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Zuschuss · bis 50 % Land

Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege Rheinland-Pfalz

Die Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege sind ein Landeszuschuss für Arbeiten an Kulturdenkmälern in Rheinland-Pfalz. Gefördert werden denkmalbedingte Mehraufwendungen, also Kosten, die über den üblichen Aufwand bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden hinausgehen. Private erhalten in der Regel bis zu 50 %, Kommunen und Kirchen bis zu 33,33 % der zuwendungsfähigen Kosten. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die Behörde entscheidet nach Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel.

Fördergeber
Land Rheinland-Pfalz

Auf einen Blick

Programm-Eckdaten in Kurzform
Förderart Zuschuss
Förderebene Landesprogramm
Fördergeber Land Rheinland-Pfalz
Förderquote bis 50 %
Zielgruppe Privatperson, Unternehmen, Eigentümer

Worum geht es?

Mit den Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege unterstützt das Land Rheinland-Pfalz Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte bei den Pflichten, die sich aus dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) ergeben. Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Erhaltung von nicht staatlichen Kulturdenkmälern“ auf Basis von § 29 Abs. 1 DSchG und den §§ 7, 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. Zuständig ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesdenkmalpflege, in Mainz.

Förderfähig sind grundsätzlich Bauwerke und sonstige historische Anlagen wie Parks, Gärten oder Ruinen, die Kulturdenkmäler im Sinne des DSchG sind. Ob ein Gebäude dazugehört, zeigt die amtliche Denkmalliste oder eine Anfrage bei der Landesdenkmalpflege bzw. der unteren Denkmalschutzbehörde der Kreis- oder Stadtverwaltung. Bewegliche Gegenstände kommen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa als historische Ausstattung eines Baudenkmals von außergewöhnlichem Wert.

Gefördert wird prinzipiell jede Bau-, Instandsetzungs-, Restaurierungs- oder Erhaltungsmaßnahme, die mit den denkmalbegründenden Teilen des Objekts zusammenhängt und den üblichen Aufwand bei vergleichbaren, nicht denkmalwerten Objekten übersteigt. Das sind vor allem Arbeiten an der Außenhaut des Gebäudes, aber auch denkmalwerte Details im Inneren wie historische Treppen, Vertäfelungen, Wandmalereien oder Stuck. Zuwendungsfähig sind außerdem Bauaufnahmen, restauratorische Untersuchungen und Gutachten, die eine Denkmalbehörde verlangt. Förderfähig sind zudem Fortbildungsveranstaltungen, die unmittelbar mit der Erhaltung oder energetischen Ertüchtigung von Kulturdenkmälern zusammenhängen.

Nicht gefördert werden rein nutzungsbedingte Aufwendungen, die auch in einem nicht geschützten Gebäude anfallen würden, zum Beispiel Haustechnik und Sanitär, der Erwerb des Denkmals, Erschließungs- und Finanzierungskosten, reine Verschönerungen, laufende Unterhaltungskosten wie Strom und Heizung sowie Neubauten oder Totalrekonstruktionen. Die Zuschüsse dürfen mit anderen Fördermitteln kombiniert werden, etwa aus der Dorferneuerung oder dem Wohnungsbau. Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern ist ein eigenes Verfahren mit eigener Bescheinigung.

Schnell-Check

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Auskunft geben die Denkmalliste der GDKE, die Denkmaltopographie oder die untere Denkmalschutzbehörde.

Abgeschlossene und ohne Ausnahmegestattung bereits begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.

Rein nutzungsbedingte Kosten (z. B. Haustechnik, Sanitär) sind nicht zuwendungsfähig. Ausnahmen gelten etwa für Ruinen, Kleindenkmäler und Sakralbauten.

Regelgrenze für private Eigentümer. Für Kommunen, Zweckverbände und Kirchen liegt sie bei 15.000 Euro.

Ausschlussfrist; bei Notsicherungen eines Kulturdenkmals ist eine Überschreitung unschädlich.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen gelten?

3 Pflicht-Kriterien

Pflicht-Kriterien der Förderung
Kriterium Details
Ist das Gebäude oder die Anlage ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz?Auskunft geben die Denkmalliste der GDKE, die Denkmaltopographie oder die untere Denkmalschutzbehörde.
Sind Sie Eigentümer, sonstiger dinglich Berechtigter oder Mieter bzw. Pächter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers?—
Haben Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen (oder wurde ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen)?Abgeschlossene und ohne Ausnahmegestattung bereits begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.

Was bekommst du konkret?

Die Förderung ist ein zweckgebundener Zuschuss als Projektförderung, in der Regel als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag. Darlehen gibt es nicht. Der Zuschuss ist bedingt rückzahlbar: Bei zweckrichtiger Verwendung fallen Ausgleich oder Rückzahlung nur an, wenn das Denkmal innerhalb von 20 Jahren verkauft wird (siehe unten).

Höchstfördersatz in der Regel:

  • Private (natürliche Personen, GmbH, eingetragene Vereine): bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten
  • Kommunen, Zweckverbände, Kirchen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: bis zu 33,33 % der zuwendungsfähigen Kosten

Eine feste Quote gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Landesmitteln, der Bedeutung des Denkmals, der Dringlichkeit der Maßnahme und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Will der Empfänger erhöhte steuerliche Sonderabschreibungen nutzen, kann ein angemessener Abschlag beim Fördersatz erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei Ruinen und Kleindenkmälern, Notsicherungen oder gemeinnützigen Denkmalvereinen mit mindestens 200 Arbeitsstunden Eigenleistung, kann der Höchstsatz bis zur Vollfinanzierung überschritten werden.

Ausgezahlt wird nach Abschluss der Arbeiten gegen Verwendungsnachweis mit Rechnungen. Wird das Denkmal innerhalb von 20 Jahren nach dem Zuwendungsbescheid erstmals verkauft, kann das Land einen Ausgleich für den durch die Förderung entstandenen Wertzuwachs verlangen. Wurde ausnahmsweise über die reguläre Höchstförderung hinaus gefördert, etwa bei Notsicherungen oder bis zur Vollfinanzierung, hat das Land bei einem solchen Verkauf zusätzlich in der Regel einen Anspruch auf Rückzahlung des Mehrbetrags. Ausgleich und Rückzahlungsanspruch vermindern sich jährlich linear um 5 Prozent, gerechnet vom Jahr der Investition.

Ablauf

Wie läuft ein Antrag typischerweise ab?

6 Schritte

  1. 01

    Gebietsreferenten der Landesdenkmalpflege frühzeitig kontaktieren

    Vor dem Zusammenstellen der Unterlagen sollte der Kontakt zum zuständigen Gebietsreferenten hergestellt sein, direkt über die Direktion Landesdenkmalpflege oder über die untere Denkmalschutzbehörde der Kreis- oder Stadtverwaltung. Besuch und Beratung sind frei von besonderen Verwaltungsgebühren; eine definitive Zusage erfolgt erst mit dem schriftlichen Bewilligungsbescheid.

  2. 02

    Denkmalrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen

    Bei denkmalgeschützten Kulturdenkmälern ist in der Regel ein Genehmigungsverfahren erforderlich; der Antrag ist bei der Kreisverwaltung beziehungsweise der Verwaltung der kreisfreien Stadt (untere Denkmalschutzbehörde) einzureichen. Das Genehmigungsverfahren ist gebührenfrei.

  3. 03

    Zuwendungsantrag der GDKE mit Unterlagen stellen

    Das ausgefüllte Formular ist an die Direktion Landesdenkmalpflege zurückzusenden, mit Kostenberechnung nach DIN 276 (bei kleineren Maßnahmen Angebote oder Kostenvoranschläge), Baubeschreibung, Schadensdarstellung, Planzeichnung, Gutachten, Genehmigungen und Angaben zu weiteren Zuschüssen. Kommunen legen zusätzlich Haushaltsübersicht, kommunalaufsichtliche Stellungnahme und Rats- oder Ausschussbeschluss bei.

    Zuwendungsantrag der Landesdenkmalpflege (PDF)
  4. 04

    Antragsschluss 31. Oktober des Vorjahres beachten

    Antragsschluss für eine Förderung im folgenden Jahr ist der 31. Oktober des Vorjahres (Ausschlussfrist). Der Antrag ist so frühzeitig vor Maßnahmenbeginn zu stellen, dass über Änderungen für eine fachgerechte Instandsetzung noch gesprochen werden kann; bei Notsicherungen eines Kulturdenkmals ist eine Fristüberschreitung unschädlich.

  5. 05

    Bewilligungsbescheid abwarten und erst danach mit den Arbeiten beginnen

    Aus haushaltsrechtlichen Gründen darf mit der zu fördernden Maßnahme nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden; abgeschlossene und ohne Ausnahmegestattung bereits begonnene Maßnahmen werden nicht mehr gefördert. Eine rechtsverbindliche Zusage besteht erst mit dem förmlichen Bewilligungsbescheid.

  6. 06

    Verwendungsnachweis mit Rechnungen einreichen und Zahlung abrufen

    Die Zuwendung wird nicht sofort nach Bewilligung ausgezahlt: Der Eigentümer führt die Maßnahme zuerst durch und ruft die Zahlung danach mit dem Verwendungsnachweis unter Vorlage der Rechnungen und Belege ab. Die Abruffrist steht im Bewilligungsbescheid und ist in der Regel der 20. November des Bewilligungsjahres; wird sie versäumt, verfällt die Zuwendungszusage.

Häufige Fragen

Wer kann die Denkmalförderung in Rheinland-Pfalz beantragen?
Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Kulturdenkmals, auch Mieter und Pächter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers. Bei besonderen historischen Bauten wie Synagogen, Ruinen, Flurdenkmälern oder Kreuzwegstationen können auch eingetragene Vereine mit Zustimmung des Eigentümers Zuwendungen beantragen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Eine feste Quote gibt es nicht. Bei privaten Eigentümern (z. B. natürliche Person, GmbH, e.V.) ist die Landesförderung auf die Hälfte (50 %) der zuwendungsfähigen Kosten begrenzt, bei Kommunen, Kirchen und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf ein Drittel (33,33 %). Die Höhe hängt von den verfügbaren Haushaltsmitteln, der Bedeutung des Denkmals, der Notwendigkeit der Maßnahme und der Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Antragsschluss für eine Förderung im folgenden Jahr ist der 31. Oktober des Vorjahres. Der Antrag sollte so früh vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, dass Änderungen für eine fachgerechte Instandsetzung noch besprochen werden können. Bei Notsicherungen eines Kulturdenkmals ist eine Überschreitung der Frist unschädlich.
Darf ich mit den Arbeiten schon vor der Bewilligung beginnen?
Nein. Aus haushaltsrechtlichen Gründen darf mit der Maßnahme nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Abgeschlossene und ohne Ausnahmegestattung bereits begonnene Maßnahmen werden nicht mehr gefördert. Planungen, Untersuchungen und das Einholen von Vergleichsangeboten gelten nicht als Beginn.
Muss ich den Zuschuss zurückzahlen?
Bei zweckrichtiger Verwendung grundsätzlich nicht, der Zuschuss ist aber bedingt rückzahlbar. Wird das Kulturdenkmal jedoch innerhalb von 20 Jahren nach dem Zuwendungsbescheid erstmals verkauft, kann das Land einen angemessenen Ausgleich für den durch die Förderung entstandenen Wertzuwachs verlangen. Wurde ausnahmsweise über die reguläre Höchstförderung hinaus gefördert, etwa bei Notsicherungen, hat das Land in diesem Fall zusätzlich in der Regel einen Anspruch auf Rückzahlung des Mehrbetrags. Beide Ansprüche vermindern sich jährlich linear um 5 Prozent. Bei besonders hoher Förderung kommt eine Sicherung im Grundbuch in Betracht.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Nicht sofort nach der Bewilligung. Der Eigentümer führt die Maßnahme zuerst durch und ruft das Geld dann mit dem Verwendungsnachweis samt Rechnungen ab. Die Abruffrist steht im Bescheid und ist in der Regel der 20. November des Bewilligungsjahres; wird sie versäumt, erlischt der Anspruch aus der Zusage.
Kann ich die Förderung mit anderen Programmen und der steuerlichen Denkmal-Abschreibung kombinieren?
Ja, Zuwendungen der Denkmalpflege dürfen grundsätzlich mit anderen Fördermitteln kombiniert werden, etwa aus der Dorferneuerung, dem Wohnungsbau oder kommunalen Denkmalprogrammen; sie sind der Bewilligungsstelle anzugeben. Die Steuervergünstigungen nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG sind ein eigenes Verfahren mit gebührenpflichtiger Bescheinigung. Wer sie nutzen will, muss den Zuschuss in der Steuererklärung angeben; außerdem kann beim Fördersatz ein angemessener Abschlag erfolgen.

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Wo findest du die Originalquellen?

Transparenz

Unsere Quellen

  1. [01]
  2. [02]
  3. [03]
    Merkblatt: Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege (PDF)
    gdke.rlp.dePrimärquelleLand Rheinland-Pfalz
  4. [04]
    Liste der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (PDF)
    gdke.rlp.dePrimärquelleLand Rheinland-Pfalz

Wie wir Quellen auswählen, gegeneinander abwägen und Angaben vor der Veröffentlichung gegen das Original prüfen, steht in unserer Methodik.

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