fassunggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [06]§ 86 EStG — Mindesteigenbeitrag und Sockelbetraggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [07]§ 10a EStG — zusätzliche Altersvorsorge, Sonderausgabenabzuggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [08]§ 1 AltZertG — Vertragsanforderungen, Ruhendstellung und Anbieterwechselgesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [09]§ 93 EStG — schädliche Verwendung und Rückzahlungsbetraggesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [10]Bundestag — Beschluss des Altersvorsorgereformgesetzes am 27. März 2026bundestag.dePrimärquelleDeutscher Bundestag
Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.
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