BundesBonus
Zuschuss · bis 30 % Bund Aktuell bis 31.12.2026

KfW Umweltinnovationsprogramm

Das Umweltinnovationsprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fördert die erstmalige großtechnische Anwendung innovativer Verfahren zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen. Das Verfahren muss über den Stand der Technik hinausgehen. Förderbereiche sind Abwasser, Abfall, Circular Economy, Boden, Luft, Lärm, Energie und Ressourcen; Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen werden bevorzugt. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss für einen KfW-refinanzierten Hausbankkredit.

Fördergeber
Kreditanstalt für Wiederaufbau

Förderstelle: KfW Bankengruppe — KfW-Förderprogramme im Überblick .

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Bundesprogramm
Fördergeber Kreditanstalt für Wiederaufbau
Förderquote bis 30 %
Zielgruppe Unternehmen

Worum geht es?

Das Umweltinnovationsprogramm (UIP) der KfW fördert innovative großtechnische Pilotvorhaben mit Vorbildcharakter, die Umwelt nachhaltig entlasten — in den Bereichen Abwasserbehandlung, Abfallvermeidung, Circular Economy, Bodenschutz, Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsminderung, Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ressourcen- und Materialeinsparung. Auch modellhafte Vorhaben zur Anpassung an den Klimawandel können gefördert werden, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden. Anlagen müssen über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination darstellen und Demonstrationscharakter haben. Bevorzugte Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen.

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Die Anlage oder das Verfahren muss über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination im gewählten Anwendungsbereich darstellen und großtechnischen Demonstrationscharakter haben. In der Branche des Antragstellers dürfen sie in Deutschland und im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht angewendet werden (Erstmaligkeit); die Anwendung muss innerhalb der Branche oder auf andere Branchen übertragbar sein. Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, jeweils mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland; die KfW nennt auch ausländische gewerbliche Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert.

Das Vorhaben muss Umweltbelastungen vermeiden oder vermindern, insbesondere in einem der Förderbereiche Abwasserbehandlung, Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung, Circular Economy, Bodenschutz, Luftreinhaltung und Klimaschutz, Minderung von Lärm und Erschütterungen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ressourcen- und Materialeinsparung. In der Projektskizze ist die Umweltentlastung mit quantifizierten Angaben darzustellen.

Der Investitionszuschuss beträgt in der Regel bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts und kommunale Antragsteller, bis zu 20 Prozent für Großunternehmen, und ist in der Regel auf 7,5 Millionen Euro begrenzt. Alternativ kann ein Kredit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden.

Mit dem Vorhaben darf unabhängig von der Art der Förderung nicht vor der Entscheidung (Zuwendungsbescheid der KfW) über den formellen Antrag begonnen werden. Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; Planung, Ausschreibungen, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn. Vor der Förderzusage begonnene Vorhaben sind ausgeschlossen; nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein formloser Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

4 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Grosstechnische Pilotvorhaben mit DemonstrationscharakterDie Anlage oder das Verfahren muss über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination im gewählten Anwendungsbereich darstellen und großtechnischen Demonstrationscharakter haben. In der Branche des Antragstellers dürfen sie in Deutschland und im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht angewendet werden (Erstmaligkeit); die Anwendung muss innerhalb der Branche oder auf andere Branchen übertragbar sein. Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Gewerbliches Unternehmen, sonstige juristische Person des privaten Rechts oder Kommune mit Betriebsstätte oder Niederlassung in DeutschlandAntragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, jeweils mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland; die KfW nennt auch ausländische gewerbliche Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert.
Messbare Umwelt- und KlimaentlastungDas Vorhaben muss Umweltbelastungen vermeiden oder vermindern, insbesondere in einem der Förderbereiche Abwasserbehandlung, Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung, Circular Economy, Bodenschutz, Luftreinhaltung und Klimaschutz, Minderung von Lärm und Erschütterungen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ressourcen- und Materialeinsparung. In der Projektskizze ist die Umweltentlastung mit quantifizierten Angaben darzustellen.
Das Vorhaben beginnt erst nach der Förderentscheidung der KfWMit dem Vorhaben darf unabhängig von der Art der Förderung nicht vor der Entscheidung (Zuwendungsbescheid der KfW) über den formellen Antrag begonnen werden. Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; Planung, Ausschreibungen, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn. Vor der Förderzusage begonnene Vorhaben sind ausgeschlossen; nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein formloser Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Was bekommst du konkret?

Variante 1: Investitionszuschuss in der Regel bis 30 % der förderfähigen Kosten (Großunternehmen bis 20 %), in der Regel höchstens 7,5 Mio. €; zusätzlich kann ein Zuschuss von bis zu 50 % der Kosten für Messungen zur Erfolgskontrolle gewährt werden. Variante 2: Zinsverbilligter Kredit in Höhe von maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Für den Kredit gibt es keinen festgelegten Höchstbetrag. 100 % Auszahlung. Zinsverbilligung in der Regel über 5 Jahre durch das BMUKN. Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Projektskizze vorbereiten

    Vorhaben strukturieren: Innovationsgrad gegenüber dem Stand der Technik herausarbeiten, erwartete Umweltentlastung quantifizieren, Kostenrahmen und Finanzierungsstruktur festlegen. Erstmaligkeit prüfen: In der Branche des Antragstellers darf das Verfahren im In- und Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm verbundene Unternehmen noch nicht angewendet worden sein.

  2. 02

    Stufe 1 - Skizze bei KfW einreichen

    Projektskizze (Hinweisblatt und Formular des Umweltbundesamtes) direkt bei der KfW einreichen, ohne Hausbank. Die verfahrenstechnische Beschreibung muss konkret sein, die Umweltentlastung quantifiziert und der Neuheitswert gegenüber dem Status quo genau dargestellt werden. Noch keine Aufträge vergeben: Mit dem Vorhaben darf erst nach der Förderentscheidung begonnen werden.

  3. 03

    Fachliche Bewertung durch UBA und KfW

    Die KfW prüft die Projektskizze auf Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt prüft die Erstmaligkeit und die grundsätzliche fachliche Förderfähigkeit und gibt in der Regel nach vier Wochen eine kurze Stellungnahme ab. Bei positivem Votum sendet die KfW das Antragsformular und fordert zur Stellung des förmlichen Antrags (Stufe 2) auf.

  4. 04

    Stufe 2 - Förderantrag stellen

    Bei Kreditvariante: Antrag über einen Finanzierungspartner (Bank oder Sparkasse), der die Haftung übernimmt; kommunale Gebietskörperschaften wenden sich direkt an die KfW. Bei Zuschussvariante: Antrag direkt bei der KfW. Beizufügen sind unter anderem Beschreibung des Vorhabens, Begründung des Demonstrationscharakters, Beschreibung der Umweltschutzwirkungen, Begründung des Förderbedarfs, Finanzbedarfsplan sowie bei Unternehmen die letzten beiden testierten Jahresabschlüsse. Anschließend erstellt die KfW einen Fördervorschlag für das BMUKN; nach positiver Entscheidung erhält der Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Erst danach darf das Vorhaben starten.

  5. 05

    Umsetzung und Mittelabruf

    Umsetzung der Pilotanlage gemäß bewilligtem Konzept. Bei Zuschüssen ist innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben zu beginnen. Kredit- und Zuschussmittel können nur nach Vorhabenfortschritt entsprechend dem Finanzbedarfsplan abgerufen werden; die Mittelverwendung ist jährlich durch Zwischennachweise und nach Abschluss durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

  6. 06

    Erfolgskontrolle und Abschlussbericht

    Nach Abschluss sind der KfW ein Abschlussbericht und regelmäßig Zwischenberichte einzureichen; eine Veröffentlichung des Abschlussberichts durch das BMUKN ist grundsätzlich vorgesehen, die Projektergebnisse sind mindestens innerhalb der Branche zu kommunizieren. Messungen zur Erfolgskontrolle können in der Regel mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Spätestens zwei Jahre nach Projektabschluss ist ein von KfW und UBA vorgegebener Fragebogen einzureichen.

Häufige Fragen

Wer ist beim KfW Umweltinnovationsprogramm (230) antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind in- und ausländische gewerbliche Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, jeweils mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt gefördert.
Welcher Innovationsgrad ist Voraussetzung für eine Förderung?
Gefördert werden großtechnische Pilotvorhaben mit Demonstrationscharakter. Die Anlagen und Verfahren müssen über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination im gewählten Anwendungsbereich darstellen. In der Branche des Antragstellers dürfen sie in Deutschland und im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht angewendet worden sein (Erstmaligkeit) und müssen auf die Branche oder auf andere Branchen übertragbar sein. Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Förderung und wann lohnt sich Zuschuss versus Kredit?
Es gibt zwei alternative Förderwege. Der Investitionszuschuss beträgt in der Regel bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts und kommunale Antragsteller, bis zu 20 Prozent für Großunternehmen, und ist in der Regel auf 7,5 Millionen Euro begrenzt; Abweichungen sind nur im Einzelfall bei erheblichem Bundesinteresse möglich. Beim Kredit mit Zinszuschuss des BMUKN können bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden; einen festgelegten Höchstbetrag gibt es nicht, ausgezahlt werden 100 Prozent. Der Bund verbilligt den Zinssatz in der Regel um 5 Prozentpunkte über 5 Jahre; Höhe und Dauer werden im Einzelfall durch das BMUKN entschieden.
Wie läuft das zweistufige Antragsverfahren ab?
In Stufe 1 reicht der Antragsteller eine Projektskizze bei der KfW ein (Hinweisblatt und Formular des Umweltbundesamtes). Die KfW prüft sie auf Vollständigkeit und Plausibilität; das Umweltbundesamt (UBA) prüft die Erstmaligkeit und die grundsätzliche fachliche Förderfähigkeit und gibt in der Regel nach vier Wochen eine kurze Stellungnahme ab. Bei positivem Votum fordert die KfW in Stufe 2 zum förmlichen Antrag auf. Nach der Begutachtung durch das UBA erstellt die KfW einen Fördervorschlag für das BMUKN; bei positiver Förderentscheidung erhält der Antragsteller eine Absichtserklärung des BMUKN, auf deren Grundlage die KfW den Zuwendungsbescheid erstellt. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Förderentscheidung begonnen werden.
Geht der Antrag direkt an die KfW oder über die Hausbank?
Die Projektskizze in Stufe 1 wird direkt bei der KfW eingereicht, ohne Zwischenschaltung der Hausbank. In Stufe 2 läuft der Kreditantrag bei der Kreditvariante über einen Finanzierungspartner (Bank oder Sparkasse) nach Wahl des Antragstellers, der die Haftung für den durchgeleiteten Kredit vollständig übernimmt. Investitionszuschüsse werden immer direkt bei der KfW beantragt. Kommunale Gebietskörperschaften und ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe, die ein Risikogewicht von Null haben, wenden sich auch beim Kredit direkt an die KfW.
Kann das Umweltinnovationsprogramm mit anderen Förderungen kombiniert werden?
Eine Finanzierung aus diesem Programm kann nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesfördermitteln kumuliert werden. Ausgenommen sind ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken im Rahmen der zulässigen Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstgrenzen sowie Ausfallbürgschaften; als weiteres KfW-Produkt nennt die KfW zum Beispiel das KfW-Umweltprogramm (240, 241). Für Stromerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen gilt: Wird dafür parallel eine Förderung nach dem EEG, dem KWKG oder eine vergleichbare staatliche Förderung in Anspruch genommen, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden.
Werden auch die Erfolgskontroll-Messungen nach Inbetriebnahme gefördert?
Ja, in der Regel. Für Messungen oder Untersuchungsprogramme zur Erfolgskontrolle des geförderten Projekts kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Nicht gefördert werden Messungen für eigene Zwecke, die zum Beispiel aufgrund von Auflagen einer Genehmigungsbehörde oder im Routinebetrieb durchgeführt werden. Der Abschlussbericht wird grundsätzlich durch das BMUKN oder von ihm Beauftragte veröffentlicht; die Projektergebnisse sind mindestens innerhalb der Branche zu kommunizieren.

Mehr zu KfW Umweltinnovationsprogramm und verwandten Programmen

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
    KfW 230 - Umweltinnovationsprogramm Programmseite
    kfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe
  2. [02]
  3. [03]
    Umweltinnovationsprogramm - Förderfibel Bayerischer Umweltpakt
    umweltpakt.bayern.deFachartikelBayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
  4. [04]
    KfW 230 - Förderberatung energiekonsens
    energiekonsens.deFachartikelenergiekonsens - Die Klimaschuetzer
  5. [05]
    Weitere Förderkredite zum Umweltinnovationsprogramm
    kfw.dePrimärquelleKfW Bankengruppe

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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