Auf einen Blick
| Förderart | Zuschuss |
|---|---|
| Geltungsbereich | Landesweit |
| Fördergeber | Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales) |
| Zielgruppe | Privatperson, Familie |
Worum geht es?
Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, kommen Leistungen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind in Betracht. Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und die Austragung der Schwangerschaft wesentlich erleichtern, zum Beispiel Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung sowie Haushalts- und Einrichtungsgegenstände. Berücksichtigt werden Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
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Welche Bedingungen gelten?
3 Pflicht-Kriterien
Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens
Notlage und Angewiesenheit auf Hilfe
Antrag über eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle
Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?
3 Schritte
- 01
Gesuch über die Beratungsstelle
Die Gesuchstellung ist ausschließlich über eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen möglich.
- 02
Prüfung und Weiterleitung
Die Beratungsstelle prüft die Voraussetzungen und übermittelt die Unterlagen an die Stiftungsverwaltung.
- 03
Entscheidung
Die Stiftungsverwaltung entscheidet über die Leistung.
Häufige Fragen
Wofür kann ich die Hilfe verwenden?
Wie lange nach der Geburt werden Ausgaben berücksichtigt?
Wie stelle ich den Antrag?
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Unsere Quellen
- [01]Schwangere in Not – Hilfen der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind — Offizielle Programmseitebayernportal.dePrimärquelleLandesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
- [02]Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind – Stiftungsverwaltung (ZBFS)bayernportal.dePrimärquelleLandesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
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