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Rechtslage · Heizung & Sanierung

Heizungsgesetz abgeschafft — was seit dem 29. Juli 2026 wirklich gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat zum 29. Juli 2026 die Heizungsregeln des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes neu geordnet: Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für neue Heizungen ist aufgehoben, ebenso die Betriebsverbote für alte Öl- und Gaskessel. Gas- und Ölheizungen dürfen wieder ohne Erneuerbaren-Nachweis eingebaut werden — ab 2029 müssen neu eingebaute fossile Heizungen steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen. Die staatliche Heizungsförderung läuft unverändert weiter.

65-%-Pflicht (§ 71)
aufgehoben
In Kraft seit
29.07.2026
Bio-Anteil neuer Gas-/Ölheizungen
10 % ab 2029
KfW-458-Zuschuss
bis 22.400 €

Was genau wurde zum 29. Juli 2026 abgeschafft?

Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 23. Juli 2026) hebt den kompletten Heizungs-Pflichtenkomplex des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes auf: § 71 mit der 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht ist gestrichen, ebenso die Folgeparagrafen 71a bis 71p mit den Anlagen-Anforderungen und sämtlichen Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt waren[01]. Auch § 72 mit den Betriebsverboten für über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Kessel ist aufgehoben. Das Gesetz trägt seither einen neuen Namen: Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" — kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)[02]. Wer heute eine neue Heizung plant, braucht keinen Erneuerbaren-Nachweis mehr und muss keine Fristen aus der Wärmeplanung seiner Gemeinde beachten.

Darf ich jetzt wieder eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja — ohne 65-Prozent-Nachweis und ohne pauschales Verbot. Ganz bedingungslos ist der Einbau aber nicht: Der neue § 43 GModG verpflichtet Eigentümer, die nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbauen, ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe einzusetzen — Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff einschließlich seiner Derivate[01]. Die Stufen zeigt die Tabelle. Die Pflicht lässt sich alternativ auch über eine solarthermische Anlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen. Fällt die alte Heizung irreparabel aus, gibt es eine Schonfrist: Bei einem Einbau ab 2029 gilt die Brennstoff-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Austausch.

AbMindestanteil klimaneutraler Brennstoffe
1. Januar 202910 %
1. Januar 203015 %
1. Januar 203530 %
1. Januar 204060 %
Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe nach § 43 GModG — für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden.

Was wurde aus der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen?

Sie ist ersatzlos entfallen. Der aufgehobene § 72 verbot bislang den Weiterbetrieb von Konstanttemperatur-Kesseln, die älter als 30 Jahre sind — dieses Betriebsverbot kennt das GModG nicht mehr[01]. Wer einen funktionierenden alten Öl- oder Gaskessel besitzt, darf ihn weiterbetreiben und reparieren lassen, solange das technisch möglich ist. Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten — etwa dem Immissionsschutzrecht mit den Messungen durch den Schornsteinfeger — bleiben davon unberührt. Ob sich der Weiterbetrieb wirtschaftlich lohnt, ist eine andere Frage: Alte Kessel verbrauchen deutlich mehr Brennstoff, und die CO2-Bepreisung verteuert Heizöl und Erdgas Jahr für Jahr.

Was ist die Grüngas- und Grünheizölquote?

Der neue § 42a GModG ist eine Ankündigung an die Brennstoff-Branche: Die Bundesregierung muss bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorlegen, das eine Grüngas-/Grünheizölquote einführt. Dieses Gesetz wird die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas — nicht die Hausbesitzer — verpflichten, die für die Gebäudewärme verkauften Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen[01]. Konkrete Zwischenstufen und Prozentsätze der Quote stehen noch nicht fest — sie kommen erst mit dem angekündigten Gesetz. Absehbar ist die Richtung: Klimaneutrale Brennstoffe sind teurer als fossile, die Quote dürfte sich also nach und nach in den Heizkosten von Gas- und Ölheizungen niederschlagen.

Bleibt die Heizungsförderung bestehen?

Ja — die Förderung war rechtlich nie an die 65-Prozent-Pflicht gebunden und läuft unverändert weiter. Die KfW-Heizungsförderung 458 zahlt für den Umstieg auf eine Wärmepumpe weiterhin 30 Prozent Grundförderung, mit Boni bis zu 70 Prozent und einkommensabhängig bis zu 80 Prozent — höchstens 22.400 Euro Zuschuss auf 28.000 Euro förderfähige Kosten[04]. Alternativ bleibt der Steuerbonus nach § 35c EStG für energetische Sanierungen, und in einigen Städten kommen kommunale Zuschüsse obendrauf. Für die Entscheidung heißt das: Der Staat verbietet die fossile Heizung nicht mehr, er bezahlt aber weiterhin kräftig mit, wenn man auf erneuerbare Wärme umsteigt. Wichtig bleibt die Grundregel jeder Förderung: Antrag stellen, bevor der Auftrag unterschrieben wird.

Was ändert sich für Mieter und Vermieter?

Die Reform hat auch das Mietrecht angepasst. Neu ist § 559f BGB: Baut ein Vermieter eine Wärmepumpe ein, darf er die Modernisierungsumlage nach § 559 oder § 559e BGB[03] nur dann in voller Höhe verlangen, wenn ein Fachunternehmer vor Inbetriebnahme eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist — entbehrlich unter anderem bei Gebäuden mit Baujahr nach 1996 oder einer Vorlauftemperatur bis 55 Grad. Ohne Nachweis ist nur die Hälfte der Kosten umlagefähig[01]. Das schützt Mieter vor schlecht geplanten Anlagen, deren Stromkosten aus dem Ruder laufen. Zugleich wurde § 559e angepasst: Beim Einbau einer Heizungsanlage nach § 43 GModG entfällt der pauschale 15-Prozent-Abzug für ersparte Erhaltungskosten. Die Details für beide Seiten stehen in unseren Ratgebern für Mieter und Vermieter.

Wie gehe ich bei der Heizungsentscheidung jetzt am besten vor?

Die Abschaffung der Pflicht nimmt den Zeitdruck aus der Entscheidung — sie macht die Abwägung aber nicht überflüssig, denn Förderung, Brennstoffkosten und die kommenden Brennstoff-Pflichten wirken weiter. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Zustand der Heizung nüchtern bewerten: Läuft sie zuverlässig, besteht kein gesetzlicher Handlungsdruck mehr — die Austauschpflicht ist aufgehoben.
  2. Optionen durchrechnen: Wärmepumpe mit Förderung, Anschluss an ein Wärmenetz, Hybrid-Lösung oder neue Gas-/Ölheizung inklusive der Pflicht-Anteile klimaneutraler Brennstoffe ab 2029.
  3. Förderung sichern: den KfW-458-Antrag vor Vertragsabschluss stellen — bis zu 22.400 Euro Zuschuss für die Wärmepumpe.
  4. Bei vermieteten Objekten den Jahresarbeitszahl-Nachweis (mindestens 2,5) durch den Fachbetrieb einplanen — sonst ist nur die halbe Modernisierungsumlage möglich.
  5. Betriebskosten über die Laufzeit vergleichen: CO2-Preis und die angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote betreffen ausschließlich fossile Brennstoffe.

Welche Änderungen kommen noch?

Die Reform tritt gestaffelt in Kraft. Seit dem 29. Juli 2026 gilt Artikel 1 mit den hier beschriebenen Kernänderungen; weitere Artikel folgen zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030, dazu eine Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zum 1. Januar 2027[01]. Bis zum 1. Dezember 2026 muss außerdem der Gesetzentwurf zur Grüngas-/Grünheizölquote vorliegen[01]. Daneben wurden das Wärmeplanungsgesetz und das CO2-Kostenaufteilungsgesetz angepasst[02]. Die amtliche konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de zieht erfahrungsgemäß mit etwas Verzug nach[05] — maßgeblich ist bis dahin der Text im Bundesgesetzblatt[01].

Häufige Fragen

Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Nein. § 71 des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes, der für neu eingebaute Heizungen 65 Prozent erneuerbare Energien vorschrieb, ist zum 29. Juli 2026 aufgehoben worden — samt aller Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt waren. Die Pflicht galt für Neubau und Bestand gleichermaßen und ist in beiden Fällen entfallen.
Muss ich meine über 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizung austauschen?
Aus dem GModG nicht mehr: Das Betriebsverbot des aufgehobenen § 72 für über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Kessel ist gestrichen. Solange die Anlage funktioniert und reparabel ist, darf sie weiterlaufen. Wirtschaftlich bleibt der Weiterbetrieb wegen des hohen Verbrauchs und der CO2-Bepreisung trotzdem oft die teuerste Option.
Bekomme ich für die Wärmepumpe weiterhin Förderung?
Ja, unverändert: KfW 458 zahlt 30 Prozent Grundförderung, mit Boni bis 70 Prozent und einkommensabhängig bis 80 Prozent — maximal 22.400 Euro Zuschuss. Die Förderung war nie an die 65-Prozent-Pflicht gekoppelt. Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden.
Was bedeutet die Stufen-Pflicht des § 43 für eine neue Gasheizung konkret?
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent der Wärme aus klimaneutralen Brennstoffen erzeugen, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent — etwa über Biomethan-Lieferverträge. Alternativ zählen Solarthermie, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung. Was der Bio-Anteil kostet, hängt von den künftigen Marktpreisen ab.
Heißt das Gesetz wirklich nicht mehr GEG?
Ja — der amtliche Name lautet seit dem 29. Juli 2026 „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Im Alltag und in vielen Förderrichtlinien ist weiterhin vom GEG die Rede; gemeint ist dasselbe Gesetz.
Ich habe gerade erst eine Wärmepumpe eingebaut — war das umsonst?
Nein. Die Förderung von bis zu 22.400 Euro ist geflossen, die Betriebskosten einer gut geplanten Wärmepumpe liegen meist unter denen einer fossilen Heizung, und CO2-Preis plus angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote verteuern ausschließlich fossile Brennstoffe. Die Wärmepumpe brauchte nie eine gesetzliche Pflicht, um sich zu rechnen — die Pflicht hat nur den Zeitpunkt vorgegeben.
Was passiert mit der kommunalen Wärmeplanung?
Das Wärmeplanungsgesetz besteht fort und wurde im Zuge der Reform angepasst. Entfallen ist die Kopplung an die Heizungs-Pflicht: Die früheren GEG-Übergangsfristen, die an den Stand der Wärmeplanung der eigenen Gemeinde geknüpft waren, sind mit § 71 aufgehoben worden. Die Wärmeplanung bleibt als Planungsinstrument der Kommunen relevant — etwa für den Ausbau von Wärmenetzen.
Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226)
    recht.bund.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
  2. [02]
    Bundesregierung — Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz
    bundesregierung.dePrimärquellePresse- und Informationsamt der Bundesregierung
  3. [03]
    § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierung
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
  4. [04]
  5. [05]
    Gesetzestext GEG/GModG — konsolidierte Fassung
    gesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz

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