Wärmepumpe als Vermieter.
Vermieter bekommen seit 21.07.2026 nur noch die Grundförderung von 30 % — der frühere Effizienzbonus (5 %) ist entfallen. Die zwei Selbstnutzer-Boni (Klimageschwindigkeit +16 %, Einkommen bis +40 %) sind explizit ausgeschlossen. Trotzdem lohnt es sich — wir rechnen vor.
Welche KfW-458-Boni bekommt ein Vermieter?
Seit 21.07.2026 nur noch die 30 % Grundförderung (immer). Der frühere Effizienzbonus (5 %) für Sole-/Wasser-Wärmepumpen oder Luft-Wasser mit natürlichem Kältemittel ist zum 21.07.2026 entfallen. Klimageschwindigkeit (+16 %) und Einkommensbonus (gestaffelt 10–40 %) sind explizit nur für selbstnutzende Eigentümer reserviert. Trotz dieser Deckelung ist der Heizungstausch oft wirtschaftlich, weil sich auch 30 % Förderung plus modernisierungsbedingte Mietumlage über die Lebensdauer rechnen.
Wieviel kann ein Vermieter maximal bekommen?
Bei voller Ausschöpfung der seit 21.07.2026 förderfähigen 28.000 € für die erste Wohneinheit kommen 8.400 € Direktzuschuss heraus (30 % von 28.000 €). Für weitere Wohneinheiten gelten eigene Höchstbeträge: je 15.000 € für die 2.–6. und je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit. Bei einem 6-Parteien-Mehrfamilienhaus mit zentraler Wärmepumpe sind also bis zu 30.900 € drin (30 % von 103.000 €). Klima-Geschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es laut Merkblatt nur für die selbstgenutzte Wohneinheit — und pro Wohneinheit nur einmal. Bei selbstgenutzter Wohnung im Vermieter-Haus gelten für DIESE WE die vollen Selbstnutzer-Boni bis 70 % (bei geringem Einkommen bis 80 %) — die anderen WEs bleiben bei 30 %.
Wie wird die Förderung mit der Modernisierungsumlage verrechnet?
Für den Heizungstausch gilt nicht der allgemeine Satz von 8 % aus § 559 BGB, sondern § 559e BGB: Wer für den Einbau öffentliche Fördermittel in Anspruch nimmt, darf 10 % der aufgewendeten Kosten abzüglich dieser Fördermittel jährlich auf die Mieten umlegen. Der KfW-Zuschuss muss also VOR der Umlage abgezogen werden — nicht der volle Investitionsbetrag. Beispiel: Wärmepumpe kostet 30.000 €, die KfW gibt 8.400 € (30 % der auf 28.000 € gedeckelten förderfähigen Kosten), umlagefähig sind also 21.600 €. Die jährliche Mieterhöhung beträgt 10 % davon = 2.160 €/Jahr — verteilt nach Wohnfläche auf alle Mieter. Bei einer 80-m²-Wohnung im 6-Parteien-Haus mit insgesamt 480 m² sind das 30 €/Monat, also 0,375 € je Quadratmeter — und damit unter der Kappungsgrenze.
Diese Kappungsgrenze steht in § 559e Absatz 3 BGB: höchstens 0,50 € je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren. Sie greift beim Heizungstausch auch dann, wenn ohne Förderung nach § 559 BGB mit 8 % umgelegt wird (§ 559 Absatz 3a Satz 3 BGB) — die dort sonst geltenden 3 € beziehungsweise 2 € je Quadratmeter sind sonstigen Modernisierungen vorbehalten. Ein Pluspunkt für Vermieter: Für die Kosten des Heizungseinbaus entfällt der pauschale 15-%-Abzug für ersparte Erhaltungskosten, den § 559e Absatz 2 BGB ansonsten vorschreibt.
Seit dem 29.07.2026 verlangt § 559f BGB für die volle Umlage zusätzlich den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 durch einen Fachunternehmer vor Inbetriebnahme (entbehrlich u. a. bei Baujahr nach 1996 oder Vorlauftemperatur bis 55 °C) — ohne Nachweis ist nur die Hälfte der Kosten umlagefähig.
Welche KfW-458-Boni greifen für Vermieter?
Grundförderung
+30 %✓ Greift auch für Vermieter
Voraussetzung: Wohngebäude in Deutschland mit mindestens 5 Jahre altem Bauantrag. Bestand wird gefördert, Neubau nicht.
Effizienzbonus
+5 %✗ Zum 21.07.2026 entfallen
Der frühere 5-%-Bonus für Sole-Wasser, Wasser-Wasser oder Luft-Wasser mit Propan/CO2-Kältemittel wird für neue Anträge nicht mehr gewährt.
Klima-Geschwindigkeit
+16 %✗ Nur Selbstnutzer
Vermieter sind explizit ausgeschlossen — auch wenn sie selbst eine Mietwohnung im Haus bewohnen, gilt der Bonus nur für die eigene Wohneinheit, nicht für die vermieteten.
Einkommens-Bonus
bis +40 %✗ Nur Selbstnutzer
Wird nur für selbstbewohnte Wohneinheiten geprüft — Vermieter bekommen ihn nie für vermietete Einheiten, unabhängig vom eigenen Einkommen.
Vermieter-Maximalfall: 30 % Förderung
| Position | Wert |
|---|---|
| Investitionssumme (Sole-WP, MFH 14 kW, 6 Wohneinheiten) | 42.000 € |
| davon förderfähig (Höchstbetrag bei 6 WE: 103.000 €) | 42.000 € |
| + 30 % Grundförderung | 12.600 € |
| KfW-458-Zuschuss (30 %) | 12.600 € |
| + Modernisierungsumlage § 559e BGB (10 % p.a. auf Eigenanteil) | 2.940 €/Jahr |
Vermieter kombinieren KfW-Zuschuss mit der Modernisierungsumlage: Beim Heizungstausch dürfen nach § 559e BGB 10 % der nicht durch Förderung gedeckten Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden — verteilt nach Wohnfläche auf alle Wohneinheiten im Gebäude und gedeckelt auf 0,50 € je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren.
Häufige Fragen
Welche KfW-458-Boni greifen für Vermieter?
Kann ich die Wärmepumpe-Kosten auf die Miete umlegen?
Lohnt sich § 35c EStG als Alternative für Vermieter?
Was ist der Unterschied zu KfW 459 (Mehrfamilienhaus)?
Unsere Quellen
- [01]KfW 458 — Heizungsförderung Wohngebäudekfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe
- [02]§ 559e BGB — Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlagegesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
- [03]§ 559 BGB — Modernisierungsumlagegesetze-im-internet.deRechtsgrundlageBundesministerium der Justiz
Andere Personas: EFH-Eigentümer, WEG-Bewohner (MFH), Mieter.